Aus- und Weiterbildung
Ausbildungsvergütung / Mindestausbildungsvergütung
Ausbildende sind verpflichtet, den Auszubildenden eine angemessen Vergütung zu gewähren, die mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt (§17 Abs. 1 Satz 1 BBiG).
Was bedeutet „angemessen“?
Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen haben gilt:
Die Ausbildungsvergütung ist “angemessen”, wenn sie die in § 17 Abs 2 BBiG angegebene Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreitet (siehe Tabelle).
Jahr |
1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr |
---|---|---|---|---|
2020 | 515,00 | 607,70 | 695,25 | 721,00 |
2021 | 550,00 | 649,00 | 742,50 | 770,00 |
2022 | 585,00 | 690,30 | 789,75 | 819,00 |
2023 | 620,00 | 731,60 | 837,00 | 868,00 |
2024 | 649,00 | 766,00 | 876,00 | 909,00 |
2025 | 682,00 | 805,00 | 921,00 | 955,00 |
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.
Für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2020 begonnen haben gilt:
Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Vergütung angemessen, wenn sie für den Lebensunterhalt des Auszubildenden eine fühlbare Unterstützung bildet. Wichtigster Anhaltspunkt für eine angemessene Vergütung sind dabei die einschlägigen Tarifverträge. Für Betriebe, die keiner Tarifbindung unterliegen, besteht die Möglichkeit, die tarifliche Ausbildungsvergütung um bis zu 20 % zu unterschreiten.
Müssen im Verlauf der Ausbildungszeit Änderungen in Tarifverträgen oder im BBiG berücksichtigt werden?
Ja! Bei der Prüfung der Angemessenheit von Ausbildungsvergütungen ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, d.h. Tarifveränderungen sind vom Ausbildenden über die gesamte Ausbildungszeit hin zu beachten und die Vergütung muss entsprechend angepasst werden. Gleiches gilt für die Änderung der im BBiG geregelten Mindestausbildungsvergütung.
Bitte beachten Sie unbedingt auch die übrigen Regelungen zur Vergütung im § 17 BBiG, zum Beispiel zum Thema Sachleistungen und Sachbezugswerte.
Auskünfte erteilt das Team Bildungsberatung der IHK Erfurt (Tel.: 0361 34 84 160).
verwendete Abkürzung: | |
BBiG | Berufsbildungsgesetz |