Rechtsform

Die Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine juristische Person und damit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die AG ist eine Handelsgesellschaft. Für sie gelten die handelsrechtlichen Vorschriften der Kaufleute (HGB) selbst dann, wenn sie kein Gewerbe betreibt. Der Rückgriff der Gläubiger ist auf das gesamte Vermögen der AG möglich, nicht jedoch auf das Privatvermögen der Aktionäre.

Die sogenannte "kleine Aktiengesellschaft"

Die Sonderregeln zur "kleinen AG" haben die Aktiengesellschaft auch für mittelständische und kleine Unternehmen als Gesellschaftsform attraktiv gemacht. Es wurden einige Formvorschriften, wie die Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung, vereinfacht. Die Gründung mit nur einem Aktionär ist möglich.

Gesellschafter

Die Gesellschafter einer AG (Aktionäre) könne natürliche und juristische Personen sowie auch Personenhandelsgesellschaften sein. Die Beteiligungsverhältnisse der einzelnen Aktionäre genießen Anonymität, da sie nicht im Handelsregister erfasst sind. Eine Ausnahme bildet die Einmann-Gesellschaft. Für den alleinigen Aktionär besteht eine Anmeldepflicht hinsichtlich seines Namens, Beruf und Wohnort.

Kapital

Das in Aktien zerlegte Grundkapital der AG beträgt mindestens 50.000 Euro. Das Kapital kann in Form von Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden. Bei Sacheinlagen ist der Nennbetrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien in der Satzung festzulegen. Der Nennbetrag einer Aktie beträgt mindestens ein Euro. Die Ausgabe nennwertloser Stückaktien ist zulässig. Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt, indem die Gründer die Aktien übernehmen. Die Aktien können auf den Inhaber oder den Namen des Aktionärs lauten. Der Ausgabebetrag wird in der Satzung bestimmt, darf aber nicht unter dem Nennbetrag liegen.

Gründung der AG

Die Errichtung der Gesellschaft erfolgt in einem notariell beurkundeten sog. Gründungsprotokoll, in dem die Gründer die Satzung (Gesellschaftsvertrag) feststellen und die Übernahme der Aktien erklären bzw. die Erbringung der Sacheinlage erfolgt. Die Satzung muss mindestens enthalten, Angaben zur Firma, dem Sitz der Gesellschaft, dem Gegenstand des Unternehmens, der Höhe des Grundkapitals, der Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetrags- oder Stückaktien, der Gattungsart der Aktien, der Zahl der Vorstandsmitglieder sowie der Form der Bekanntmachung der Gesellschaft.
Die Gründer müssen die Aktien der AG übernehmen und unter sich aufteilen, wobei die Aufteilung der Aktien auf die einzelnen Gründer zu protokollieren ist. Mit der Übernahme der Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet und die sog. Vor-AG entstanden. Die Vor-AG ist zwar noch kein eigenes Rechtssubjekt aber bereits rechtsgeschäftlich handlungsfähig. Solange die Gesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder für die Vor-AG Handelnde persönlich.
Die Gründer sind verpflichtet, den ersten Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer für das erste Voll- bzw. Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung und sollte zweckmäßig zusammen mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien erfolgen. Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand. Hierzu bedarf es keiner besonderen Form. Sie wird in einer Niederschrift festgehalten.
Soweit die Gründer keine höheren Beträge vereinbart haben, müssen diese bei der Bareinlage mindestens 25 Prozent des geringsten Ausgabebetrages und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren Betrag als diesen, auch den gesamten Mehrbetrag einzahlen. Sacheinlagen sind grundsätzlich vollständig zu leisten.
Die Gründer haben anschließend schriftlich über den Hergang der Gründung zu berichten. Vorstand und Aufsichtsrat erstellen einen Bericht über die Gründungsprüfung. Eine zusätzliche externe Gründungsprüfung kann vom Handelsregister verlangt werden. Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt in notariell beglaubigter Form beim örtlich zuständigen Registergericht. Mit der Eintragung in das Handelsregister erwirbt die AG Rechtsfähigkeit und wird zur juristischen Person. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist dem Gewerbeamt anzuzeigen.

Geschäftsführung und Vertretung

Organe der Aktiengesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
Der Vorstand leitet eigenverantwortlich und nicht weisungsgebunden die Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird in der Satzung bestimmt. Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht Aktionäre sein. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch den Aufsichtsrat auf maximal fünf Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes haben im Rahmen ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Verletzen sie diese Pflicht, sind die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft schadenersatzpflichtig.
Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der AG. Seine Hauptaufgabe besteht in der Überwachung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Er beruft die Hauptversammlung ein, prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht und schlägt die Verteilung des Gewinnes vor. Außerdem vertritt er die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates bestimmt die Satzung. Er muss mindestens aus einer durch drei teilbaren Anzahl von Mitgliedern bestehen. Ein Aufsichtsratsmitglied darf nicht zugleich Vorstandsmitglied, Prokurist oder Generalbevollmächtigter der AG sein. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren. Im Hinblick auf die Haftung gelten die gleichen Regeln wie für den Vorstand.
Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre der Gesellschaft, in der sie ihre Rechte gegenüber der AG ausüben. An ihr nehmen auch die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats teil. Die Hauptversammlung kann weder Fragen der Geschäftsführung entscheiden noch Weisungen an den Vorstand erteilen. Die Hauptversammlung hat nur insoweit einen Einfluss auf die Geschäftsleitung, als sie die Anteilseignervertretung für den Aufsichtsrat wählt. Sofern die Satzung keine kürzere Frist festlegt, ist die Hauptversammlung einmal im Jahr innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind notariell zu beurkunden Dies gilt nicht für Beschlüssen der sog. "kleinen AG", die nach dem Aktiengesetz nicht der Zustimmung einer dreiviertel oder einer größeren Kapitalmehrheit bedürfen. Eine Abschrift der beurkundeten Beschlüsse ist unverzüglich dem Handelsregister einzureichen.

Jahresabschluss

Die Aktiengesellschaft unterliegt den Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten des Handelsgesetzbuches

Vor- und Nachteile einer AG im Überblick

Vorteile:
  • Unternehmenskontinuität, d.h. der Bestand der AG ist unabhängig vom Mitgliederwechsel bzw. Tod des Aktionärs gewährleistet
  • Gesellschaftsanteile (Aktien) sind leicht zu übertragen, insbesondere bedarf es keiner notariellen Beurkundung des Übertragungsaktes
  • AG vermittelt aufgrund der Gesellschaftsform einen Eindruck von Professionalität und Seriosität
  • aufgrund der Möglichkeit eines Börsenganges ist die Eigenkapitalfinanzierung - unabhängig von Krediten bei Banken - auf breiter Basis durch Beteiligungsverkauf oder kurzfristige Kapitalerhöhungen gesichert
  • Rechtsform der AG ermöglicht es für Familienunternehmen, den Einfluss auf das Unternehmen dauerhaft mittels Stammaktien abzusichern
Nachteile u.a.:
  • erhöhter Planungs- und Finanzaufwand bei der Gründung der AG (Grundkapital von 50.000 Euro erforderlich, aufwendiges Gründungsprozedere)
  • erhöhter organisatorischer Aufwand, da drei Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) neben einander arbeiten
  • geringer Gestaltungsspielraum, da der Anteil des zwingenden Rechts sehr hoch ist