Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundlagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf eine Vielzahl von Fällen anwendbare vorformulierte Vertragsbedingungen, mit denen grundsätzlich von gesetzlichen Regeln abgewichen werden kann. Im Gegensatz zu individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen werden AGB von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei beim Abschluss eines Vertrages vorgegeben.
AGB schaffen einheitliche Regelungen für Massenverträge und erleichtern den Geschäftsverkehr. Insbesondere können durch AGB gesetzliche Regelungen zugunsten des Verwenders abgeändert werden oder für Fälle, in denen eine gesetzliche Regelung nicht besteht, Regelungen geschaffen werden. Dies gilt natürlich nur dann, wenn und soweit die gesetzlichen Regelungen überhaupt geändert werden können.
AGB unterliegen der inhaltlichen Kontrolle durch das Gesetz. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind die Anforderungen weniger streng als im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Die Regelungen der §§ 305 bis 310 BGB bestimmen die Grenzen, in denen eine Abänderung der gesetzlichen Regelungen durch AGB möglich ist. Ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit der vorgegebenen Vertragsbedingung, so dass der Verwender sich nicht auf diese berufen kann.
Vorformuliert sind AGB dann, wenn sie für eine mehrfache Verwendung fixiert sind (schriftlich oder in sonstiger Weise). Inhalt können Regelungen jeder Art sein, soweit sie sich in den Grenzen der Gesetze halten. Da die AGB für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen, gelten Vertragsbedingungen nur dann als AGB, wenn sie für mindestens 3 Verträge verwendet werden sollen. Die Verwendungsabsicht reicht bereits aus. Als AGB gelten Vertragsbedingungen bereits ab der ersten Verwendung. Sie unterliegen also der inhaltlichen Kontrolle durch die gesetzlichen AGB-Regelungen.
Benutzt ein Verwender die von einem Dritten aufgestellten vorformulierten Vertragsbedingungen (z.B. VOB, Standard-Mietvertragsformulare), so muss der Verwender selbst keine mehrfache Verwendungsabsicht haben. Die Vertragsbedingungen unterliegen dennoch der inhaltlichen Kontrolle durch die gesetzlichen AGB-Regelungen.
Den Verwender trifft hinsichtlich der Formulierung seiner AGB ein Transparenzgebot. Die AGB müssen ohne Probleme wahrnehmbar und lesbar sein. Sie müssen zudem so formuliert sein, dass ein Nichtjurist in der Lage ist, sie zu verstehen. Sie müssen also klar und verständlich formuliert sein. Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten in der Formulierung der AGB gehen zulasten des Verwenders.
Eine Anwendung der gesetzlichen AGB-Regelungen findet nicht statt, wenn es sich um Individualvereinbarungen handelt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern einzeln ausgehandelt werden. Das setzt voraus, dass die Vertragsparteien auch die Möglichkeit haben, ihre Vorstellungen im Hinblick auf die Vertragsbedingungen in den Vertrag einzubringen und diesen so mitzubestimmen. Selbst wenn einzelne Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt werden, bleiben die übrigen vorformulierten Vertragsbedingungen AGB.
Als Aushandeln genügt allerdings nicht, wenn die andere Vertragspartei über die Bedeutung und Reichweite der AGB belehrt worden ist. Ebenso wenig genügt es, wenn die andere Vertragspartei eine Erklärung unterschreibt, die Vertragsbedingungen seien im Einzelnen ausgehandelt worden. Auch die Wahl zwischen verschiedenen vorformulierten Vertragsbedingungen oder das Ausfüllen von in vorformulierten Vertragsbedingungen bestehenden Leerzeilen ist kein individuelles Aushandeln.

Wirksame Einbeziehung der AGB

Der Verwender muss seine AGB zum Vertragsinhalt machen. Er muss dazu bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen (schriftlich oder mündlich). Daran mangelt es, wenn die AGB auf der Rückseite eines Angebotsschreibens abgedruckt sind, auf der Vorderseite jedoch ein Hinweis auf diese fehlt. Da der Hinweis bei Vertragsschluss vorliegen muss, ist ein Hinweis auf Dokumenten, die erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden (z.B. Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen oder Auftragsbestätigungen) nicht rechtzeitig und daher unwirksam.
Ist ein Hinweis bei Vertragsschluss nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich (z.B. bei Automaten, Schließfächern oder Geschäften des Massenverkehrs), reicht ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses. Der Aushang muss so angebracht sein, dass er nicht zu übersehen ist. Es reicht jedoch, wenn er lediglich auf die AGB hinweist und den Ort, an dem diese eingesehen werden können nennt (z.B. liegen an der Kasse aus). Da der Kunde in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis erlangen können muss, müssen allerdings bei einem Vertragsschluss ohne Kundenkontakt (Automat o.ä.) die AGB am Ort des Vertragsschlusses aushängen (es reicht nicht, auf den Geschäftssitz o.ä. zu verweisen, da die AGB dann i.d.R. nicht bei Vertragsschluss einsehbar sind). Auch der Hinweis, die AGB seien im Buchhandel erhältlich, ist nicht ausreichend.
Der Vertragspartner muss in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis erlangen können. Die AGB müssen für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar, übersichtlich und verständlich sein. Eine Bezugnahme auf „die Nebenkosten“ in einem Mietvertrag oder der Hinweis „§ 537 BGB sei nicht anwendbar“, sind nicht ausreichend verständlich. AGB müssen zudem einen im Hinblick auf die Bedeutung des Geschäfts angemessenen Umfang haben, d.h. sie dürfen nicht überdimensioniert sein. Das ist bei 50 Seiten AGB für einen einfachen Kaufvertrag wohl nicht mehr der Fall. Einen Mindestumfang gibt es nicht. Der Verwender ist hingegen nicht verpflichtet, die AGB für im Inland lebende ausländische Vertragspartner in Übersetzungen bereitzuhalten, sofern die Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache geführt wurden oder die Vertragssprache Deutsch ist.
Einer erkennbaren körperlichen Behinderung des Vertragspartners muss Rechnung getragen werden. Ob dies zu einem „Vorrätighalten“ von AGB z.B. in Blindenschrift, elektronischer oder akustischer Form führt, ist noch unklar. Sicher ist jedoch, dass auch ein Vertragspartner mit einer körperlichen Behinderung eine Möglichkeit haben muss, von den AGB vor Vertragsschluss Kenntnis zu erlangen - notfalls durch Vorlesen. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen also nunmehr bei dem Maßstab des „Durchschnittskunden“ erkennbare Behinderungen berücksichtigt werden.
Bei Online-Verträgen muss ebenfalls an deutlich sichtbarer Stelle auf die AGB hingewiesen werden. Am besten wird das Bestellformular so gestaltet, dass die Bestellung nur abgesendet werden kann, wenn der Kunde vorher entweder über einen Button die Möglichkeit hatte, die AGB zu lesen oder über einen anderen Button die AGB akzeptieren konnte. Die AGB müssen online abrufbar, einsehbar (auf dem Bildschirm lesbar hinsichtlich Schriftart und -typ und Zeilenabstand) und von zumutbarem Umfang sein, sonst werden sie nicht Vertragsbestandteil.
Problematisch für die Kenntnisnahme der AGB des Verwenders ist der fernmündliche Vertragsschluss, wenn dem Vertragspartner die AGB nicht schon während der Vorverhandlungen oder aufgrund eines früheren Geschäfts übermittelt worden sind. Da das Vorlesen am Telefon keine praktikable Lösung ist, ist der Verwender in der Regel außerstande, dem Vertragspartner vor dem fernmündlichen Vertragsschluss die Kenntnisnahme zu ermöglichen. In einem solchen Fall könnte die andere Vertragspartei im Wege einer Individualvereinbarung auf die Einhaltung der Kenntnisnahme verzichten. Außerdem könnte der Vertrag unter der Bedingung geschlossen werden, dass der Kunde die ihm zu übermittelnden AGB bei Zusendung (stillschweigend) genehmigt bzw. nicht genehmigt und der Vertrag dann wieder gelöst wird. Oder der Vertrag könnte unter der Bedingung „geschlossen“ werden, dass er bis zur Übersendung der AGB aufgeschoben werden. Zudem können die AGB auch durch nachträgliche Vertragsänderung mit in den Vertrag aufgenommen wird. Hier müsste dann allerdings eine Kündigungsvereinbarung aufgenommen werden für den Fall, dass eine Partei der Vertragsänderung nicht zustimmen will. Sonst müsste der Verwender den zuvor geschlossenen Vertrag ohne seine AGB gegen sich gelten lassen.
Ferner muss die andere Vertragspartei mit der Einbeziehung der AGB einverstanden sein. Das Einverständnis kann auch durch schlüssige Handlungen erklärt werden. Der Kunde ist dann einverstanden, wenn er bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen den Vertrag abschließt. Werden die AGB allerdings erstmals auf der Auftragsbestätigung mitgeteilt, so bedeutet das Schweigen des Vertragspartners im nichtkaufmännischen Verkehr (Vertragspartner ist ein privater Endverbraucher) auch bei Entgegennahme der Leistung keine Annahme.

Unwirksamkeit von AGB

Unwirksam sind Klauseln insbesondere dann, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall, wenn der Verwender einseitig auf Kosten der anderen Vertragspartei dessen schwächere Position zu seinem Vorteil ausnutzt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt i.d.R. dann vor, wenn entweder wesentliche Grundgedanken von gesetzlichen Regelungen verletzt werden oder wesentliche Rechte oder Pflichten des Vertrages so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Zudem nennt das Gesetz in §§ 308 und 309 BGB noch bestimmte Fälle, die immer zur Unwirksamkeit einer Vertragsbedingung führen, die hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden können. Die Rechtsprechung zur (Un-)Wirksamkeit von AGB ist umfangreich und kompliziert. Insbesondere aus diesem Grunde sollte für die Erstellung von AGB anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Entspricht eine Vertragsbedingung nicht den gesetzlichen Regelungen, so ist sie unwirksam. Der Rest des Vertrages bleibt jedoch in der Regel wirksam. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbedingung tritt die gesetzliche Regelung.
Wer Vertragsbedingungen verwendet oder empfiehlt, die mit den gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, kann von Institutionen der Wettbewerbsaufsicht kostenpflichtig – u.U. im Klagewege – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (Grundlage hierfür ist das neue Unterlassungsklagegesetz).

Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr

Hinsichtlich der Wirksamkeit der Vertragsbedingungen gelten im kaufmännischen Verkehr (beide Parteien sind Gewerbetreibende oder freiberuflich Tätige) weniger strenge Regeln als gegenüber privaten Vertragspartnern. Einerseits finden eine Reihe von AGB-Regelungen keine Anwendung und andererseits unterliegen diese Vertragsbedingungen auch nur einer beschränkten Inhaltskontrolle. Die Überprüfung ist lediglich an Treu und Glauben orientiert und soll eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausschließen.
Im kaufmännischen Verkehr kann die Beurteilung von AGB also durchaus anders sein. Hier gelten die AGB schon dann, wenn die andere Vertragspartei wusste oder es für sie erkennbar gewesen ist, dass ihr Gegenüber den Vertrag nur unter Einbeziehung seiner AGB schließen wollte. Schlüssiges Verhalten kann zur Einbeziehung der AGB führen. AGB, die bei Vertragsschluss nicht vorliegen, können durch ausdrückliche Einbeziehung zum Vertragsinhalt gemacht werden. Allerdings muss auch im kaufmännischen Verkehr die andere Vertragspartei die Möglichkeit der Kenntnisnahme bekommen.
Zudem werden im kaufmännischen Verkehr AGB ohne besondere Hinweise Vertragsinhalt, wenn sie branchenüblich sind (z.B. Banken).
Verweisen Bestätigungsschreiben auf AGB, können diese zum Vertragsinhalt werden. Bei sich widersprechenden AGB – beide Parteien verweisen auf ihre AGB - gilt der Grundsatz, dass nur solche Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil werden, die übereinstimmen. Für die anderen Bedingungen greifen dann die Grundsätze des BGB.
Ein in AGB vorgesehener einfacher Eigentumsvorbehalt wird auch dann Vertragsbestandteil, wenn an sich die AGB aufgrund der widersprechenden AGB der anderen Vertragspartei nicht zum Vertragsinhalt geworden sind, da der Eigentumsvorbehalt einseitig erklärt werden kann. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt wird hingegen bei einer Abwehrklausel der anderen Vertragspartei in ihren AGB nicht Vertragsinhalt.

Beispiele

Beschränkung der Haftung für Schadensersatz
Die Haftung für Schadensersatz kann sowohl gegenüber Unternehmern, als auch gegenüber Verbrauchern auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden. Eine weitergehende Beschränkung ist nicht möglich. Bei einer solchen Beschränkung der Haftung für Schadenersatz haftet der „Schädiger“ dann nicht mehr für einfache Fahrlässigkeit. Das gilt allerdings dann nicht, wenn durch die leichte Fahrlässigkeit das Leben, der Körper oder die Gesundheit des „Geschädigten“ verletzt worden ist. In AGB sollte diese Ausnahme ausdrücklich genannt werden.
Verkürzung der Verjährungsfristen bei neu hergestellten Sachen
Beim Verbrauchsgüterkauf ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen nicht möglich. Bei anderen Kaufverträgen ist eine Verkürzung auf bis zu ein Jahr grundsätzlich möglich. Das gilt allerdings nicht bei Bauwerken oder Sachen, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden. Auch ist zu beachten, dass bei Verträgen innerhalb einer Lieferkette an deren Ende ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher steht, die Rückgriffsrechte der Lieferanten gegenüber ihrem Vorlieferanten nur dann beschränkt werden können, wenn ihnen für diese Beschränkung ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.
Verkürzung der Verjährungsfristen bei gebrauchten Sachen
Beim Verbrauchsgüterkauf ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen auf bis zu ein Jahr möglich.Bei anderen Kaufverträgen ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen ebenfalls nur auf bis zu ein Jahr möglich.