Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Neben den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen unterliegen ausländische Arbeitsnehmer auch Regelungen, die die Arbeitsgenehmigungspflicht zum Inhalt haben.
Zuständig ist das Arbeitsagentur, in dessen Bezirk der Beschäftigungsort liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, wo sich der Sitz des Betriebes (oder der Sitz der Niederlassung des Betriebes) befindet.