Berufshaftpflichtversicherung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlageberater

Nach § 34f Abs. 2 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) ist die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO zu versagen, wenn der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann. Das Bestehen einer Berufshaftpflichversicherung ist damit eine zwingende Vorausssetzung für die Erlaubniserteilung.

Nachweis durch Versicherungsbestätigung

Der Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Die Vorlage des Versicherungsvertrags, des Versicherungsscheins/ der Versicherungspolice ist nicht ausreichend. Es sind die folgenden Vorgaben zu beachten:
  • Der Versicherungsschutz muss im Umfang der beantragten Produktkategorien bestehen und nachgewiesen werden.
  • Die vom Versicherer ausgestellte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
  • Die Anforderungen an die Versicherungssumme bestimmt sich nach § 9 FinVermV.
Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für jede Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag darf dabei auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden (geschäftsführenden Gesellschafters) abdecken.
Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens nach § 34d oder i GewO genügt nicht als Nachweis für das Bestehen einer Versicherung nach § 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO.

Pflicht zur dauerhaften Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes

Bitte beachten Sie, dass die Berufshaftpflichtversicherung während der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO dauerhaft aufrecht erhalten werden muss.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherer informieren die zuständige Erlaubnisbehörde gemäß § 10 Abs. 2 FinVermV über die Beendigung des Versicherungsvertrages. Wird der IHK in einem solchen Fall durch den betroffenen Vermittler nicht unverzüglich das Bestehen eines lückenlosen Versicherungsschutzes nachgewiesen, muss ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis eingeleitet werden.