Gewebeerlaubnis § 34 c GewO

Nach § 34c Abs. 1 GewO benötigen Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird seit dem 1. April 2017 in Niedersachsen von den Industrie- und Handelskammern erteilt.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

Der Erlaubnispflicht des § 34c GewO unterliegen Gewerbetreibende, die eine der dort genannten Tätigkeiten ausüben, wobei die Berufsbezeichnung nicht entscheidend ist, sondern nur auf die tatsächlichen Umstände abgestellt wird. Daher brauchen auch Freiberufler, die zusätzlich oder im Rahmen ihrer Berufsausübung einer der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nachgehen, für diese Tätigkeit eine Erlaubnis.
  1. Immobilienmakler – Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnraum vermitteln oder den Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO)
  2. Darlehensvermittler – Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder den Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO). Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen gehört nicht dazu. Ebenfalls keine Erlaubnispflicht, die nur zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe oder zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Darlehen vermitteln ( § 34c Abs. 5 Nr. 2 GewO). Die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen und die Beratung zu solchen Verträgen fällt nicht unter § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO, sondern unter § 34i Abs. 1 GewO.
  3. Bauträger – Bauträger ist, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen auf eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) GewO).
  4. Baubetreuer – Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen und auf fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b) GewO).
  5. Wohnimmobilienverwalter (WEG-Verwalter) – Wohnimmobilienverwalter ist, wer das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO).
Auch die gewerbsmäßige Verwaltung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern für Dritte fällt unter diese Erlaubnispflicht. Denn Ferienwohnungen und Ferienhäuser sind Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 BGB. Gewerbsmäßig ist die Tätigkeit des Verwalters dann, wenn sie selbstständig ausgeübt wird, auf Gewinnerzielung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, also nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Die Verwaltung der eigenen Ferienwohnung fällt hingegen nicht unter die Erlaubnispflicht. Es handelt sich hierbei nicht um eine gewerbsmäßige Tätigkeit, sondern um die Verwaltung eigenen Vermögens. Außerdem fehlt es dabei an dem Tatbestandsmerkmal „für Dritte“.
Treffen mehrere Tätigkeitsfelder des § 34c Abs. 1 GewO zusammen, so ist für jeden Bereich eine Erlaubnis erforderlich, da jeder Bereich als eigenständiger Erlaubnistatbestand ausgebildet ist.

Erlaubnisvoraussetzungen

Für die Erlaubniserteilung ist nachzuweisen, dass der Antragsteller persönlich zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde.
Ein Antragsteller lebt in geordneten Vermögensverhältnissen, wenn kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren gegen ihn läuft und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
Folgende Dokumente sind für den Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse einzureichen:
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Polizeiliches Führungszeugnis, Belegart O)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR-Auszug, Belegart 9)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Original
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (Stadt- bzw. Gemeindekasse)
  • Bestätigung des Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit im Original
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgericht
  • Bestätiigung der Vermögensschadenshaftpflicht (nur bei WEG-Verwaltern)
Die vorgenannten Unterlagen dürfen alle bei Eingang in der IHK nicht älter als drei Monate sein. Alle Antragsunterlagen finden Sie auf unserer Internetseite.

Wer muss den Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich, so muss bei der GbR jeder Gesellschafter, bei der GmbH & Co. KG nur die GmbH die Erlaubnis beantragen.
Ist der Gewerbetreibende eine GmbH, eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) oder eine Aktiengesellschaft (AG), benötigt immer die juristische Person selbst die Erlaubnis. In diesem Fall reicht es nicht, wenn z. B. dem/den GmbH-Geschäftsführer/-n, beziehungsweise den Gesellschaftern oder dem Vorstandsvorsitzenden der AG eine Erlaubnis erteilt wird.
Achtung:
  • Finanzanlagenvermittler: Seit dem 1. Januar 2013 unterfallen Finanzanlagenvermittler
    (ursprünglich: § 34c Abs. 1 Nr. 2 und 3 GewO) der Erlaubnispflicht nach § 34f GewO und sind nicht mehr von § 34c GewO erfasst.
  • Immobiliardarlehensvermittler: Für Vermittler von Immobiliardarlehen an Verbraucher gibt es seit dem 21. März 2016 eine eigene Erlaubnispflicht nach § 34i GewO.