Mitteilungspflicht an das Transparenzregister

Spätestens seit dem 1. August 2021 besteht eine Mitteilungspflicht für Unternehmen zum Transparenzregister durch Bundesrecht. Diese Mitteilungspflicht ist eine aktive Handlungspflicht für Unternehmen.

Grundsätzliches zum Transparenzregister

Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 eingeführt. Es dient der Erfassung von Informationen über die Eigentümer oder Kontrollinhaber von Gesellschaften. Der Zweck des Transparenzregisters ist es, die hinter den juristischen Strukturen der Gesellschaften „versteckten“ Personen kenntlich zu machen. Diese Erhöhung der Transparenz soll den Missbrauch von Gesellschaftsstrukturen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern.
Weitere Informationen zum Transparenzregister allgemein finden Sie in der rechten Spalte.

Relevanz der Änderung für alle Gesellschaften

Durch das vom Bundestag beschlossene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wird die Meldung zum Transparenzregister für alle Gesellschaften zum 1. August 2021 verpflichtend. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde eine Mitteilung als erfolgt angesehen, wenn sich die mitzuteilenden Daten aus anderweitigen Registern z.B. dem Handelsregister ergaben. Diese sog. „Mitteilungsfiktion“ betraf eine große Anzahl von Unternehmen, sodass diese hinsichtlich des Transparenzregisters nicht aktiv tätig werden mussten. Diese Erleichterung ist durch die Neuregelung entfallen. Für die betroffenen Unternehmen besteht damit eine aktive Handlungspflicht.

Gesetzliche Mitteilungspflicht im Einzelnen

Für wen gilt die Mitteilungspflicht?

Die gesetzliche Mitteilungspflicht zum Transparenzregister gilt nach § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbHs, AGs, eingetragene Vereine und rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KGs, OHGs, PartG). Diese sind verpflichtet, aktiv Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zu machen. Bei jeder diesbezüglichen Änderung ist eine Folgemitteilung zu veranlassen.

Wer ist ein wirtschaftlich Berechtigter?

 Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG ist nach § 3 Abs. 1 GwG
  • die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des § 3 Absatzes 3 GwG letztlich steht, oder
  • die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Die wirtschaftlich Berechtigten sind seitens der Unternehmen zu ermitteln und die mitteilungpflichtigen Angaben zum Transparenzregister zu übermitteln.

Welche Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten sind mitzuteilen?

Nach § 19 Abs. 1 GwG sind die sog. mitteilungspflichtigen Angaben:
  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort
  • alle Staatsangehörigkeiten und
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten

Bestehen von Übergangsfristen

Für Gesellschaften, die durch die Neuregelung erstmals meldepflichtig geworden sind, gelten Übergangsfristen nach § 59 Abs. 8 GwG. Die entsprechenden Angaben sind
  • sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022,
  • sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022
der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Mitteilung an das Transparenzregister

Die Mitteilung an das Transparenzregister erfolgt auf elektronischem Wege über www.transparenzregister.de. Bei Nichterfüllung der Mitteilungspflicht drohen Bußgelder.