Schlichtungsausschuss

Jedes Ausbildungsverhältnis genießt einen besonderen gesetzlichen Schutz. Sollte es einmal zu ernsten Auseinandersetzungen zwischen Ausbildendem und Auszubildenden kommen, sollte der erste Schritt der Versuch einer gütlichen Einigung sein. Dabei stehen auch die Ausbildungsberater der IHK vermittelnd zur Seite. Sollte eine Einigung gescheitert sein, führt der Weg zum Arbeitsgericht über den Schlichtungsausschuss der Industrie- und Handelskammer. Bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis ist dieser aufgrund § 111 Arbeitsgerichtsgesetz immer zuerst einzuschalten. Der Schlichtungsausschuss kann jederzeit von den Auszubildenden (bei Minderjährigkeit: von deren Erziehungsberechtigten) oder den jeweils Ausbildenden angerufen werden.
Der Sachverhalt des jeweiligen Streitfalles ist der IHK vor der mündlichen Verhandlung schriftlich darzulegen.
Streitigkeiten können beispielsweise sein:
• Streitigkeiten über den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses,
• Kündigung von Ausbildungsverhältnissen,
• Bestand disziplinarischer Maßnahmen.

Bei Streitigkeiten, die erst nach Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses entstanden sind oder auch bei Umschulungsvertägen, sind unmittelbar die Arbeitsgerichte anzurufen.

Der Ausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zusammen. In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss die gütliche Einigung (Vergleich) der Parteien an. Ist diese nicht möglich, hat der Schlichtungsausschuss einen Spruch zu fällen. Dieser Spruch wird nur dann wirksam, wenn er innerhalb einer Woche von den Parteien schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anerkannt wird. Erfolgt keine Anerkennung, so kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Spruches Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Erscheint eine Partei nicht zum Verhandlungstermin, so kann der Schlichtungsausschuss einen Säumnisspruch fällen. Die Beteiligten erhalten eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung. Die Anwesenheit des Ausbildenden und des Auszubildenden sowie dessen gesetzlichen Vertreters ist grundsätzlich erforderlich.