Existenzgründung im Güterkraftverkehr
Genehmigung
Ein Unternehmen, das gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben will, benötigt dazu neben der Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde, wenn zumindest ein Fahrzeug mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht eingesetzt werden soll. Dies gilt auch für Gespanne, deren Zugfahrzeug bis zu 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht aufweist, das Gespann jedoch diese Grenze überschreitet.
Voraussetzung für die Erlaubnis ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der so genannte Verkehrsleiter die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist. Verkehrsleister ist der Unternehmer selbst oder eine von ihm dazu gegenüber der Genehmigungsbehörde benannte natürliche Person.
Voraussetzung für die Erlaubnis ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der so genannte Verkehrsleiter die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist. Verkehrsleister ist der Unternehmer selbst oder eine von ihm dazu gegenüber der Genehmigungsbehörde benannte natürliche Person.
Fachkundeprüfungen auch für Unternehmen, die grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen ab 2,5 t zul. Gesamtmasse vornehmen
Mit der VERORDNUNG (EU) 2020/1055 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2020 (Amtsblatt der Europäischen Union L 249/17 v. 31.7.2021) zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 sind diejenigen Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen, die grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen vornehmen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreiten. (Anmerkung: Die Erlaubnispflicht gilt für Fahrzeuge über 2,5 t.)
In Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird folgender Absatz angefügt:
„Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 sind Güterkraftverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Verkehrstätigkeiten ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, bis 21. Mai 2022 von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen, sofern in den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats nichts anderes vorgesehen ist“.
Die Einbeziehung von international eingesetzten Fahrzeugen bis 3,5 t in die Erlaubnispflicht gilt also ab dem 21. Mai 2022, so dass diese Unternehmen fortan auch eine Fachkundeprüfung abzulegen haben. Diese kann bereits jetzt abgelegt werden, da inhaltliche Anpassungen an die Fachkunde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind.
Es gilt die Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr. Die Sachgebiete der Prüfung ergeben sich aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweiligen Fassung. Die Erteilung der fachlichen Bescheinigung richtet sich nach § 15 der Prüfungsordnung.
Mit der VERORDNUNG (EU) 2020/1055 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2020 (Amtsblatt der Europäischen Union L 249/17 v. 31.7.2021) zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 sind diejenigen Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen, die grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen vornehmen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreiten. (Anmerkung: Die Erlaubnispflicht gilt für Fahrzeuge über 2,5 t.)
In Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird folgender Absatz angefügt:
„Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 sind Güterkraftverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Verkehrstätigkeiten ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, bis 21. Mai 2022 von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen, sofern in den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats nichts anderes vorgesehen ist“.
Die Einbeziehung von international eingesetzten Fahrzeugen bis 3,5 t in die Erlaubnispflicht gilt also ab dem 21. Mai 2022, so dass diese Unternehmen fortan auch eine Fachkundeprüfung abzulegen haben. Diese kann bereits jetzt abgelegt werden, da inhaltliche Anpassungen an die Fachkunde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind.
Es gilt die Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr. Die Sachgebiete der Prüfung ergeben sich aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweiligen Fassung. Die Erteilung der fachlichen Bescheinigung richtet sich nach § 15 der Prüfungsordnung.
Nachweis der fachlichen Eignung
Der Nachweis über die Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens ist in der Regel durch das Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu erbringen.
2.1 Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung
2.1 Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung
Sie brauchen in Deutschland keine Eignungsprüfung abzulegen,
- wenn Sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 (d.h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung eine leitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen können . Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben. Sie sind der zuständigen Industrie- und Handelskammer grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse nachzuweisen,
- wenn Sie auf bestimmten Gebieten bereits eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung der beruflichen Weiterbildung vor der IHK bestanden haben und diese Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde. Dieser Besitzstandsschutz gilt für folgende Abschlüsse:
- Speditionskaufleute,
- Kaufleute im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung Güterverkehr),
- Verkehrsfachwirt,
- Diplom-Betriebswirte im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn sowie
- Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn,
- wenn Sie der Erlaubnisbehörde eine Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen können, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/09 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wurden.Kommen die vorgenannten Befreiungen für Sie nicht in Betracht, so können Sie den Eignungsnachweis durch Ablegen einer Prüfung bei uns erbringen. Die Prüfung besteht in der Regel aus zwei schriftlichen Teilen (Bearbeitungszeit jeweils zwei Stunden) und einem bis zu einer halben Stunde je Prüfling dauernden mündlichen Teil. Die Prüfung umfasst die im Orientierungsrahmen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 276 KB)enthaltenen Themen.
- wenn Sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 (d.h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung eine leitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen können . Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben. Sie sind der zuständigen Industrie- und Handelskammer grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse nachzuweisen,
- wenn Sie auf bestimmten Gebieten bereits eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung der beruflichen Weiterbildung vor der IHK bestanden haben und diese Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde. Dieser Besitzstandsschutz gilt für folgende Abschlüsse:
- Speditionskaufleute,
- Kaufleute im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung Güterverkehr),
- Verkehrsfachwirt,
- Diplom-Betriebswirte im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn sowie
- Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn,
- wenn Sie der Erlaubnisbehörde eine Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen können, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/09 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wurden.Kommen die vorgenannten Befreiungen für Sie nicht in Betracht, so können Sie den Eignungsnachweis durch Ablegen einer Prüfung bei uns erbringen. Die Prüfung besteht in der Regel aus zwei schriftlichen Teilen (Bearbeitungszeit jeweils zwei Stunden) und einem bis zu einer halben Stunde je Prüfling dauernden mündlichen Teil. Die Prüfung umfasst die im Orientierungsrahmen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 276 KB)enthaltenen Themen.
Prüfungsvorbereitung und Anmeldung
Die Teilnahme an der Prüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. Wir weisen darauf hin, dass die bei der Prüfung verwendeten Fragebögen den Lehrgangsveranstaltern bei der Vorbereitung nicht zur Verfügung stehen. Termine, Preise und weitere Informationen erhalten Sie direkt bei den Lehrgangsveranstaltern.
Bitte melden Sie sich online an
Die Prüfung erfolgt ausnahmslos auf Deutsch.
Die Prüfung erfolgt ausnahmslos auf Deutsch.
Die Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg ist zuständig für Prüfungsteilnehmer/innen, die ihren Wohnsitz in unserem IHK-Bereich haben. Falls ihr Wohnort außerhalb liegt, wenden Sie sich bitte an ihre zuständige IHK.
Prüfungstermine
Anmeldeschluss: Donnerstag, 16.05.2024
Schriftliche Prüfung: Donnerstag, 13.06.2024
Mündliche Prüfung: Donnerstag, 20.06.2024
Anmeldeschluss: Donnerstag, 25.07.2024
Schriftliche Prüfung: Donnerstag, 22.08.2024
Mündliche Prüfung: Donnerstag, 29.08.2024
Anmeldeschluss: Mittwoch, 23.10.2024
Schriftliche Prüfung: Mittwoch, 20.11.2024
Mündliche Prüfung: Mittwoch, 27.11.2024
Anmeldeschluss: Donnerstag, 19.12.2024
Schriftliche Prüfung: Donnerstag, 16.01.2025
Mündliche Prüfung: Donnerstag, 23.01.2025
Anmeldeschluss: Mittwoch, 19.03.2025
Schriftliche Prüfung: Mittwoch, 16.04.2025
Mündliche Prüfung: Montag, 28.04.2025
Anmeldeschluss: Dienstag, 17.06.2025
Schriftliche Prüfung: Dienstag, 15.07.2025
Mündliche Prüfung: Dienstag, 22.07.2025
Anmeldeschluss: Donnerstag, 25.09.2025
Schriftliche Prüfung: Donnerstag, 23.10.2025
Mündliche Prüfung: Donnerstag, 30.10.2025
(Änderungen vorbehalten)