Zollverfahren
Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet
Bevor die Ware die EU verlässt
Für die Ware, die vorübergehend ausgeführt wird, muss eine Proformarechnung erstellt werden. Am besten mehrfach, da diese an mehreren Zollstellen vorgelegt werden muss. In dieser sollte neben der Ware auch der Zweck der vorübergehenden Ausfuhr sowie die voraussichtliche Dauer angegeben werden. Des Weiteren sollte die Proformarechnung folgenden Vermerk enthalten:
„Zur vorübergehenden Verwendung/Einfuhr...
für die Messe/Ausstellung...
von Berufsausrüstung...
von Warenmustern...
Kein Handelswert - nur für Zollzwecke.”
Englisch:
“Temporary importation...
for fair/exhibition...
of professional equipment...
of commercial samples…
No commercial value - for customs purposes only.”
Empfehlenswert ist es, auch eine Einladung mitzuführen.
für die Messe/Ausstellung...
von Berufsausrüstung...
von Warenmustern...
Kein Handelswert - nur für Zollzwecke.”
Englisch:
“Temporary importation...
for fair/exhibition...
of professional equipment...
of commercial samples…
No commercial value - for customs purposes only.”
Empfehlenswert ist es, auch eine Einladung mitzuführen.
Hier finden Sie Musterbeispiele für Proformarechnungen:
Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 kg ist die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anzumelden. Entweder elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA Plus). Für persönliche Berufsausrüstung (z.B. Kamera-Equipment oder ein Notebook) ist keine Ausfuhranmeldung notwendig.
Zudem benötigen Sie das Auskunftsblatt INF.3 (Vordruck 0329, erhältlich im Formularfachhandel). Das INF.3 ist ein Nämlichkeitsschein, durch den bei der Wiedereinfuhr in die EU nachgewiesen wird, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF.3 bei der Abfertigung der Ware dem Zoll vor. Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblatts:
- Für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll sind die genaue Warenbeschreibung (Handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer etc.) (Feld 4) und die Statistische Warennummer (Feld 9) unbedingt erforderlich.
- Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung (s.u.) mit statistischen Warennummern dreifach dazu zu heften. Vermerk im Feld 4 und 9 "siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung".
- Übrige Felder 1 bis 11 korrekt ausfüllen
Ein Musterbeispiel eines vervollständigten Auskunftsblatts INF.3 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 158 KB) haben wir unter “Weitere Informationen” hinterlegt.
Vorübergehende Einfuhr im Drittland
Bei der Einfuhr in das Drittland sollten Sie die Proformarechnung wie oben beschrieben vorlegen.
Zudem melden Sie beim Zoll des jeweiligen Einfuhrlandes mit den entsprechenden nationalen Zollpapieren eine vorübergehende Einfuhr an. Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution in Höhe der Einfuhrabgaben hinterlegen (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des Einfuhrlandes). In manchen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.
Wiederausfuhr aus dem Drittland
Bei der Wiederausfuhr aus dem Drittland erfolgt die Gestellung der Waren beim Zoll unter Vorlage des Einfuhrzollpapiers. Zudem erstellen Sie einen Antrag auf Erstattung der hinterlegten Sicherheitsleistung bzw. Kaution. Bei vollständiger und unveränderter Wiederausfuhr der Ware wird die Sicherheitsleistung dann (teilweise) wieder freigegeben.
Wiedereinfuhr in die EU
Bei der Wiedereinfuhr der Ware legen Sie das Auskunftsblatt INF.3 bei der Eingangszollstelle der Europäischen Union vor. Der Nachweis, dass es sich um Rückware handelt, erfolgt anhand der Durchschriften des INF.3, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden. Hierbei ist zu beachten, dass die Einfuhr ohne Zollabgaben nur unter folgenden Bedingungen möglich ist:
Die Ware muss in unverändertem Zustand sein und die Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum erfolgen.
Zudem muss eine Einfuhranmeldung erstellt werden.