Verpackungen für To-Go-Waren
Mehrweg: Pflicht ab 2023
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes sind Restaurants, Bistros, Kantinen, Cafés, Imbissbetriebe etc. seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, für ihre To-Go-Waren aus Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern auch eine Mehrwegalternative anzubieten. Das gilt auch für Caterer, Lieferdienste, ggf. auch für Betriebe des Lebensmittelhandels und des -handwerks (z.B. für heiße Theken).
- Zur Information der Kundschaft müssen die Betriebe in der Verkaufsstelle gut sichtbare und lesbare Informationen über die Möglichkeit der Abgabe in Mehrwegverpackungen anbringen (bei einer Lieferung z. B. in der Speisekarte oder Werbung).
- Der Betrieb schafft eigene Mehrwegverpackungen zum Beispiel aus Kunststoff, Keramik oder Glas an. Alternativ kann der Betrieb mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Mehrwegverpackungen vertreibt (Pool-Mehrwegsystem).
- Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein.
- Auf Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden.
- Betriebe müssen nur ihre Mehrwegverpackungen, die sie selbst ausgeben, wieder zurücknehmen.
Die Mehrwegangebots- und Informationspflicht gilt nicht, wenn die Speisen vorverpackt oder im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackt vorgehalten werden und insofern nicht nach Kundenwunsch individuell befüllt werden. (Quelle: Fragen & Antworten-Katalog Lebensmittelverband)
Ist Ihr Unternehmen ein Kleinbetrieb(bis 80qm Verkaufsfläche, maximal 5 Beschäftigte)?
- Dann brauchen von Ihnen keine Mehrwegverpackungen bereitgestellt werden. Sie müssen aber dann Speisen und Getränke auf Wunsch der Kundschaft in (wiederverwendbare) Behältnisse füllen, die von der Kundschaft mitgebracht werden.
- Außerdem müssen Sie dafür in der Verkaufsstelle auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln hinweisen, dass sie Speisen oder Getränke in Behältnisse der Kundschaft abfüllen (bei einer Lieferung z. B. in der Speisekarte oder Werbung).
- Wichtig: Sie übernehmen keine Verantwortung dafür, dass mitgebrachte Behältnisse zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind. Beim Befüllen müssen aber die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden. (Quelle: Fragen & Antworten-Katalog Lebensmittelverband)