Gewerbeerlaubnis §34h: Honorar-Finanzanlagenberatung
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, § 34h Abs. 1 Satz 1 GewO.
Vor Einführung des § 34h GewO (August 20214) war diese Tätigkeit von der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO erfasst.
Die Erlaubnisvoraussetzungen für die Honorar-Finanzanlagenvermittlung entsprechend gemäß § 34h Abs. 1 Satz 3 GewO denen der Erlaubnis nach § 34f GewO. Aus diesem Grund ist es dem Inhaber einer solchen Erlaubnis möglich, die Erlaubnisse “einzutauschen”.
Erlaubnisvoraussetzungen sind
- die persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkundenachweis
- Berufshaftpflichtversicherung
Auch beim Honorar-Finanzanlagenberater wird die Erlaubnis für drei Kategorien unterteilt. Diese entsprechen denen der Finanzanlagenvermittleung:
- Nr. 1 Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Nr. 2 Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Nr. 3 Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
Die Erlaubnis kann für alle drei oder auch beschränkt auf eine oder zwei Kategorien von Finanzanlageprodukten beantragt werden, § 34h Abs. 1 Satz2 GewO . Möchte ein Finanzanlagenvermittler die Erlaubnis für des Honorar-Finanzanlagenberaters erhalten, so kann ein einfacher “Wechsel” nur innerhalb seiner bestehenden Erlaubnis-Kategorien erfolgen. Sofern sich die Erlaubnis auf weitere Kategorien beziehen solld, muss ein gesonderter Sachkundenachweis erfolgen.
Keine gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Eine gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f Abs. 1 GewO und als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO ist nicht möglich (siehe § 34g Abs. 2 Satz 1 GewO). Der Gewerbetreibende muss sich entscheiden, ob er Finanzanlageprodukte gegen eine Provision vermitteln will oder eine Beratung lediglich gegen Entgelt durchführen möchte.
Einem Honorar-Finazanlagenberater ist es qua gesetzlicher Defiinition nicht erlaubt, Provisionen der Produktanbieter anzunehmen. Sofern es einzelne Produkte nur mit einer Provision gibt, darf diese angenommen werden, muss aber sofort und ohne Abzug an den Kunden weitergeleitet werden.
Eintragungspflicht für Honorar-Finanzanlagenberaterregister
Wie bei den Versicherungsberatern und den Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlern besteht auch für Honorar-Finanzanlagenberater eine Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister registriert.