Beschäftigung von Studenten
Die Beschäftigung von Studenten als Aushilfen und insbesondere in den Semesterferien ist in vielen Branchen üblich. Für Studenten gelten besondere Vorschriften zur Sozialversicherung, wenn sie nebenbei einer Beschäftigung nachgehen. Dabei ist zu differenzieren zwischen einer Beschäftigung während der Vorlesungszeit und der während der Semesterferien. Steuerrechtlich gibt es keine Besonderheiten. Die Einkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Beschäftigung während der Vorlesungszeit
In der Vorlesungszeit soll das Studium im Vordergrund stehen. Deshalb sind Studenten von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann befreit, wenn die Beschäftigung
- nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich unabhängig von der Höhe des Gehalts ausgeübt wird.
- zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich dauert, aber diese Mehrarbeit in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende ausgeübt wird und vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
- Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet ist; die Höhe des Arbeitsentgeltes spielt keine Rolle. Versicherungsfreiheit besteht auch dann, wenn eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden zwar auf mehr als drei Monate befristet, aber die Beschäftigung an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche insgesamt auf nicht mehr als 70 Arbeitstage im Laufe eines Jahres befristet ausgeübt wird.
Von der Rentenversicherungspflicht sind Studenten jedoch nur dann befreit, wenn die Beschäftigung geringfügig (450-Euro-Job) oder kurzfristig ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Hinweis:
Bei der Prüfung, ob die genannten Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Kurzfristige und geringfügige Beschäftigung bleibt für den Studenten sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt allerdings bei Vorliegen von Geringfügigkeit (450 Euro) Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale. Liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, ist diese für beide Seiten versicherungsfrei.
Beschäftigung in den Semesterferien
In der vorlesungsfreien Zeit können Studenten in beliebigem Umfang einer Beschäftigung nachgehen. Sie sind von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung komplett befreit, und zwar auch unabhängig von der Höhe des Entgelts. Die Versicherungsfreiheit entfällt jedoch, wenn absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert.
Besonderheiten gelten aber über die Rentenversicherungspflicht: Auch hier sind Studenten nur dann befreit, wenn die Beschäftigung geringfügig oder kurzfristig ist. Ein 450-Euro-Job ist für den Studenten frei, der Arbeitgeber zahlt die üblichen Pauschalbeträge. Die kurzfristige Beschäftigung bis zu drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen ist für beide Seiten insgesamt sozialversicherungsfrei.
Mindestlohn
Grundsätzlich gilt der Mindestlohn auch für Studenten. Ausnahmen bestehen zum Beispiel für Pflichtpraktika, die verpflichtend aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet werden, oder freiwillige Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern und studienbegleitend zur Berufsorientierung (Orientierungspraktika) geleistet werden.
Mehr zum Mindestlohn (für Studenten) finden Sie unter “Weitere Informationen”.