EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

Was ist die EU-Bescheinigung?

Innerhalb der EU gilt das Prinzip der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, Sie können sich daher in einem anderen EU-Staat selbständig machen oder Ihre Dienstleistungen erbringen. Im jeweiligen Zielland können jedoch für einige Berufszweige Befähigungsnachweise verlangt werden, da innerhalb der EU noch unterschiedliche Berufszugangsvoraussetzungen bestehen können. Besonders häufig ist dies in Belgien, Luxemburg und Österreich der Fall.
Tipp: Informationen zu Meldepflichten und länderspezifischen Voraussetzungen bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland, finden Sie in unseren Hinweisen zur Mitarbeiterentsendung.
Mit der EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten können die beruflichen und/oder unternehmerischen Tätigkeiten, die Sie in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, darlegen. Die EU-Bescheinigung dient als Nachweis der ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Hintergrund: Ein Unternehmen, das in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Dienstleistungen erbringen oder sich dort niederlassen möchte, ist je nach Land und Tätigkeit verpflichtet, seine unternehmerischen bzw. beruflichen Qualifikationen in Anlehnung an Artikel 7 Abs. 2 Bst. b der EG-Berufsanerkennungsrichtlinie 36/2005 nachzuweisen.
Ausgestellt wird die EU-Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel ist die jeweilige IHK für Ihre Mitglieder zuständig. Für Handwerksbetriebe stellt die jeweilige örtlich zuständige Handwerkskammer die Bescheinigung aus.
Das Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB)für eine EU-Bescheinigung finden Sie rechts neben dem Text. Füllen Sie das Formular aus und lassen Sie uns dieses inklusive der erforderlichen Nachweise zukommen. Für die Ausstellung der Bescheinigung berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 8,00 Euro, unabhängig von der Zahl der Ausfertigungen.

Welchen Inhalt hat die Bescheinigung?

Die EU-Bescheinigung ist in Abschnitte unterteilt. Da sie immer für eine bestimmte Person, nämlich den jeweiligen Dienstleister, ausgestellt wird, sind zunächst persönliche Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten I.1. – I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit und die Dauer dieser Tätigkeit, die bescheinigt werden soll. Hier müssen Sie ausfüllen, ob Sie zum Beispiel als selbstständiger Unternehmer, als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, als leitender Angestellter oder als unselbstständiger Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig sind. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben.
Hinweis: Tätigkeiten, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeübt werden können nicht von uns bescheinigt werden. Bitte wenden Sie sich dafür an die entsprechende Stelle im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat.

Was ist auszufüllen?

Welchen der Unterabschnitte I.1. – I.5. Sie ausfüllen sollten, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:
I.1. als Selbstständiger: Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von GbR und OHG, Komplementäre von KG
I.2. als Leiter/in eines Unternehmens / einer Zweigniederlassung: Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder
I.3. als Stellvertreter des Leiters / der Leiterin: Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand
I.4. in leitender Stellung: Prokurist, leitender Angestellter
I.5. als Unselbstständiger / Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne leitende Funktion
Im Abschnitt II. können Sie sich zusätzlich einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bescheinigen lassen, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Gastland ausüben möchten, erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Angaben unter diesem Abschnitt fakultativ.
Im letzten Abschnitt können Sie schließlich weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn in dem Gastland, in dem Sie Ihr Unternehmen gründen oder Ihre Dienstleistung erbringen wollen, Berufsbeschreibungen bestehen.

Welche Dokumente sind vorzulegen?

Die IHK kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind. Damit wir die EU-Bescheinigung ausstellen können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
Für eine Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer (I.1.), als Vertreter (I.3.) oder Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I.2.) eine Kopie der Gewerbeanmeldung, ggf. Gewerbeabmeldung sowie eine Kopie der aktuellen chronologischen Handelsregistereintragung, der Ihre Position (z. B. Geschäftsführer) zu entnehmen ist.
Freiberufler (I.1.) reichen Einkommensteuererklärungen für die Jahre ein, für die die freiberufliche Tätigkeit bescheinigt werden soll.
Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I.4.) oder als unselbstständiger Arbeitnehmer (I.5.) ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen ist.
Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung (II.) die entsprechenden Zeugnisse und Diplome.
Die IHK behält sich vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.