Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Zu unterscheiden ist zwischen der ordentlichen (fristgemäßen) und der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt - vereinfacht - in der Regel vor, wenn für die kündigende Partei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar wäre.

Die ordentlichen (fristgemäße) Kündigung

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung sind unterschiedliche Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus
  • Arbeitsvertrag
  • Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder aus dem
  • Gesetz
ergeben können.
Bei der Ermittlung der Kündigungsfrist ist zunächst zu klären, ob auf das Arbeitsverhältnis, das gekündigt werden soll, ein Tarifvertrag Anwendung findet. Findet ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, gelten dessen Kündigungsfristen vorrangig. Durch Tarifvertrag können Kündigungsfristen sowohl verlängert als auch verkürzt werden. Nur wenn im Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere (also längere) Kündigungsfrist vereinbart ist, gilt diese (sogenanntes Günstigkeitsprinzip). Auskünfte über Tarifverträge erhalten Sie bei den Tarifvertragsparteien, als Unternehmer also bei den zuständigen Arbeitgeberverbänden.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Wird im Arbeitsvertrag keine Frist genannt oder auf die gesetzliche Kündigungsfrist Bezug genommen, findet § 622 BGB Anwendung. Für Arbeitnehmer beträgt die einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Ausnahmen:
  • In Betrieben, in denen in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die Kündigung mit vierwöchiger Frist ohne festen Kündigungstermin ausgesprochen werden kann. Eine am 8. September 2008 zugegangene Kündigung würde in diesem Fall zum Beispiel genau vier Wochen später, also am 6. Oktober 2008 wirksam. Bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und Arbeitnehmer mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
  • Einzelvertraglich kann eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn es sich lediglich um eine bis zu dreimonatige Aushilfstätigkeit handelt.
Kündigt der Arbeitgeber, ist für die Frist zusätzlich die Beschäftigungsdauer maßgebend. § 622 Abs. 2 BGB wonach Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres unberücksichtigt bleiben, verstößt nach der Rechtsprechung des EuGH gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, so dass Arbeitgeber bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten trotz der noch bestehenden Regelung diese Beschäftigungszeiten mitberechnen sollten.
Betriebszugehörigkeit
Kündigungsfrist
(zum Ende des Kalendermonats)
2 Jahre
1 Monat
5 Jahre
2 Monate
8 Jahre
3 Monate
10 Jahre
4 Monate
12 Jahre
5 Monate
15 Jahre
6 Monate
20 Jahre
7 Monate
Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt stets die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen. Während der Probezeit (bis sechs Monate) beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, es sei denn es wurde eine längere Kündigungsfrist vereinbart. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist ist stets möglich. Es dürfen allerdings für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längeren Fristen vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Für die Berechnung der Kündigungsfristen gelten die §§ 187 ff. BGB. Danach ist der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht in die Berechnung der Frist einzubeziehen.
Bei der Mindestkündigungsfrist gilt Folgendes:
Kündigung zum 15. des Folgemonats:
Kündigung zum Monatsende:
in Monaten mit 31 Tagen der 18.
in Monaten mit 31 Tagen der 3.
in Monaten mit 30 Tagen der 17.
in Monaten mit 30 Tagen der 2.
im Februar der 15.
zum 28. Februar der 31. Januar
in Schaltjahren der 16. Februar
zum 29. Februar der 1. Februar
Bei verlängerter Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 BGB) muss die Kündigung jeweils zum Letzten des Monats zugehen, der dem Beginn der x-monatigen Kündigungsfrist vorausgeht.

Die außerordentliche (fristlose) Kündigung

Die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB löst das Arbeitsverhältnis in der Regel mit sofortiger Wirkung auf, die vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen brauchen nicht eingehalten zu werden. Allerdings kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der für die maßgebenden Tatsachen erklärt werden. Bei Dauerverhalten oder Wiederholungsgefahr des pflichtwidrigen Verhaltens ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, sie kann aber in Ausnahmefällen entbehrlich sein (z. B. bei grober Pflichtverletzung im Leistungsbereich oder wenn sie keinen Erfolg verspricht).