"Selbständige Kraftfahrer" ohne eigenes Fahrzeug
Personalengpässe sind ein ständiges Problem jedes Unternehmers und müssen durch eine Personalreserve oder Aushilfskräfte kompensiert werden. Ebenso strebt jeder Unternehmer völlig zu Recht an, die Personal- und Personalnebenkosten (Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall usw.) so gering wie möglich zu halten.
Ein Weg, der nicht beschritten werden sollte, ist der, sich selbständiger Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug zu bedienen. Auch wenn sogar gewerbliche Vermittler die Tätigkeit solcher Kraftfahrer anbieten und damit werben, dass diese Art der Beschäftigung für den Unternehmer problemlos möglich sei. Dem ist nicht so!
Jeder Unternehmer, der sich auf diese Art der Beschäftigung einlässt, muss wissen, dass für Sozialversicherungsträger selbständige Kraftfahrer schlichtweg nicht existieren. Für Rentenversicherungsträger und Krankenkassen ist auch der selbständige Kraftfahrer ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Und dieses hat fatale Folgen, wenn Betriebsprüfer der BfA einen derartigen "falschen" selbständigen Kraftfahrer entdecken. Denn dann heißt es für den betroffenen Unternehmer: Nicht nur Nachzahlung der eigenen Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch der des Arbeitnehmers für einen zurückliegenden Zeitraum von bis zu 4 Jahren. So können leicht Beträge von 40.000 Euro und mehr an Nachzahlungen entstehen. Und nicht zu vergessen: die strafrechtliche Seite!
Bei der Bewertung des selbständigen Kraftfahrers als Arbeitnehmer stützen sich die Sozialversicherungsträger u.a. auf die Regelung des § 7 Abs.1 SGV IV, die vorgibt, dass eine nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, dann angenommen werden kann, wenn der Beschäftigte nach Weisungen handelt und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist. Dieses dürfte bei einem Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug immer der Fall sein! Daran ändert sich auch nichts, wenn der "falsche" selbständige Kraftfahrer u.U. vom Finanzamt als Selbständiger anerkannt ist. Auf Urteile der Finanzgerichte- oder Behörden kann sich ein betroffener Unternehmer genauso wenig berufen wie auf eventuell vorhandene Gewerbeanmeldungen der "falschen" selbständigen Kraftfahrer oder gar Güterkraftverkehrsgenehmigungen. Sollte sich ein Unternehmer dennoch auf den riskanten Einsatz "falscher" selbständiger Kraftfahrer einlassen wollen, kann nur dringend empfohlen werden, sich vorab Klarheit über eine sog. Statusanfrage gem. § 7a SGB IV bei der BfA Rentenversicherung zu verschaffen. In diesem Fall wird eine verbindliche Entscheidung der BfA herbeigeführt, ob es sich bei dem Einsatz des selbständigen Kraftfahrers tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit handelt, für die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, oder nicht.
Quelle: GVN e.V, Hannover
Bei der Bewertung des selbständigen Kraftfahrers als Arbeitnehmer stützen sich die Sozialversicherungsträger u.a. auf die Regelung des § 7 Abs.1 SGV IV, die vorgibt, dass eine nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, dann angenommen werden kann, wenn der Beschäftigte nach Weisungen handelt und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist. Dieses dürfte bei einem Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug immer der Fall sein! Daran ändert sich auch nichts, wenn der "falsche" selbständige Kraftfahrer u.U. vom Finanzamt als Selbständiger anerkannt ist. Auf Urteile der Finanzgerichte- oder Behörden kann sich ein betroffener Unternehmer genauso wenig berufen wie auf eventuell vorhandene Gewerbeanmeldungen der "falschen" selbständigen Kraftfahrer oder gar Güterkraftverkehrsgenehmigungen. Sollte sich ein Unternehmer dennoch auf den riskanten Einsatz "falscher" selbständiger Kraftfahrer einlassen wollen, kann nur dringend empfohlen werden, sich vorab Klarheit über eine sog. Statusanfrage gem. § 7a SGB IV bei der BfA Rentenversicherung zu verschaffen. In diesem Fall wird eine verbindliche Entscheidung der BfA herbeigeführt, ob es sich bei dem Einsatz des selbständigen Kraftfahrers tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit handelt, für die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, oder nicht.
Quelle: GVN e.V, Hannover