Das Ausfuhrverfahren
Grundsätzliches
Für die Ausfuhr von Waren in ein Drittland wird eine elektronische Zollanmeldung verlangt. In Deutschland erfolgt die Anmeldung zu diesem Zollverfahren elektronisch über das deutsche IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr.
Die Zollanmeldung (Ausfuhrbegleitdokument ABD) dient der Überwachung zur Ausfuhr (Exportkontrolle), der Anmeldung in der Außenhandelsstatistik und kann außerdem zu steuerlichen Zwecken verwendet werden.
Eine elektronische Zollanmeldung ist immer erforderlich für Ausfuhrsendungen deren Wert 1000 Euro oder deren Gewicht 1000 Kilogramm überschreitet oder bei denen handelspolitische Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht anzuwenden sind.
Ablauf des Ausfuhrverfahrens
- Der Verfahrensablauf beim Ausfuhrverfahren besteht im Normalverfahren aus zwei Stufen. Die zur Ausfuhr bereitstehende Ware wird nach Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung der für Ihren Geschäftssitz zuständigen Zollstelle (Ausfuhrzollstelle 1. Stufe) gestellt.
Gestellung heißt, es besteht die Pflicht die Exportware bei der Ausfuhrzollstelle vorzuführen. Ausnahmsweise kann ein Unternehmen einen sogenannten Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes stellen. Die Beschau der Ware findet dann nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen statt. Dieser Antrag muss am Vortag des Versandes mindestens zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des Zollamtes vorgelegt werden. Dieser Antrag ist integriert in der elektronischen Zollanmeldung. Die Ausfuhrzollstelle entscheidet über diesen Antrag. Falls der Zoll eine Beschau im Unternehmen vornimmt, entstehen hierfür Abfertigungsgebühren. - Bei Warenwerten bis 3000 Euro kann die Sendung direkt im so genannten einstufigen Ausfuhrverfahren bei der Ausgangszollstelle, also an der Grenze, gestellt werden. Dieses Verfahren ist mit ATLAS-Ausfuhr nur nutzbar, wenn die Ware die Europäische Union über eine deutsche Grenzzollstelle verlässt. Bei diesem vereinfachten Verfahren werden die Daten der Zollanmeldung direkt an eine konkrete Zollstelle an der deutschen Grenze gemeldet, diese kann nicht mehr gewechselt werden. Das kann nur für deutsche Grenzzollstellen genutzt werden und ist damit für die Praxis uninteressant.
- Nach der Überlassung zur Ausfuhr durch das Ausfuhrzollamt wird das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt. Es enthält eine 18-stellige Movement Reference Number (MRN) und einen Barcode (Balkenstrichcode) im Feld A oben rechts.
- Vor dem Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Union erhalten die europäischen Zollverwaltungen Informationen über geplante Warenbewegungen in Form von Vorabmeldungen. Dies ist in ATLAS-Ausfuhr integriert.
- Für alle Ausfuhren gilt, dass vor der Ausfuhr auf Basis der abgegebenen Daten eine automatisierte Risikoanalyse durchgeführt wird. Erst dann gibt der Zoll die Sendung frei oder ordnet eine Beschau an.
- Zum Zeitpunkt, an dem die Ware körperlich das Zollgebiet der EU verlässt, müssen Ware und Ausfuhranmeldung nochmals an der zuständigen Zollstelle an der EU-Außengrenze präsentiert werden (Ausgangszollstelle 2. Stufe). Das Ausfuhrverfahren wird mit einer Rückmeldung von der Grenzzollstelle, dem Ausgangsvermerk (AGV) abgeschlossen.
Vereinfachungen
Das zweistufige Normalverfahren kann durch sogenannte Vereinfachungen erleichtert werden. Diese Verfahren lassen entweder eine reduzierte Datenanforderung zu oder beschleunigen die Abfertigung aufgrund der Gestellungsbefreiung am Ausfuhrzollamt. Sie werden auf schriftlichen Antrag hin vom zuständigen Hauptzollamt an Unternehmen gewährt, die häufig, kontinuierlich und regelmäßig Ausfuhren anmelden.
Details zur vereinfachten Zollanmeldung (ehemals zugelassener Ausführer, ZA) hat der deutsche Zoll auf seiner Internetseite zusammengestellt.
Ausführer/Anmelder
Die Zollanmeldung ist vom Anmelder abzugeben. Anmelder zu einem Zollverfahren kann (gemäß dem Unionszollkodex) jede natürliche oder juristische Person sein, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet der Union hat.
Für die Bestimmung des Ausführers kommt es vor allem darauf an, welche Person Partner des (Ausfuhr-)Vertrages mit dem Empfänger im Drittland ist. Die Lieferbedingung ist für die Bestimmung des Ausführers ohne Bedeutung. Es rückt stets die Vertragspartei in die Rolle des “Ausführers”, die Waren aus der EU in ein Drittland verkauft, weil sie über das Ob und Wie des Verbringens entscheidet.
Zugangsmöglichkeiten zum IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr
Es gibt verschiedene technische Zugangswege zum IT-Verfahren ATLAS. Welche Variante gewählt wird, entscheidet das Unternehmen:
- Einschaltung einer Zollagentur/Spedition, die die elektronische Kommunikation mit der Zollverwaltung übernimmt
- Einschaltung eines Softwareanbieters über dessen Rechenzentrum das Unternehmen die Internetzollanmeldung abgibt
- Einsatz einer geprüften und zertifizierten Teilnehmersoftware
- Nutzung der kostenfreien Internet-Ausfuhranmeldung (IAA-Plus) der deutschen Zollverwaltung
Die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS unterstützt die Anwendung der Zollvorschriften durch eine einheitliche Regelung der IT-gestützten Zollabfertigung bei den Zollstellen und ist für jeden bindend. Außerdem stellt die Zollverwaltung verschiedene Merkblätter für Teilnehmer am IT-Verfahren ATLAS zur Verfügung.
Ausfuhr von Post- oder Kuriersendungen
Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie Pakete und Päckchen ohne Zollformalitäten in ein Drittland versenden.
Die Voraussetzungen und der Ablauf werden auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung erläutert.