Ausbildungsnachweisheft - Berichtsheft (online)
Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß führen
Auszubildende müssen während ihrer Ausbildung einen schriftlichen Ausbildungsnachweis führen. Der Ausbildungsnachweis hilft, den Überblick über die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten zu bewahren. Ein ordnungsgemäß geführter Ausbildungsnachweis ist Vorraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Ein Ausbildungsnachweis ist korrekt geführt, wenn ein gewisses Maß an inhaltlicher Gestaltung und Regelmäßigkeit sowie Sauberkeit der Eintragung vorhanden ist. An Berufsschultagen müssen Auszubildende die Lerninhalte der Berufsschule in den Nachweis aufnehmen. Gleiches gilt für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Schulungsmaßnahmen.
Regelungen für das Führen von Ausbildungsnachweisen
Der Berufsbildungsausschuss der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg hat in seiner Sitzung am 18.06.2013 die Regelung zum Führen von Ausbildungsnachweisen entsprechend der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 9. Oktober 2012 angepasst und beschlossen.
In den Ausbildungsnachweisen werden täglich oder wöchentlich die vom Auszubildenden ausgeführten Tätigkeiten eingetragen. Hierbei ist ebenfalls die Arbeitszeit mit anzugeben. Weiter wird ermöglicht, auf die lfd. Nummer aus dem Ausbildungsrahmenplan bei den ausgeführten Tätigkeiten Bezug zu nehmen.
Ausbildungsnachweise als Dokumentation einer geordneten Ausbildung
Bei Ausbildungsnachweisen steht die Kontrollfunktion im Vordergrund. Es handelt sich deshalb um ein individuelles, persönliches Dokument. Es ist deshalb unzulässig, beispielsweise den betrieblichen Ausbildungsplan (sachliche und zeitliche Gliederung) als Ausbildungsnachweis vorzulegen. Es soll nämlich nicht nachgewiesen werden, was gelernt werden soll, sondern tatsächlich gelernt wurde.
Damit der Ausbildungsnachweis als Beweis einer systematischen und geordneten Ausbildung dienen kann, ist er vom Auszubildenden wahrheitsgemäß und vollständig zu führen. Der Auszubildende bestätigt durch seine Unterschrift die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen.
Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbilder oder der Ausbildende sollen den Ausbildungsnachweis in regelmäßigen Abständen, mindestens aber monatlich, prüfen und durch ihre Unterschrift die Richtigkeit der Aufzeichnungen bestätigen.
Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbilder oder der Ausbildende sollen den Ausbildungsnachweis in regelmäßigen Abständen, mindestens aber monatlich, prüfen und durch ihre Unterschrift die Richtigkeit der Aufzeichnungen bestätigen.
Wird der Ausbildungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt, begeht der Auszubildende eine Vertragsverletzung. Im Wiederholungsfall kann dies zur Kündigung aus wichtigen Grund führen. Außerdem riskiert der Auszubildende die Zulassung zur Abschlussprüfung!
Der Ausbildende oder Ausbilder muss den Auszubildenden aktiv beeinflussen, den Ausbildungsnachweis zu führen und ihn auch überwachen. Etwaige Mängel sind dem Auszubildenden aufzuzeigen, auf eine Verbesserung ist im Rahmen der Ausbildungspflicht hinzuwirken.
Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt:
Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt:
- täglich (gilt für technische Berufe)
- wöchentlich (gilt für kaufmännische Berufe)
Auf der Homepage der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg stehen die neuen Muster der Ausbildungsnachweise sowohl für die gewerblich-industriellen als auch für die kaufmännischen Ausbildungsberufe als Download bereit (Dokumentennummer 1631).
Elektronische Ausbildungsnachweise / “Berichtsheft online”
Ab dem 01.08.2019 steht Ihnen in unserem Online-Portal ein weiteres Modul zur Verfügung. Mit dem “Berichtsheft online” haben Ihre Auszubildenden die Möglichkeit, ihre Ausbildungsnachweise elektronisch zu führen. Der Ausbildungsbetrieb kann diese in dem Online-Portal konfortabel berabeiten und verwalten.
Weitere Informationen über diesen neuen Service stehen Ihnen Hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 240 KB)zur Verfügung.