Gewerbeerlaubnis § 34 f: Finanzanlagenvermittlung
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus den § 34f der Gewerbeordnung (GewO) sowie der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), welche die vorgenannten Regelungen der GewO konkretisiert.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Die Finanzanlagenvermittlung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34f Abs. 1 GewO. Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Seit Januar 2022 besteht eine Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Anlageprodukten mit Bezug zu Edelmetall (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG).
Die sog. Abschlussvermittlung (Vermittler gibt eine eigene Willenserklärung als Vertreter des Anlegers ab) bedarf seit dem 19. Juli 2014 einer KWG-Erlaubnis durch die BaFin (siehe Merkblatt der BaFin zur Abschlussvermittlung)
Erlaubnisvoraussetzungen
Erlaubnisvoraussetzungen sind
- die persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkundenachweis
- Berufshaftpflichtversicherung
Die IHK für Ostfriesland und Papenburg ist für die Erlaubniserteilung gemäß § 34f GewO und Registrierung im Vermittlerregister gem. § 11a GewO zuständig. Die Erlaubnis kann für Teilbereiche oder für alle Produktkategorien beantragt werden. Die Gebühren richten sich nach dem aktuellen Gebührentarif der IHK.
Weitere rechtliche Pflichten für Finanzanlagenvermittler
Für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO gelten neben der Erlaubnispflicht weitere rechtliche Pflichten.
- Eintrag im Vermittlerregister: Finanzanlagenvermittler müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in ein von den Industrie- und Handelskammern geführtes bundesweites Vermittlerregister eintragen lassen. Ändern sich Registerangaben, z. B. durch Umzug, Geschäftsführerwechsel oder Wechsel von Angestellten, muss der Vermittler die Erlaubnis- bzw. Registrierungsbehörde unverzüglich von sich aus darüber informieren.
- Registrierung der Angestellten: Finanzanlagenvermittler sind verpflichtet, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses müssen mitgeteilt werden. Des Weiteren müssen Sie als Erlaubnisinhaber sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Beratung oder Vermittlung mitwirkenden Mitarbeiter zuverlässig sind und die erforderliche Sachkunde besitzen.
- Prüfungspflicht nach § 24 FinVermV: Gewerbetreibende im Sinne des § 34f Abs. 1 GewO müssen gemäß § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen. Der Prüfbericht ist bei der zuständigen Behörde unaufgefordert bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres einzureichen. Näheres (auch bezüglich der Negativerklärung) finde Sie auf unserer Internetseite.
- Wohlverhaltensregelungen: Seit dem 1. August 2020 gelten zusätzlich sog. Wohlverhaltensregelungen für Finanzanlagenvermittler. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.