Steuern

Aufbewahrungsfristen 2020

Nach § 147 Absatz 1 und 3 Abgabenordnung müssen Unternehmen Geschäftsunterlagen zehn bzw. sechs Jahre lang aufbewahren. Die Aufbewahrungsfristen beginnen am Ende des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen gemacht worden sind oder das Schriftgut entstanden ist. Das bedeutet: Ein Geschäftsvorfall, den ein Unternehmen z. B. am 31. März abgeschlossen hat, muss ab 1. Januar des folgenden Jahres zehn oder sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Eine Betriebsprüfung führt zu keiner Verlängerung der Aufbewahrungsfristen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen können die Geschäftsunterlagen vernichtet werden, es sei denn, daß die Steuerfestsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, die Finanzverwaltung also eine Steuer z. B. noch durch einen Steuerbescheid erheben kann (§§ 169, 170 Abgabenordnung): Dann dürfen Unternehmen die betreffenden Geschäftsunterlagen nicht vernichten.
Weitere Informationen zu den Aufbewahrungsfristen finden Sie in unserem Merkblatt unter "Weitere Informationen".