Der Gefahrgutbeauftragte

Informationen über die Bestellung, Aufgaben, Schulung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragen

Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, unterliegen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 61 KB) (GbV). Im Sinne der GbV sind Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn Ihnen Verantwortlichkeiten nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften zugewiesen sind.
Befreiung von der Pflicht zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Befreiungen ergeben sich z. B.
  • aus der Anwendung
    - Unterabschnitt 1.1.3 oder Kapitel 3.4 ADR und 3.5 RID/ADN/IMDG-Code
    - Abschnitt 2.7 ICAO-TI/ATA-DGR
  • wenn die Beteiligung an der Beförderung gefährlicher Güter sich nur auf den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben bezieht und 50 t netto gefährlicher Güter pro Kalenderjahr nicht überschritten werden. Bei radioaktiven Stoffen ist diese Regelung nur für die UN-Nummern 2908 bis 2911 anwendbar.
  • wenn gefährliche Güter lediglich empfangen werden;
  • wenn lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern hergestellt werden, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind;
  • wenn der Unternehmer/Inhaber von Betrieben ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 t netto pro Kalenderjahr beteiligt ist. Ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährlicher Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Sofern ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muss, muss dieser Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises sein. Der Schulungsnachweis wird nach Teilnahme an einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung und durch das Bestehen einer Prüfung von der IHK ausgestellt.
Schulung von Gefahrgutbeauftragten
Die Schulung der Gefahrgutbeauftragten erfolgt durch von der IHK anerkannte Lehrgangsveranstalter. Die Schulungsinhalte ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 61 KB). Der Zeitansatz für die Schulung beträgt mindestens 30 Unterrichtseinheiten und 10 Unterrichtseinheiten für jeden weiteren Verkehrsträger. Über die Teilnahme an der Schulung wird vom Lehrgangsveranstalter eine Lehrgangsbestätigung ausgestellt. Grundschulungen müssen mit einer Grundprüfung abgeschlossen werden, damit der Schulungsnachweis erstmals erteilt werden kann.

Prüfung von Gefahrgutbeauftragten
Grundsätzliches
Für die Durchführung der Prüfungen sind die IHKs zuständig. Interessenten können sich - unabhängig vom Lehrgangsort, vom Wohnsitz oder Firmensitz - bei jeder IHK zur Prüfung anmelden. Die Prüfung ist ausschließlich schriftlich, die verwandten Fragebogen sind bundeseinheitlich. Einen Fragenfundus finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 6348 KB).
In den Prüfungen sind Kenntnisse der Sachgebiete gem. Anlagen 1 und 5 der GbV nachzuweisen. Die Prüfung kann für max. drei Verkehrsträger abgelegt werden; Ergänzungsprüfung/en für den/die zusätzlichen Verkehrsträger innerhalb von 6 Monaten nach dem Bestehen der vorangegangenen Prüfung. Nur innerhalb dieses Zeitraumes ist eine Reduzierung der Prüfungsanforderungen möglich. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist muss eine vollständige Prüfung abgelegt werden.
In der Prüfung muss der Schulungsteilnehmer nachweisen, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter erforderlich sind. In der Prüfung werden Fragen und Aufgaben gestellt, die selbständiges Arbeiten mit den Gefahrgutvorschriften erfordern. Als Hilfsmittel sind in der Prüfung die einschlägigen Rechtsvorschriften, für die jeweiligen Verkehrsträger erlaubt. Die Prüfung kann sich höchstens auf die Verkehrsträger beziehen, für die eine Lehrgangsteilnahme bestätigt wurde oder ein gültiger Schulungsnachweis vorgelegt wird. Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der zu prüfenden Verkehrsträger.
Grundprüfung und Ausstellung des Schulungsnachweises
Die Grundprüfung dauert 100 Minuten für einen Verkehrsträger, für jeden weiteren Verkehrsträger jeweils 50 Minuten, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.
Grundprüfungen dürfen nur einmal ohne Schulung wiederholt werden. Die IHK empfiehlt deshalb, zwischen Schulung und Prüfung genügend Zeit für eine intensive Beschäftigung mit den umfangreichen Gefahrgutvorschriften einzuplanen.
Nach Grundschulung und erfolgreicher Grundprüfung wird der Schulungsnachweis mit einer fünfjährigen Gültigkeit ausgestellt.
Verlängerungsprüfung der Schulungsnachweise
Seit 01.07.2005 ist in Deutschland die Verlängerung eines Schulungsnachweises nur noch nach Bestehen einer Prüfung möglich. Die Prüfung kann ohne vorhergehende Schulung absolviert werden.
Die Zeit für die Verlängerungsprüfung ist für einen Verkehrsträger auf 45 Minuten, für jeden weiteren (max. 3 VT) auf zusätzlich 20 Minuten festgelegt. Verlängerungsprüfungen können bis zum Ablauf des zu verlängernden Schulungsnachweises wiederholt werden. Die Verlängerung des Schulungsnachweises kann nur innerhalb der Gültigkeit (innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf ohne Zeitverlust) erfolgen. Er kann höchstens die Verkehrsträger umfassen, für die die zu verlängernde Schulungsbescheinigung gilt. Der Schulungsnachweis wird um 5 Jahre verlängert.
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
  1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung,
  2. unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes (nicht Gefahrgutbeauftragte, die Unternehmer/Betriebsinhaber sind),
  3. Beratung des Unternehmens oder des Betriebes bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung (nicht Gefahrgutbeauftragte, die Unternehmer/Betriebsinhaber sind),
  4. Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres.
    Er sollte insbesondere enthalten:
    a) Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
    b) Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen, bis 5 t, mehr als 5 t bis 50 t, mehr als 50 t bis 1000 t, mehr als 1000 t,
    c) Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht erstellt worden ist,
    d) Sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind.

    Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des Vorgehens hinsichtlich der folgenden betroffenen Tätigkeiten:

- Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrgutes sichergestellt werden soll,
- Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte Gut Rechnung zu tragen,
- Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird,
- ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte,
- Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens gefährden,
- Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens festgestellt wurden,
- Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll,
- Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmen oder sonstigen Dritten
- Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt,
- Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts,
- Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen,
- Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und Entladen.