Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 520,00 Euro nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro gilt seit 1. Januar 2013.
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn die Beschäftigung
• regelmäßig ausgeübt wird und
• das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 450,00 Euro nicht übersteigt.
Regelmäßig ausgeübte Beschäftigung:
Entscheidend ist, dass die Beschäftigung nicht nur gelegentlich ausgeübt wird und damit nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beschäftigten ist. Darauf, ob im Rahmen eines befristeten oder eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet wird, kommt es nicht an.
Höhe des Arbeitsentgelts:
Als Geringfügigkeitsgrenze gilt seit 1. Januar 2013 ein Betrag von 450,00 Euro (Grundzone). Diese Grenze darf regelmäßig nicht überschritten werden. "Regelmäßig" bedeutet, dass zwar eine Jahres-Durchschnittsberechnung möglich ist, jedoch das Entgelt nur maximal zweimal im Jahr aufgrund unvorhergesehener Umstände jeweils über 450,00 Euro liegen darf (z. B. durch Krankheitsvertretung). Bei der Berechnung des Entgelts werden Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld eingerechnet.
Der Anspruch auf tatsächlich nicht gewährte Einmalzahlungen wird nicht eingerechnet, jedoch z. B. nicht gezahlter laufender Tariflohn.
Gleitzone von 450,01 bis 850,00 Euro (§ 20 Abs. 2 SGB IV): Arbeitsverhältnisse mit einem Einkommen innerhalb dieser Entgeltzone stellen im Bereich der Sozialversicherung einen Übergang von Mini-Jobs zu regulären Arbeitsverhältnissen dar.
Die zeitliche Begrenzung auf 15 Stunden Arbeit pro Woche gibt es nicht mehr. Damit kann mehr Stunden gearbeitet werden, solange die Verdienstgrenze nicht überschritten wird.
Sozialversicherung und Steuern
Das Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern werden jedoch nicht in voller Höhe erhoben. Der Beschäftigte unterliegt bei Beschäftigungsbeginn ab 1. Januar 2013 grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung und ist von den übrigen Sozialabgaben und Steuern befreit.
Der Arbeitgeber muss (in der Regel) die folgenden pauschalen Beiträge in Höhe von insgesamt 30 Prozent entrichten:
• Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent, (wobei der Arbeitnehmer den Rentenversicherungsbeitrag freiwillig aufstocken kann, um die vollen Leistungen der Rentenversicherungen beanspruchen zu können),
• Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent sowie
• Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent, die sowohl Lohn- als auch Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag abdeckt.
Der Arbeitnehmer muss für die Rentenversicherung einen Eigenanteil in Höhe von 3,9% (Stand: Januar 2013) beitragen. Möchte er dies nicht, kann er sich durch schriftliche Mitteilung an seinen Arbeitgeber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dies gilt auch für Minijobber in Privathaushalten, wobei in diesen Fällen der Eigenanteil des Mitarbeiters aufgrund der geringeren Arbeitgeberpauschale größer ist. Wurde bereits vor dem 1. Januar 2013 von der Aufstockungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, ist eine Befreiung nicht mehr möglich.
Ist der Arbeitgeber zur Zahlung dieser pauschalen Abgaben verpflichtet, braucht er sich von einem geringfügig Beschäftigten keine Lohnsteuerkarte vorlegen zu lassen. Die steuerliche Seite ist rein durch die Entrichtung der Pauschsteuer erledigt. Die Pauschalabgaben inklusive der Pauschsteuer in Höhe von insgesamt 30 Prozent sind vollständig an die Knappschaft-Bahn-See abzuführen.
Statt der Entrichtung der Pauschsteuer besteht zudem wahlweise die Möglichkeit einer Individualversteuerung nach Vorlage der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitnehmer.
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die oben dargelegten pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung ausnahmsweise nicht entrichten, sondern muss die allgemeinen Beiträge zur Rentenversicherung abführen, etwa weil der Beschäftigte neben dem Minijob einen weiteren Minijob und einen Hauptberuf ausübt (zum Zusammentreffen mehrer Beschäftigungen siehe unten). In diesen Fällen besteht neben der immer möglichen Individualversteuerung die Möglichkeit, die Lohnsteuer für diesen Minijob mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts pauschal zu erheben (§ 40 a Abs. 2 a EStG). Anders als bei der einheitlichen Pauschsteuer sind bei der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 a Abs. 2 a EStG allerdings Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht enthalten. Die pauschale Lohnsteuer ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Einzugsstelle
Pauschalbeiträge und Pauschsteuer werden zur Vermeidung aller Bürokratie an die Bundesknappschaft gezahlt:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
44781 Bochum
Telefon 0234 304-0, Telefax 0234 304-66050
www.kbs.de
Auskünfte erteilt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung:
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Service-Center:
01801 200 504 (Festnetzpreis 3,9 ct/Min; höchstens 42 ct/Min aus Mobilfunknetzen)
oder
0355 2902-70799
von Montag bis Freitag 7.00 - 19.00 UhrTelefax 0201 384979797
minijob@minijob-zentrale.de
Haushaltsdienstleistungen
Werden Mini-Jobs im Haushalt ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber nur eine Pauschale von 12 Prozent. Sie setzt sich zusammen aus
• 5 Prozent Rentenversicherung (mit Aufstockungsoption durch den Arbeitnehmer)
• 5 Prozent Krankenversicherung
• 2 Prozent Pauschsteuer
Die Einkommensobergrenze liegt auch hier bei 450 Euro. Voraussetzung ist, dass diese Beschäftigung "durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird" (§ 8a Satz 2 SBG IV). Gemeint sind Tätigkeiten wie Kinderbetreuung, Haushaltshilfe und Gartenpflege. Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter diese Regelung.
Der Arbeitgeber kann Aufwendungen für Mini-Jobs im Privathaushalt steuerlich absetzen. Der neue § 35a Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Kosten für Mini-Jobs unter folgenden Voraussetzungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können:
• In der Grundzone bis 450,00 Euro sind dies 20 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 510,00 Euro im Jahr.
• Liegt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor, können 20 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 4.000,00 Euro im Jahr geltend gemacht werden.
• Wird ein Unternehmen mit der Erledigung der Hausarbeit beauftragt, können 20 Prozent der Kosten von maximal 20.000,00 Euro - also maximal 4.000,00 Euro im Jahr - abgezogen werden.
Die Meldung für Beschäftigte im Privathaushalt erfolgt über das vereinfachte Meldeverfahren, das Haushaltscheckverfahren.
Sozialversicherungspflicht und Steuerrecht in der Gleitzone
In der Sozialversicherung besteht Versicherungspflicht, wenn das Entgelt aus einem oder (wegen Zusammenrechnung) mehreren Beschäftigungsverhältnissen zwischen 450,01 Euro und 850 Euro liegt. Durch die Einführung der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) wird verhindert, dass mit Überschreiten des Schwellenwertes von 450,00 Euro die Versicherungsbeiträge beim Arbeitnehmer plötzlich ansteigen.
Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben steigen daher zwischen 450,01 Euro und 850 Euro linear an, bis bei einem Entgelt von 850,00 Euro der volle Arbeitnehmeranteil in Höhe von ca. 21 Prozent erreicht wird.
Der Arbeitgeber hat mit ca. 21 Prozent stets den vollen Arbeitgeberbeitrag zu zahlen.
Beim Zusammentreffen einer Nebenbeschäftigung in der Gleitzone mit der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 850,00 Euro gilt diese Regelung nicht. In solchen Fällen sind für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen.
Die Besteuerung des Arbeitslohnes erfolgt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte. Soweit bei mehreren Arbeitgebern der einzelne Arbeitslohn 450,00 Euro monatlich nicht übersteigt, ist eine Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag möglich.
Sozialversicherungspflicht beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen
Mehrere Arbeitnehmertätigkeiten werden zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengefasst.
- Mini-Job und Hauptberuf
• Wird neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf nur ein einziger Mini-Job im Umfang von bis zu 450,00 Euro ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. In der geringfügigen Beschäftigung muss lediglich der Pauschalbeitrag gezahlt werden.
• Der Mini-Job darf nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden wie der Hauptberuf. Sonst wird bereits der erste Mini-Job mit dem Hauptberuf zusammengerechnet.
• Wird aufgrund der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die 450-Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung. Im ersten Mini-Job ist nur der Pauschalbeitrag zu zahlen. In den anderen Beschäftigungen entsteht auch dann Versicherungspflicht, wenn die Beschäftigungen für sich betrachtet unter der 450 Euro-Grenze bleiben.
• Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei, erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten. Für die geringfügigen Beschäftigungen müssen Beiträge abgeführt werden, die abhängig von der Höhe der zusammengerechneten Entgelte pauschal (Entgelt bis 450,00 Euro) oder in normaler Beitragshöhe (Entgelt über 450,00 Euro) gezahlt werden.
• Treffen Mini-Job und hauptberufliche selbständige Tätigkeit oder Beamtentätigkeit zusammen, ist der pauschale Rentenversicherungsbeitrag und 2 Prozent Steuer zu zahlen. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag fällt nur an, wenn die Person Mitglied einer Krankenkasse ist.
- Mehrere Mini-Jobs
• Solange das addierte Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen die Grenze von 450 Euro nicht überschreitet, sind die Pauschalbeiträge zu zahlen.
• Wenn diese Summe zwischen 450,01 und 850,00 Euro liegt, sind die Beiträge nach den Maßgaben für die Gleitzone zu berechnen.
• Liegt die Summe über 850,00 Euro, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht.
• Wird ein Mini-Job im Privathaushalt ausgeübt und ein anderer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, werden diese Beschäftigungen addiert. Beläuft sich die Summe der Entgelte auf höchstens 450,00 Euro, sind für beide Beschäftigungsverhältnisse Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen - für den Minijob im Privathaushalt 10 Prozent, für den Mini-Job auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 28 Prozent.
Studenten, Praktikanten und Auszubildende
- Beschäftigung von Studenten
Der Pauschalbeitrag für "geringfügig entlohnte Beschäftigte" (pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Gleitzonenregelung) muss nur gezahlt werden, wenn der Beschäftigte geringfügig entlohnt wird. Ist die Beschäftigung aufgrund der Werkstudentenregelung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, "Werkstudentenprivileg"), entfällt der Pauschalbeitrag. Übersteigt die Entlohnung die 450 Euro-Grenze, entsteht in der Rentenversicherung Versicherungspflicht.
- Auszubildende und Praktikanten
Die vorstehenden sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für "geringfügig entlohnte Beschäftigte" (pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Gleitzonenregelung) gelten für Auszubildende und Praktikanten (Ausnahme: Nicht vorgeschrieben Praktika z.B. während des Studiums; in diesem Fall gelten die Minijob-Regelungen) nicht. Ab dem ersten Euro tritt volle Versicherungspflicht ein, wobei der Arbeitgeber bis zur Höhe der "Geringverdienergrenze" beide Beitragsanteile zu übernehmen hat. Erst oberhalb dieser Grenze trägt jeder seinen Beitragsanteil selbst. Die Geringverdienergrenze liegt bei 325,00 Euro.
Bußgeldbewehrte Meldepflichten
Der Arbeitgeber hat - wie bisher auch - sowohl geringfügig Entlohnte als auch kurzfristig Beschäftigte innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der zuständigen Einzugstelle an- und innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Beschäftigung abzumelden. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten muss er zusätzlich der Einzugsstelle jede Änderung des Arbeitsentgelts mitteilen, sofern die Änderung zu einer Über- oder Unterschreitung der 450-Euro-Grenze führt. Außerdem hat er für geringfügig entlohnte Beschäftigte eine Jahresmeldung zu erstatten.
Die Meldungen werden auf dem Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung" vorgenommen. Ein Arbeitgeber kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 Euro belangt werden, wenn er seiner Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt. Kommt es infolge der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen zur Versicherungspflicht, informiert die Bundesknappschaft die Arbeitgeber darüber. Diese sind verpflichtet, notwendige An- und Abmeldungen bei Bundesknappschaft und Krankenkassen vorzunehmen.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Auch geringfügig Beschäftigte haben im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen Bestand hat. Arbeitgeber, die in der Regel bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigen (ohne Auszubildende und geringfügig Beschäftigte) können gegebenenfalls an einem Ausgleichsverfahren teilnehmen. Der Erstattungsanspruch ist bei den Krankenkassen geltend zu machen.
Lohnfortzahlung an Feiertagen
Ein Arbeitgeber muss nur Feiertagslohn zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte an diesem Feiertag aufgrund seines Arbeitsvertrages hätte arbeiten müssen (Lohnausfallprinzip).
Sonderleistungen
Geringfügig Beschäftigte sind wie alle Teilzeitbeschäftigten den Vollzeitarbeitnehmern gleichgestellt. Wenn ein Arbeitgeber zusätzliche Leistungen (z. B. Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Altersvorsorge, Beihilfe, Jubiläumszuwendungen, Zulagen, Zuschläge, Fahrtkosten, Verheiratetenzuschlag oder Prämien) zahlt, hat auch ein geringfügig Beschäftigter Anspruch auf diese Leistungen, allerdings nur in anteiliger Höhe. Werden geringfügig Beschäftigte von Sonderleistungen ausgeschlossen, verstößt dies gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung und ist unwirksam. Zu beachten ist, dass durch die Zahlung von Gratifikationen die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro überschritten werden kann und Sozialversicherungspflicht eintritt.
Urlaub
Geringfügig Beschäftigten steht auch bei nur geringem Umfang ihrer Arbeitszeit (bezahlter) Erholungsurlaub zu. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage, bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag ergeben.
Sind geringfügig Beschäftigte nicht jeden Tag, sondern nur an einzelnen festgelegten Tagen in der Woche tätig sind, wird der Urlaubsanspruch entsprechend dem Verhältnis Anzahl der Arbeitstage einer Vollzeitkraft zur Anzahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft gekürzt.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin arbeitet am Montag, Dienstag und Mittwoch je von 8.00 bis 12.00 Uhr. Sie hat auf Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes (24 Urlaubstage bei 6-Tage-Woche) Anspruch auf
24 : 6 x 3 = 12 Werktage Urlaub