Import aus Drittländern
Unternehmen, die ihre Waren aus Drittländern, also aus Staaten außerhalb der Europäischen Union beziehen, haben einige Besonderheiten zu beachten.
Diese Besonderheiten stellen jedoch nur dann ein Hindernis dar, wenn Sie im Vorfeld des Geschäfts nicht beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden. Häufige Fragen, die sich vor einem Geschäftsabschluß stellen sind z.B.:
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Unter welchen Voraussetzungen darf ich eine Ware importieren?
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Bestehen ggf. Einfuhrbeschränkungen?
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Welche Dokumente sind erforderlich?
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Wie hoch sind die Einfuhrabgaben?
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Wo sind die Formalitäten zu erledigen?
Voraussetzungen für ein Importgeschäft
Wer gewerblich ein Import- oder Exportgeschäft betreiben will, muss dieses Gewerbe anmelden. Dies erfolgt beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll. Grundsätzlich reicht die Gewerbeanmeldung aus, spezielle Genehmigungen können lediglich für den Export oder Import bestimmter Waren erforderlich sein.
Ab einer bestimmten Größenordnung des Unternehmens oder bei Gründung einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH) ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht erforderlich.
Eine weitere Voraussetzung ist die deutsche Staatsbürgerschaft bzw. die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Bürger aus Staaten außerhalb des EWR benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
Jedes Unternehmen, das Exporte oder Importe beim Zoll anmeldet, benötigt zudem eine EORI-Nummer. Diese wird auf Antrag von der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement vergeben. EORI (Economic Operators‘ Registration and Identification) ist ein EU-weites System zur eindeutigen Registrierung und Identifizierung von Unternehmen und Privatpersonen gegenüber der Zollverwaltung. Die Pflicht zur Angabe einer EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Importvorgang.
Lieferbedingungen
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig durch die INCOTERMS international standardisiert. Der Begriff steht für “International Commercial Terms" und kann mit "Internationale Handelsklauseln" übersetzt werden.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich. Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.
UN-Kaufrecht
Bei der Gestaltung internationaler Warenkaufverträge stellt sich regelmäßig die Frage, welchem Recht die Vertragsbedingungen unterliegen bzw. unterliegen sollen: Dem Recht des Staates, aus dem der Exporteur stammt oder dem Recht des Staates, in dem der Importeur seinen Sitz hat? An diesem Punkt setzt das UN-Kaufrecht an, dessen Gegenstand die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Kaufverträge im internationalen Warenverkehr ist. Das UN-Kaufrecht wurde 1980 verabschiedet und ist mittlerweile in 89 Staaten weltweit in Kraft getreten. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden.
Deklaration der Waren
Um die Importbestimmungen für einzelne Waren klären zu können, müssen das Ursprungsland sowie das Empfangsland der Warensendung bekannt sein. Zudem muss der Importeur seine EORI-Nummer für die Zollanmeldung angeben. Für die Deklaration der Waren beim Zoll reichen allgemeine Angaben wie „Kleidung“ oder „Herrenoberbekleidung“ nicht aus. Die Ware muss so genau beschrieben werden, dass die Zuordnung zu einer besonderen Warennummer, der sogenannten Zolltarifnummer, möglich ist.
Zolltarifnummer
Jede Ware muss bei der Ein- und Ausfuhr von der Zollverwaltung erfasst und zollrechtlich behandelt werden. Dazu dient die Zolltarifnummer, die auch statistische Warennummer genannt wird. Über diese Nummer prüft die Zollverwaltung beispielsweise Zölle, Steuern, Einfuhrabgaben, Genehmigungspflichten oder auch mögliche Importbeschränkungen.
Die Zolltarifnummer klassifiziert Waren anhand ihre Verwendungszwecks und/oder ihrer technischen Beschaffenheit. Dazu ist es zunächst notwendig, die Ware genau zu definieren (z.B. “Kurbelwellen aus Eisen, gegossen"), um dann mit Hilfe des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik die Zolltarifnummer herauszufinden. Das Warenverzeichnis kann beim Statistischen Bundesamt (Destatis) in Buchform bestellt oder kostenlos als PDF oder in einer Online-Datenbank eingesehen werden.
Unverbindliche Zolltarifauskünfte und Hilfestellung bei der korrekten Tarifierung von Waren, d.h. bei der Ermittlung der Zolltarifnummer, erhalten Unternehmen bei der IHK sowie beim Informations- und Wissensmanagement Zoll in Dresden (Tel.: 0351/44834-520, E-Mail: info.gewerblich@zoll.de). Informationen zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft finden Sie auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung.
Einfuhrabgaben
Bei der Einfuhrabfertigung werden Abgaben vom Zoll erhoben, die aus Zöllen und Steuern bestehen.
Zollwert
Die zentrale Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben bildet der Zollwert einer Ware, der daher besonders sorgfältig zu ermitteln ist. Im Regelfall ist der Zollwert der “Transaktionswert", d.h. der tatsächliche Rechnungswert inklusive aller Kosten bis zu dem Ort, an die Ware die Außengrenze der EU überschreitet. Dies sind – neben den Kosten für die Ware - insbesondere die Transport- und Versicherungskosten. Detaillierte Informationen zu den Methoden der Zollwertermittlung sind auf der Internetseite der Zollverwaltung abrufbar.
Die zentrale Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben bildet der Zollwert einer Ware, der daher besonders sorgfältig zu ermitteln ist. Im Regelfall ist der Zollwert der “Transaktionswert", d.h. der tatsächliche Rechnungswert inklusive aller Kosten bis zu dem Ort, an die Ware die Außengrenze der EU überschreitet. Dies sind – neben den Kosten für die Ware - insbesondere die Transport- und Versicherungskosten. Detaillierte Informationen zu den Methoden der Zollwertermittlung sind auf der Internetseite der Zollverwaltung abrufbar.
Zölle
Die Zölle werden nach der Art der Ware und deren Ursprung bemessen. Da manche Länder untereinander Handelsabkommen geschlossen haben, können deren Waren einer Vergünstigung in Form ermäßigter Zollsätze oder einem Zollverzicht unterliegen. Andererseits können in Ausnahmefällen Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
Die Zölle werden nach der Art der Ware und deren Ursprung bemessen. Da manche Länder untereinander Handelsabkommen geschlossen haben, können deren Waren einer Vergünstigung in Form ermäßigter Zollsätze oder einem Zollverzicht unterliegen. Andererseits können in Ausnahmefällen Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
Steuern
Bei den Steuern handelt es sich um die Einfuhrumsatzsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19 Prozent. Sie wird als Grenzausgleich erhoben, um einen Importeur nicht besser zu stellen als einen Abnehmer, der eine Ware im Inland erwirbt. Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden. Je nach Warenkreis können zudem Verbrauchssteuern (z.B. für Tabak, Kaffee, Bier, Alkoholika) erhoben werden. Im Agrarbereich gibt es zusätzlich bestimmte Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Bei den Steuern handelt es sich um die Einfuhrumsatzsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19 Prozent. Sie wird als Grenzausgleich erhoben, um einen Importeur nicht besser zu stellen als einen Abnehmer, der eine Ware im Inland erwirbt. Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden. Je nach Warenkreis können zudem Verbrauchssteuern (z.B. für Tabak, Kaffee, Bier, Alkoholika) erhoben werden. Im Agrarbereich gibt es zusätzlich bestimmte Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Tipp: Auf der Internetseite des Zolls gibt es ein Beispiel für die Berechnung von Einfuhrabgaben.
Der Einfuhrzollsatz für ein bestimmtes Produkt lässt sich über verschiedene Datenbanken abfragen.
Die Zollsätze für ein bestimmtes Produkt lassen sich über die TARIC-Datenbank, den Elektronischen Zolltarif (EZT) online oder über die Access2Markets-Datenbank der Europäischen Kommission ermitteln.
Einfuhrbestimmungen
Im Regelfall sind bei der Einfuhr in die EU keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Importbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich jedoch insbesondere im Agrar- und Textilbereich. Welche Produkte im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich aus dem Zolltarif. Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.
Zudem bestehen für Lebensmittel in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung. Verbote und Beschränkungen gibt es bei geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie daraus hergestellten Produkten. Besondere Bestimmungen und Einfuhrbeschränkungen ergeben sich darüber hinaus aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.
Tipp: Über den Trade Helpdesk, einer von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Datenbank, lassen sich die Anforderungen und Importbestimmungen der EU-Mitgliedstaaten recherchieren. Zusätzlich gibt die Datenbank Auskunft zu den Zoll- und Steuersätzen.
Notwendige Dokumente
Für die Importabfertigung werden grundsätzlich die folgenden Dokumente und Angaben benötigt:
- Handelsrechnung des ausländischen Lieferanten
- Einfuhranmeldung: Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von mehr als 1.000 Kilogramm ist eine schriftliche Einfuhranmeldung erforderlich. Bei einem Warenwert von weniger als 1.000 Euro kann der Antrag mündlich gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung sowie in diesem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3094 KB).
- Zollwertanmeldung: Notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
- EORI-Nummer: Diese Angabe benötigen Sie ab dem ersten Importvorgang. Die EORI-Nummer beantragen Sie bei der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement.
In Einzelfällen können zudem erforderlich sein:
- Ursprungszeugnisse
- Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente oder Einfuhrkontrollmeldungen
- Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen (z.B. bei Rüstungsgütern)
Sofern die Anwendung einer Zollvergünstigung (Präferenz) beantragt wird, ist ein entsprechender Nachweis erforderlich. Die Inanspruchnahme einer Präferenz ist freiwillig, nicht zwingend. Präferenznachweise können sein:
- Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED, A.TR)
- präferenzielle Ursprungserklärungen auf Rechnungen
- Ursprungszeugnis Form A
Vereinfachungen beim Import sind für die Einfuhr von Warenmustern möglich, diese dürfen jedoch einen Warenwert von 50 Euro nicht überschreiten.
Kennzeichnungspflichten
Waren und Produkte aus Drittländern müssen den deutschen und europäischen Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt. Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, zum Beispiel bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.