Richtlinien für trägergestützte Umschulung

Berufliche Umschulungen sollen zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Industrie- und Handelskammern haben im Rahmen ihrer Überwachungspflicht die Eignung der jeweiligen Umschulungsstätte festzustellen.
Bei trägergestützten Umschulungen ist die Umschulung vom Umschulenden spätestens 6 Wochen vor Maßnahmenbeginn bei der IHK anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Daraufhin prüft die IHK die eingereichten Unterlagen und genehmigt die Umschulungsmaßnahme oder berät hinsichtlich eventueller Anpassungen.
Wesentliche Informationen die die IHK für die Prüfung einer trägergestützten Umschulung benötigt finden Sie in der nachfolgenden Aufzählung.
  • Beginn und Ende der Umschulung
  • Anschrift der Umschulungsstätte
  • Praktikumsbetrieb
  • Anzahl der Umschulungsplätze
  • Anzahl der Umzuschulenden
  • Umschulungskonzept auf der Basis des Ausbildungsrahmenplans
  • Vorgesehene Ausbilder
  • Ausfertigung abgeschlossener Umschulungsverträge (über das IHK-Onlineportal)
Im Downloadbereich dieser Seite finden Sie die “Richtlinien der Industrie- und Handelskammern für trägergestützte Umschulungen (PDF-Datei)” auf deren Grundlage die Umschulungsmaßnahmen geprüft werden. Bitte verwenden Sie bei der Anmeldung der Maßnahme das ebenfalls im Downloadbereich zur Verfügung gestellte Dokument “Anmeldung einer trägergestützen Umschulungsmaßnahme”.