Rechtsform
GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
- Was sind GmbH und UG (haftungsbeschränkt)?
- Wie unterscheiden sich GmbH und UG (haftungsbeschränkt)?
- Haftungsbeschränkung
- Wie gründe ich eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt)?
- Inhalt des Gesellschaftsvertrages
- Die Haftung des Geschäftsführers
- Anmeldung zur Eintragung
- Wirkung der Eintragung
- Gründungskosten
- Übergang der UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH
Was sind GmbH und UG (haftungsbeschränkt)?
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) und die Unternehmergesellschaft (im Folgenden: UG (haftungsbeschränkt)) sind Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (= juristische Personen), bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
GmbH und UG (haftungsbeschränkt) treten – vertreten durch die Geschäftsführung – selbstständig im Geschäftsverkehr auf, können selbst klagen und verklagt werden, sie können Eigentum erwerben und eigenes Vermögen besitzen. Sie sind eigenständig steuerpflichtig. Die eigenen Rechte und Pflichten der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) bestehen losgelöst von denen der Gesellschafter und der Geschäftsführer.
Wie unterscheiden sich GmbH und UG (haftungsbeschränkt)?
Sowohl die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro als auch die UG (haftungsbeschränkt) sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Vorschriften für die GmbH, nämlich das GmbH-Gesetz, ist auf beide Formen anwendbar.
Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 Euro. Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um ein Einstiegsmodell in die GmbH für Unternehmen, insbesondere Existenzgründungen, mit geringer Kapitalausstattung. Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens ein Euro.
Die UG (haftungsbeschränkt) bietet eine Alternative zu ausländischen Rechtsformen mit geringem Stammkapital, bei denen sich der Existenzgründer unbekannten ausländischen Rechtsvorschriften unterwerfen muss (zum Beispiel die englische Limited).
Bis auf den Unterschied im Stammkapital gleicht die UG (haftungsbeschränkt) weitgehend der GmbH. Die UG (haftungsbeschränkt) kann sich jedoch zur GmbH heraufarbeiten. Die UG (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, jedes Jahr ein Viertel des Jahresüberschusses (abzüglich Verlustvortrag) in die Rücklagen einzustellen. Wenn diese Rücklagen das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht haben, kann sie über eine Kapitalerhöhung ohne Rechtsformwechsel zur GmbH werden.
Haftungsbeschränkung
Mit der Eintragung der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister entsteht die Haftungsbeschränkung. Die Haftungsbeschränkung bedeutet, dass für Verbindlichkeiten der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) zwar das Gesellschaftsvermögen, nicht aber das persönliche Vermögen der Gesellschafter, haftet. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall somit nur das Risiko, dass die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage verloren geht. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter allenfalls den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten.
Klarzustellen ist, dass die Gesellschaft grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen haftet (also nicht nur bis zur Höhe des Betrages des Stammkapitals). Ein Beispiel: Eine GmbH wurde mit dem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet. Ist dieses Kapital durch Fehlinvestitionen aufgebraucht, steht auch kein Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse mehr zur Verfügung. Verfügt dieselbe GmbH dagegen über ein Gesellschaftsvermögen von 100.000 Euro, haftet sie mit diesem voll. Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung stellen zum Beispiel die typischen Missbrauchsfälle oder die Insolvenzverschleppung sowie fehlende Abgaben der Sozialabgaben dar. In diesen Fällen können die Gesellschafter und Geschäftsführer privat in Regress genommen werden.
Wie gründe ich eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt)?
Die GmbH beziehungsweise die UG (haftungsbeschränkt) wird durch die Gesellschafter gegründet. Der erste Schritt auf dem Weg zur GmbH oder zur UG (haftungsbeschränkt) ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages – auch Satzung genannt - zwischen den Gesellschaftern. Er muss von allen Gesellschaftern unterschieben und notariell beurkundet werden. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung möglich. Der Bevollmächtigte muss dann eine Vollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt wurde.
a) Gesellschafter
Die Gesellschafter schließen den Gesellschaftsvertrag ab, stellen der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) das Stammkapital zur Verfügung und können entsprechend des Nennbetrages ihres Geschäftsanteils an der Gewinnausschüttung teilnehmen beziehungsweise über den Gewinn entscheiden. Die Gesellschafter bestellen auch den Geschäftsführer.
Eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) kann durch eine (Ein-Personen-GmbH oder Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch andere Gesellschaften sein. Auch Ausländer oder ausländische Gesellschaften können Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) werden, ohne dass es dazu einer besonderen Genehmigung bedarf (siehe auch Ziffer 5 g für ausländische Geschäftsführer).
b) Gründungsmöglichkeiten
Die Gesellschafter können sowohl für die 25.000 Euro GmbH als auch für die UG (haftungsbeschränkt) zwischen zwei Gründungsmöglichkeiten wählen. Sie können die Gesellschaft durch ein einfaches notarielles Gründungsprotokoll mit einer Mindestsatzung oder durch einen individuell erstellten notariellen Gründungsvertrag gründen.
Das kostengünstigere Gründungsprotokoll kann nur gewählt werden, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages für die Gründung genügt. In der individuellen, notariell beurkundeten Satzung können die Gesellschafter darüber hinausgehende Regelungen treffen.
aa) Gründung mit notariellem Gründungsprotokoll
Die Gesellschafter können die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt) über die Verwendung des vorgegebenen Gründungsprotokolls gründen. Dieses Protokoll muss notariell beurkundet werden. Die Eintragung in das Handelsregister wird dann mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit dem Gründungsprotokoll an das Amtsgericht (Handelsregister) wird dann über den Notar erfolgen. Der Gesetzgeber stellt zum einen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft” und zum anderen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern” zur Verfügung.
Die Gründung mit dem kostengünstigeren Gründungsprotokoll kann der Gründer nur wählen,
- wenn die Gesellschaft von maximal 3 Gesellschaftern gegründet wird. Ab vier Gesellschaftern ist die Gründung nur durch einen individuellen, notariellen Gesellschaftsvertrag möglich.
- wenn sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen können. Dieser Geschäftsführer ist dann alleinvertretungsberechtigt.
- wenn der Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wird (das heißt der Geschäftsführer darf Geschäfte der UG (haftungsbeschränkt) oder der GmbH mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen)
- Die Gründung mit Gründungsprotokoll ist ausschließlich als Bargründung möglich. Eine Sachgründung ist im Rahmen der Gründung mit Gründungsprotokoll nicht möglich.
Achtung: Verkauf der Anteile an Fremde jederzeit möglich!
Nach dem GmbH-Recht alter Fassung war für den Verkauf von Geschäftsanteilen die Zustimmung der GmbH durch die Geschäftsführung notwendig. Diese Voraussetzung ist weggefallen. Jeder Geschäftsanteil kann jetzt an unbekannte oder auch unerwünschte Personen verkauft werden. Nur durch Verwendung einer individuellen notariell beurkundeten Satzung kann dies anders geregelt werden.
bb) Gründung durch individuell erstellten, notariellen Gründungsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag kann auch individuell auf die Bedürfnisse der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zugeschnitten und durch den Notar beurkundet werden. Anschließend wird die Eintragung in das Handelsregister mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit der Satzung an das Amtsgericht (Handelsregister) muss über den Notar erfolgen.
Gründe für eine individuelle, notarielle Gründung:
- Bei der Gründung einer GmbH mit mehr als drei Gesellschaftern ist eine individuelle, notariell beurkundete Gründung obligatorisch.
- Durch einen individuellen, notariellen Gründungsvertrag können mehrere Geschäftsführer bestellt werden, anders als bei der Gründung mittels Gründungsprotokoll (siehe oben).
- In einem individuellen Gründungsvertrag kann von der vorgefertigten Vertretungsregelung der Mustersatzung abgewichen werden.
- Insichgeschäfte können ausgeschlossen werden.
- Eine individuelle, notarielle Gründung ist notwendig bei einem erweiterten vertraglichen Regelungsbedarf. Beispielsweise
- können die Voraussetzungen für den Verkauf von Geschäftsanteilen individuell geregelt werden,
- kann eine Liste von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften, also solchen, die der/die Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafter tätigen darf/dürfen, in den Vertrag aufgenommen werden,
- können Regelungen zur Kündigung, Beendigung oder Fortsetzung festgeschrieben werden.
- Eine individuelle Gründung ist sinnvoll, wenn ein erhöhter Beratungsbedarf durch den Notar besteht.
Inhalt des Gesellschaftsvertrages
Ein Gesellschaftsvertrag muss folgenden Mindestinhalt haben:
a) Firma
Die Firma der GmbH beziehungsweise der UG (haftungsbeschränkt) kann als Personenfirma (mit dem Namen des / der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Fantasiefirma oder eine Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Beispielsweise wäre eine rein beschreibende Sachfirma, wie etwa "Textil GmbH", mangels Kennzeichnungskraft nicht zulässig. Außerdem darf der Firmenname keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Wichtig ist auch, dass die Firma entweder den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung „GmbH” oder falls die Einstiegsvariante gewählt wurde, den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbegrenzt)” oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)” enthält.
Um kostspielige Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Nachhinein zu vermeiden, empfehlen wir, die Firma mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer abzusprechen. In diesem Zusammenhang kann auch überprüft werden, ob am selben Ort beziehungsweise in derselben Gemeinde bereits eine verwechslungsgeeignete Firma besteht.
b) Sitz der Gesellschaft
Als Sitz der Gesellschaft kann jede politische Gemeinde in Deutschland gewählt werden. Unabhängig von ihrem Sitz können die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt) ihren Verwaltungssitz – also den Ort, an dem die hauptsächliche Verwaltungstätigkeit ausgeführt wird – auch außerhalb Deutschlands haben. Eine Sitzverlegung der deutschen GmbH beziehungsweise UG (haftungsbeschränkt) ins Ausland ist jedoch nicht möglich.
c) Gegenstand des Unternehmens
Der Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister einsehbar und muss über die Geschäftstätigkeit der GmbH informieren. Außerdem begrenzt der Unternehmensgegenstand im Innenverhältnis den Handlungsbereich der Geschäftsführung. Die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft kann genau definiert werden. Außerdem können alle Bereiche der Tätigkeit aufgezählt und der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit deutlich formuliert werden.
Bei einem Unternehmensgegenstand, der auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten enthält (beispielsweise Immobilienvermittlung, handwerkliche Tätigkeit) muss die Erlaubnis nicht mehr gleich, also bei der Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen werden. Dies führt zu einer Beschleunigung des Eintragungsverfahrens. Es genügt, wenn die erforderliche Erlaubnis bei Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit vorliegt. Sie ist bei der Gewerbeanmeldung nachzuweisen.
d) Betrag des Stammkapitals bei der GmbH
Das gesetzliche Mindestkapital einer GmbH, auch Stammkapital genannt, beträgt 25.000 Euro. Es setzt sich aus den einzelnen Geschäftanteilen der Gesellschafter zusammen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Nennbeträge der einzelnen Gesellschafter können unterschiedliche Summen aufweisen. Nur muss die Summe aller Nennbeträge mit dem Stammkapital übereinstimmen. Damit die Anzahl der Geschäftsanteile überblickt werden kann, müssen sie durchnummeriert werden.
Bar- oder Sacheinlagen
Das Stammkapital kann aus Bar- oder Sacheinlagen bestehen. Im Falle der Bargründung müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals (= 12.500 Euro) eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. Es handelt sich hierbei um eine offene Forderung der GmbH an die Gesellschafter. In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die GmbH ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Für den Handelsregistereintrag muss der Geschäftsführer versichern, dass ihm die Einlage zur Verfügung steht. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung kann das Amtsgericht Nachweise verlangen, zum Beispiel durch einen Einzahlungsbeleg oder einen Kontoauszug der GmbH.
Sollen Sacheinlagen geleistet werden – also statt Geld bewegliche oder unbewegliche Sachen, zum Beispiel Pkws oder Unternehmen – so bestehen zwei Besonderheiten:
Zum einen muss die Sacheinlage immer in voller Höhe erbracht, zum anderen muss der Wert der Sacheinlage in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Bei erheblichen Zweifeln, die auf eine nicht unwesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten, kann das Amtsgericht zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen, wodurch entsprechende Kosten entstehen. Insoweit kann eine Bargründung einfacher sein.
Änderung bei der Ein-Personen-GmbH
Diese Regelungen gelten jetzt auch für Ein-Personen-GmbHs. Eine Sicherheit für den nicht eingezahlten Teil des Stammkapitals (beim Mindeststammkapital die Hälfte) muss bei der Gründung durch eine Person nicht mehr geleistet werden.
e) Betrag des Stammkapitals bei der UG (haftungsbeschränkt)
Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) muss mindestens einen Euro betragen. Es muss vor der Anmeldung in voller Höhe eingezahlt sein. Bei der UG (haftungsbeschränkt) gibt es nur die Gründung mit Geld. Sacheinlagen sind bei der UG (haftungsbeschränkt) nicht möglich.
Besonderheit beim Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt)!
Die UG (haftungsbeschränkt) hat jährlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
Vom Jahresüberschuss wird der Verlustvortrag vom Vorjahr abgezogen. Von dem verbleibenden Überschuss wird dann ein Viertel in die Rücklage eingestellt. Diese Rücklage darf nur verwendet werden:
- zur Erhöhung des Stammkapitals,
- zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist,
- zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
Sollte das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) zusammen mit der gebildeten Rücklage dann einmal 25.000 Euro erreichen, kann sich die UG (haftungsbeschränkt) im Rahmen der Stammkapitalerhöhung aus diesen Gesellschaftsmitteln in eine GmbH ändern (siehe Ziffer 11).
Die UG (haftungsbeschränkt) kann jedoch auch die Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) beibehalten. Ohne die Änderung in eine GmbH bleibt aber für die UG (haftungsbeschränkt) mit größerer Kapitalausstattung die Verpflichtung zur Bildung der gesetzlichen Gewinnrücklagen bestehen.
Achtung bei Stammkapital 1 Euro
Bei einem extrem geringen Stammkapital ist das Risiko, dass das Unternehmen sehr schnell überschuldet ist, sehr hoch. Dazu kommt dann das strafrechtliche Risiko bei einer Insolvenzverschleppung.
f) Die Zahl und die Beträge der Geschäftsanteile, die von jedem Gesellschafter als Einlage übernommen werden
Der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort jeden Gesellschafters sind mit dem Nennbetrag seines oder seiner Geschäftsanteils/Geschäftsanteile einzeln aufzuführen.
Die Nennbeträge der Geschäftsanteile bei der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) müssen auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann auch mehrere Geschäftsanteile gleicher oder unterschiedlicher Höhe besitzen. Die Summe der Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital identisch sein.
g) Vertretungsregelung
In der Satzung muss festgelegt werden, wer die Gesellschaft nach außen vertritt und wie die Geschäftsführer die Gesellschaft üblicherweise vertreten dürfen. Die Geschäftsführung muss zum Beispiel die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Im notariellen Gründungsvertrag wird festgelegt, ob einer oder mehrere Geschäftsführer mit Allein- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis bestellt werden.
Wer bestellt den oder die Geschäftsführer und welche Mehrheit ist dafür erforderlich?
Im Rahmen der Gründung der Gesellschaft müssen die Gesellschafter der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ihren oder ihre Geschäftsführer bestellen. Dies geschieht durch einen Beschluss. Der Beschluss für die Geschäftsführerbestellung bedarf der einfachen Mehrheit der Gesellschafter und kann privatschriftlich gefasst werden. Die Anmeldung zur Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister bedarf der notariell beglaubigten Unterschrift des oder der Geschäftsführer.
Wer kann Geschäftsführer werden?
Zum Geschäftsführer kann jede natürliche Person bestellt werden. Zum Geschäftsführer kann sowohl ein außen stehender Dritter als auch ein Gesellschafter berufen werden.
Bei der Ein-Personen-GmbH beziehungsweise bei der Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt) bestellt sich der Alleingesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer.
Auch Ausländer können grundsätzlich zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Erfolgt die Geschäftsführung von Deutschland aus, ist auf die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitserlaubnis beziehungsweise die Streichung des Gewerbesperrvermerks zu achten. Erfolgt die Geschäftsführung vom Ausland aus, stellt sich die Frage, ob der ausländische Geschäftsführer eine Aufenthalts- oder Einreiseerlaubnis vorweisen muss, um ins Handelsregister eingetragen werden zu können. Der Geschäftsführer muss bereit und imstande sein, seine Tätigkeit wirklich auszuüben und die auf ihr beruhenden Pflichten zu erfüllen. Die Rechtsprechung scheint in diesem Punkt liberaler zu werden. Wie bereits die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München hat auch das Pfälzische Oberlandesgericht seine bisherige Rechtprechung aufgegeben, nach der die Bestellung von Nicht-EU-Ausländern als Geschäftsführer einer GmbH zu ihrer Wirksamkeit voraussetzt, dass für die betroffene Person die Einreise ins Inland jederzeit möglich ist. In Zeiten des Internets - so die Begründung des Meinungswechsels - lässt sich ein Unternehmen heute ohne weiteres auch aus dem Ausland führen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.09.2010, Az.: 3 W 70/10).
Als Vertretungsorgan der GmbH haben die Geschäftsführer zahlreiche gesetzliche Pflichten sowie von der Rechtsprechung entwickelte Sorgfaltspflichten zu beachten. Bei vorwerfbaren Pflichtverletzungen trifft die Geschäftsführer ein persönliches Haftungsrisiko.
Die Geschäftsführer müssen schriftlich versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (zum Beispiel eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat oder eine Gewerbeuntersagung) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
Weitere Ausschlussgründe für Geschäftsführer sind eine rechtskräftige Verurteilung
- wegen Insolvenzverschleppung
- wegen falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG
- wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGFB, § 313 UmwG,
§ 17 PubG - Verurteilung nach §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB wegen einer Betrugsstraftat.
Verurteilungen im Ausland wegen Taten, die mit den oben genannten Taten vergleichbar sind, führen ebenfalls zum Ausschluss des Geschäftsführers!
Die Haftung des Geschäftsführers
Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dazu hat er treuhänderisch fremde Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf wahrzunehmen. Dabei unterliegt der Geschäftsführer verschiedenen Haftungsrisiken. Um nur einige der wichtigsten zu nennen:
- Vertrauenshaftung und Haftung bei Vertretung
- Aus der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann eine Haftung gegenüber der Gesellschaft entstehen, zum Beispiel bei Spekulationsgeschäften.
- Haftung im Bereich Steuern / Buchführung:
- Eine der wichtigsten Aufgaben des Geschäftsführers ist die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung. Bei einer Pflichtverletzung in diesem Bereich muss der Geschäftsführer der Gesellschaft und den Gläubigern gegenüber persönlich haften und macht sich gegebenenfalls sogar strafbar.
- Stellt die GmbH Arbeitnehmer ein, übernimmt der Geschäftsführer die Aufgaben eines Arbeitgebers und muss monatlich Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abzuführen. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Werden diese Pflichten verletzt, drohen dem Geschäftsführer sowohl eine vermögensrechtliche Haftung nach §§ 69 ff. AO als auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 I oder § 378 I AO.
- Haftung im Bereich des Sozialversicherungsrechts
- Auch Pflichten aus dem Sozialrecht treffen den Geschäftsführer. Die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer sind bei dem Krankenversicherungsträger anzumelden und die einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei der betreffenden Krankenkasse einzuzahlen. Der Geschäftsführer haftet persönlich für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge und macht sich zudem strafbar.
- Haftung in der Insolvenz
- Im Falle einer drohenden Insolvenz – also bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft – ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Unterlässt er dies rechtzeitig, drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 84 I Nummer 2 GmbHG.
- Tätigt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich.
- Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände möglich.
- Vorverlagerte Haftung
- Die Haftung des Geschäftsführers wird nun vorverlagert bei Zahlungen an die Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar.
Anmeldung zur Eintragung
Nach Einzahlung des Stammkapitals ist die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister durch den oder die Geschäftsführer anzumelden.
Die Geschäftsführer müssen bei der Anmeldung der GmbH beim Handelsregister schriftlich versichern, dass keine Umstände (Ausschlussgründe - siehe oben) vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen. Daneben ist auch zu erklären, ob die in der Satzung vereinbarten Leistungen auf die Stammeinlage bewirkt wurden und ob sich das Stammkapital endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.
Wirkung der Eintragung
Zu beachten ist, dass die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) erst mit der Eintragung in das Handelsregister entstehen. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich die Phase der Vorgründungsgesellschaft und die der Vorgesellschaft (auch bezeichnet als Vor-GmbH, GmbH in Gründung oder GmbH i. G.).
Eine Vorgründungsgesellschaft liegt vor, wenn rechtsverbindliche Vereinbarungen der Gründer mit dem Ziel, einen GmbH-Vertrag oder eine UG (haftungsbeschränkt)-Satzung miteinander abzuschließen, bestehen. Eine Vorgründungsgesellschaft ist rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren. Deshalb besteht in dieser Phase auch ein persönliches Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten, die für die erst noch zu gründende Gesellschaft eingegangen wurden. Eine Haftungsfreistellung müsste ausdrücklich mit den Vertragspartnern vereinbart werden.
Von einer Vor-GmbH spricht man, wenn der GmbH-Vertrag notariell beurkundet wurde (siehe Ziffer 8.). Die Vor-GmbH ist gesetzlich nicht geregelt, aber durch die Rechtsprechung als Gesellschaft eigener Art anerkannt. Die Vor-GmbH kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein. So ist die Vor-GmbH beispielsweise namens- und firmenfähig. Daher darf die Vor-GmbH schon vor der Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma auftreten. Allerdings muss sie dann den Zusatz "in Gründung" oder "i. G." führen, da sonst ein unzulässiger Firmengebrauch vorliegen würde. Die vor der Eintragung der GmbH handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung im Handelsregister. Unabhängig davon haften auch die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH.
Gründungskosten
Die Gründungskosten sind vom Stammkapital und Geschäftswert und davon abhängig, ob das kostengünstigere Gründungsprotokoll oder ein individueller Gesellschaftsvertrag verwendet wird.
Übergang der UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH
Die UG (haftungsbeschränkt) kann durch eine Kapitalerhöhung ohne Rechtsformwechsel zur "echten" GmbH werden. Der bloße Umstand, dass die UG (haftungsbeschränkt) ein Eigenkapital in Höhe der Mindestkapitalsumme von 25.000 Euro faktisch erreicht hat, führt für sich allein gesehen jedoch noch nicht zu einem Übergang zur regulären GmbH. Die Kapitalerhöhung bedarf vielmehr einer formellen Satzungsänderung. Voraussetzung ist ein Gesellschafterbeschluss, der mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen ergeht und notariell beurkundet ist. Die Kapitalerhöhung wird - wie jede andere Satzungsänderung - erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam.
Mit Eintragung der Kapitalerhöhung gelten für die Gesellschaft die Sonderregelungen des § 5a Abs. 1-4 GmbHG nicht mehr. Die Gesellschaft darf ihre bisherige Firma mit dem eigentlich obsolet gewordenen Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" weiterführen oder sich in "GmbH" umfirmieren. Die Umfirmierung der Gesellschaft in "GmbH" bedarf als Änderung des Gesellschaftsvertrages ebenfalls eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung zum Handelsregister. Die Firmenänderung kann dabei im gleichen Gesellschafterbeschluss erfolgen, in dem die Kapitalerhöhung festgesetzt wird. Auch die Anmeldung zur Eintragung der Änderungen in das Handelsregister kann in einem Vorgang geschehen.
Die Erhöhung des Stammkapitals kann aus der gesetzlich gebildeten Rücklage erfolgen, zu der die UG (haftungsbeschränkt) nach § 5a Abs. 3 GmbhG verpflichtet ist. Die Gesellschafter müssen aber nicht warten, bis eine entsprechende gesetzliche Rücklage zur Verfügung steht, sondern können schon zu jedem Zeitpunkt davor das Stammkapital durch eine reguläre Bar- oder Sachkapitalerhöhung auf die Höhe der Mindeststammkapitalziffer erhöhen.
Mit Urteil vom 19. April 2011 (Az.: II ZB 25/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Sacheinlageverbot einer UG (haftungsbeschränkt) für eine den Betrag des Mindestkapitals einer regulären GmbH erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals nicht gilt. Das bedeutet, dass der Übergang einer UG (haftungsbeschränkt) zu einer GmbH auch durch Sacheinlagen erfolgen kann.