Informationspflicht für Onlinehändler: Online-Streitbeilegungsplattform

Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, neue Informationspflichten erfüllen. Online-Shops sind verpflichtet auf ihrer Internetseite einen klickbaren Link zur OS-Plattform (Online-Streitbeilegung) einzustellen. Nicht ausreichend ist hingegen der bloße Verweis auf die URL der OS-Plattform.

Wer muss über diese Informationspflichten informieren?

  • Online-Händler, die in der Europäischen Union niedergelassen und Kauf- oder Dienstleistungsverträge online anbieten
  • Online-Händler, die zwar über keine eigene Internetseite verfügen, ihre Waren und Dienstleistungen aber über Internetportale vertreiben
  • Online-Händler, die über Angebote per E-Mail informieren

Wie und über was muss informiert werden?

Die oben genannten Online-Händler müssen für Verbraucher in leicht zugänglicher Weise ab sofort auf ihrer Internetseite folgendes angeben:
  • Information über die Existenz der OS-Plattform
  • Klickbaren Link zur OS-Plattform
  • E-Mailadresse des eigenen Unternehmens
Der Gesetzgeber beschreibt den Begriff „leicht zugänglich“ nicht genauer und macht keine Angaben dazu, wo genau auf der Internetseite die Informationen platziert sein müssen.
Danach können die Informationen über die Online-Plattform zum Beispiel im Impressum der Internetseite oder auf der Startseite in einem extra Punkt erfolgen. Möglicherweise kann, sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens jederzeit und nicht erst bei Abschluss des Bestellvorganges auf der Internetseite abrufbar sind, die Platzierung der Informationen auch in den AGB erfolgen.
Das OLG München (Az.: 29 U 2498/16) hat am 22. September 2016 entschieden, dass auf die Seite zur OS-Plattform „aktiv“ verlinkt werden muss. Dies bedeutet, dass der Link auf die OS-Plattform tatsächlich klickbar sein muss. Aus diesem Grund ist es nicht ausreichend, wenn nur die Internetadresse der OS-Plattform genannt wird.
Textvorschlag:
„Online Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR): Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Sie finden diese unter … (korrekter/klickbarer Link zur OS-Plattform) . Unser Unternehmen erreichen Sie dazu unter der E-Mailadresse: … (Nennung der E-Mailadresse des Unternehmens)“.

Hintergrund der neuen Informationspflichten

Hintergrund dafür ist die vom europäischen Gesetzgeber erlassene Verordnung über Online Streitigkeiten in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung Nr. 524/2013). Sie wurde im Dezember 2015 beschlossen und ist sehr zeitnah, zum 9. Januar 2016, in Kraft getreten. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Hauptziel dieser Verordnung ist, dass rechtliche Streitigkeiten beim EU-weiten Online Einkauf unabhängig, unparteiisch, transparent, effektiv, schnell und fair außergerichtlich gelöst werden sollen. Dazu wird von der Europäischen Kommission eine Online-Plattform eingerichtet. Auf dieser sollen verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich gelöst werden können. Ihre Nutzung ist kostenfrei. Nutzen können diese Plattform sowohl Unternehmer als auch Verbraucher.
Durch Schaffung dieser Plattform ergeben sich für Online-Händler, die in der Europäischen Union niedergelassen und Kauf- oder Dienstleistungsverträge online anbieten, neue Informationspflichten. Geregelt sind diese in Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung.
Sie müssen auf ihrer Internetseite über die Existenz der OS-Plattform die Verbraucher informieren und den oben genannten Link zur OS-Plattform angeben. Zusätzlich muss der Unternehmer seine E-Mailadresse angeben.
Die Verlinkungspflicht gilt auch für Online-Händler, die zwar über keine eigene Internetseite verfügen, aber ihre Waren und Dienstleistungen über Internetportale vertreiben. Hier muss der Hinweis auf die Plattform in der E-Mail erfolgen.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Link zur OS-Plattform dem Verbraucher leicht zugänglich sein muss. In der ODR-Verordnung finden sich allerdings keine genauen Angaben dazu, wo die Information beziehungsweise der Link auf der Internetseite platziert sein soll.
Danach kann die Information über die Online-Plattform zum Beispiel im Impressum der Internetseite erfolgen.
Sei dem 1. Februar 2017 müssen fast alle Unternehmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden und/oder eine Internetseite unterhalten und Verträge mit Verbrauchern abschließen, neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beachten. Das VSBG erwähnt allerdings nicht, an welcher Stelle der Seite diese Informationen erscheinen müssen. Eine geeignete Stelle hierfür bietet das Impressum der Internetseite oder ein extra Punkt in der Navigation. Allerdings schreibt die ODR-Verordnung in Art. 14 Abs. 7 vor, dass die Informationen über die OS-Plattform und der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungstelle möglichst gebündelt zu erfolgen hat. Aus diesem Grund bietet es sich an, diese Informationen entweder in einem Button (zum Beispiel) Verbrauchersteitbeilegung in der Navigation oder im Impressum unterzubringen.