Gaststättengewerbe

Der Betrieb einer Gaststätte bedarf nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz keiner Erlaubnis mehr, es besteht allerdings eine Pflicht zur vorherigen Anzeige einer Inbetriebnahme.

Niedersächsisches Gaststättengesetz

Seit 2012 gilt das Niedersächsische Gaststättengesetz. Die wesentliche Änderung dadurch war der Übergang vom bis dahin „erlaubnispflichtigen“ zum „anzeigepflichtigen“ Gewerbe. Dadurch entfiel das oft langwierige und teure Erlaubnisverfahren. Zudem wurde auf Raumanforderungen und andere Regelungen verzichtet.

Anzeigepflicht

Spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiten von Speisen ist die Anzeige nach § 14 Abs. 1 S. 1 GewO (Gewerbeanmeldung) vorzunehmen. Mit der Anzeige ist anzugeben, ob vorgesehen ist, alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen anzubieten. Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, so prüft die Behörde die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen zu beantragen bzw. mit der Gewerbeanzeige bei der Meldestelle einzureichen:
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Die beschriebene Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, unselbständigen Zweigstelle und auch für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen. Diese Regelung gilt auch für vorübergehende Gaststättenbetriebe, die bislang für den Betrieb eine Gestattung benötigen (z.B. Ausschank auf Festen, Bierwagen etc.). Auch die kurzzeitige Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken unterliegt der Anzeigepflicht. Die Gewerbemeldestelle informiert neben dem Finanzamtauch die für die Bauaufsicht, den Emissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden.
Wird der Betrieb von einer juristischen Person (z.B. GmbH oder AG) betrieben und geht bei dieser die Vertretungsbefugnis auf eine andere Person über, so muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Auch die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs ist ein wichtiger Bestandteil des neuen Gesetzes. So muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein als das entsprechende preiswerteste alkoholische Getränk. Die Berechnung erfolgt dabei auf der Basis des herunter bzw. herauf gerechneten Preises für einen Liter der Getränke. Außerdem darf der Gastwirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken und muss seinen Gästen die kostenlose Nutzung der Toiletten gestatten.