Bauleitplanung
Die Kommunale Bauleitplanung dient dazu, einen geordneten Rahmen für die Nutzung der Grundstücke einer Gemeinde zu schaffen. In der Regel erfolgt dies in zwei Planungsstufen: Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
Durch Flächennutzungspläne wird zunächst eine mittelfristig vorbereitende Planung der gesamten gemeindlichen Flächennutzung aufgestellt. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan sind nicht nach außen, sondern nur behördenintern verbindlich. Der Flächennutzungsplan beschreibt die Art der Bodennutzung in den wichtigsten Grundzügen. Demgegenüber trifft der Bebauungsplan rechtsverbindliche, parzellenscharfe Festsetzungen, wie die einzelnen Grundstücke bebaut und genutzt werden können.
Inhalt, Zweck und Verfahren der Bauleitplanung werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Weitere Konkretisierungen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Nutzungen in den Baugebieten erfolgen durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Daneben sind die Grundsätze und Ziele übergeordneter Planungen wie der Landesentwicklungsplanung und der regionalen Raumordnungsplanung in den Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen auf kommunaler Planungsebene zu berücksichtigen.
Daneben sind die Grundsätze und Ziele übergeordneter Planungen wie der Landesentwicklungsplanung und der regionalen Raumordnungsplanung in den Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen auf kommunaler Planungsebene zu berücksichtigen.
Die hoheitliche Planung kann die Entwicklung und Existenz von Unternehmen gegebenenfalls erheblich beeinträchtigen oder sogar insgesamt bedrohen. Als typische Beispiele zu nennen sind Änderungen von Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung, heranrückende Wohnbebauung an vorhandene gewerbliche Betriebe, Überplanung bestehender Misch-, Gewerbe-, Sonder- und Industriegebiete und ggf. auch die Planung und Ausweisung neuer Gewerbe- und Industriegebiete.
Die IHK wird nach dem BauGB als Träger öffentlicher Belange zu der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen angehört. Mit Stellungnahmen sorgt die IHK für eine Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Interessen wie auch für eine Berücksichtigung der Bedürfnisse einzelner Betriebe, soweit dies dem Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft nicht entgegensteht.
Darüber hinaus beraten die IHKs die Kommunen bei der ausreichenden und bedarfsgerechten Standortvorsorge für die Erweiterung und Neuansiedlung von Betrieben und für die Bereitstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur zur Erschließung der Betriebsstandorte.
Kontakt
Maike Kempe