Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin


Ausbilden darf nur wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
- eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsprüfung) erfolgreich abgelegt hat
oder
- über einen einschlägigen Hochschulabschluss und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügt
oder
- die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt bekommen hat
und
- über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung).