Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

Im Reisegewerbe können grundsätzlich die gleichen Tätigkeiten ausgeübt werden wie im stehenden Gewerbe. Um spezifische Gefahren abzuwehren, die vom Reisegewerbe ausgehen, sind jedoch einige Tätigkeiten verboten (§ 56 GewO).
Hierzu gehören beispielsweise:
  • das Anbieten und der Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie von Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem
    Verkaufspreis von 40 € und Waren mit Silberauflagen;
  • das Anbieten und der Ankauf von Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie Perlen;
  • Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren;
  • Vertrieb von Wertpapieren und Lotterielosen;
  • alkoholischen Getränke (zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden).
Den Katalog des § 56 GewO finden Sie seitlich unter "Downloads".