Gewerbeerlaubnis § 34 f: Finanzanlagenvermittlung
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus den § 34f der Gewerbeordnung (GewO) sowie der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), welche die vorgenannten Regelungen der GewO konkretisiert.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten - Wer benötigt die Erlaubnis?
Die Finanzanlagenvermittlung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34f Absatz 1 GewO. Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) gewerbsmäßig zu:
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Vermittlung von Edelmetallanlagen
Seit Januar 2022 besteht eine Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Anlageprodukten mit Bezug zu Edelmetall (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 Vermögensanlagegesetz). Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zur Erlaubnispflicht für Vermittlung von Edelmetallanlagen.
Abschlussvermittlung
Die sogenannte Abschlussvermittlung (Vermittler gibt eine eigene Willenserklärung als Vertreter des Anlegers ab) bedarf einer KWG-Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finazdienstleistungsaufsicht (BaFin) (siehe Merkblatt der BaFin zur Abschlussvermittlung (externer Link))
Keine gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Eine gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f Abs. 1 GewO und als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO ist nicht möglich. Der Gewerbetreibende muss sich entscheiden, ob er Finanzanlageprodukte gegen eine Provision vermitteln will oder eine Beratung lediglich gegen Entgelt durchführen möchte. Einem Honorar-Finazanlagenberater ist es qua gesetzlicher Defiinition nicht erlaubt, Provisionen der Produktanbieter anzunehmen. Sofern es einzelne Produkte nur mit einer Provision gibt, darf diese angenommen werden, muss aber sofort und ohne Abzug an den Kunden weitergeleitet werden. Mehr Informatione zur Finanzanlagenvermittlung erhalten Sie in unserem Artikel zum Thema §34h: Honorar-Finanzanlagenberatung.
Erlaubnisvoraussetzungen, Antragsunterlagen und Registrierung
Erlaubnisvoraussetzungen sind:
- die persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkundenachweis
- Berufshaftpflichtversicherung
Die IHK für Ostfriesland und Papenburg ist für die Erlaubniserteilung und Registrierung im Vermittlerregister zuständig. Die Erlaubnis kann für Teilbereiche oder für alle Produktkategorien beantragt werden. Mehr Informationen zum Sachkundenachweis erhalten Sie in unserem Artikel zum Sachkundenachweis für Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater.
Antragsunterlagen
Folgende Dokumente sind zusätzlich zu den Antargsunterlagen bei der IHK einzureichen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Polizeiliches Führungszeugnis Belegart OG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Gewerbezentralregister-Auszug, Belegart 9)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Original
- Bestätigung des Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit im Original
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgericht
Die vorgenannten Unterlagen dürfen alle bei Eingang in der IHK nicht älter als drei Monate sein. Alle Antragsunterlagen für eine Erlaubnis nach § 34f GewO schicken wir Ihnen auf Anfrage gerne zu. Mehr Informationen zur Beantragung der erfoderlichen Unterlagen finden Sie in unserem Artikel zum Thema Hinweise zur Beantragung von Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug und Selbstauskunft Schuldnerverzeichnis.
Berufshaftpflichtversicherung
Das Bestehen einer Berufshaftpflichversicherung ist zwingende Vorausssetzung für die Erlaubniserteilung. Der Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Die Vorlage des Versicherungsvertrags, des Versicherungsscheins/der Versicherungspolice ist nicht ausreichend. Es sind die folgenden Vorgaben zu beachten:
- Der Versicherungsschutz muss im Umfang der beantragten Produktkategorien bestehen und nachgewiesen werden.
- Die vom Versicherer ausgestellte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
- Die Anforderungen an die Versicherungssumme bestimmt sich nach § 9 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).
Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für jede Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag darf dabei auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden (geschäftsführenden Gesellschafters) abdecken. Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Rahmen eines anderen Erlaubnisverfahrens genügt nicht als Nachweis für das Bestehen einer Versicherung nach § 34f Absatz 2 Nummer 3 Gewerbeordnung.
Bitte beachten Sie, dass die Berufshaftpflichtversicherung während der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO dauerhaft aufrecht erhalten werden muss. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherer informieren die zuständige Erlaubnisbehörde über die Beendigung des Versicherungsvertrages. Wird der IHK in einem solchen Fall durch den betroffenen Vermittler nicht unverzüglich das Bestehen eines lückenlosen Versicherungsschutzes nachgewiesen, muss ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis eingeleitet werden.
Registrierungspflicht im Vermittlerregister
Eintrag im Vermittlerregister: Finanzanlagenvermittler müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in ein von den Industrie- und Handelskammern geführtes bundesweites Vermittlerregister (externer Link) eintragen lassen. Ändern sich Registerangaben durch Umzug, Geschäftsführerwechsel oder Wechsel von Angestellten, muss der Vermittler die Erlaubnis- beziehungsweise Registrierungsbehörde unverzüglich von sich aus darüber informieren.
Finanzanlagenvermittler sind verpflichtet, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses müssen mitgeteilt werden. Des Weiteren müssen sie als Erlaubnisinhaber sicherstellen, dass ihre unmittelbar bei der Beratung oder Vermittlung mitwirkenden Mitarbeiter zuverlässig sind und die erforderliche Sachkunde besitzen.
Die gewerbebezogenen Daten sind dort frei einsehbar. Die Nutzung der Daten zu werblichen Zwecken ist untersagt. Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz.
Rechtliche Verpflichtungen - Welche besonderen Pflichten gelten für Erlaubnisinhaber?
Für Finanzanlagenvermittler gelten neben der Erlaubnispflicht weitere rechtliche Pflichten.
Abgabe Negativerklärung oder Prüfbericht für Finanzanlagenvermittler
Gewerbetreibende im Sinne des § 34f Absatz 1 GewO müssen gemäß § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen. Der Prüfbericht ist bei der zuständigen Behörde unaufgefordert bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres einzureichen. Näheres finden Sie in unserem Artikel über die Verpflichtung zur Abgabe von Prüfbericht oder Negativerklärung für Finanzanlagenvermittler.
Weitere Verpflichtungen
Weitere Rechtspflichten ergeben sich aus der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (externer Link).