Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin
Ausbilden darf nur wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer
- | Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder |
- | wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. |
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
- | eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsprüfung) erfolgreich abgelegt hat |
oder | |
- | über einen einschlägigen Hochschulabschluss und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügt |
oder | |
- | die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt bekommen hat |
und | |
- | über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung). |