Pressemeldung Nr. 4 vom 19.01.2022

IHK informiert: Neue Erlaubnispflicht für Vermittler von Edelmetallen

„Vermittlerinnen und Vermittler von Edelmetallen müssen prüfen, ob sie eine gewerberechtliche Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/-in benötigen“, erklärt Verena Malarek, Referentin für Rechtsberatungen der IHK Düsseldorf.
Denn mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) hat der Gesetzgeber beschlossen, dass bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbieterinnen und -anbietern sowie von Edelmetallverwahrerinnen und -verwahrern als Vermögensanlagen einzustufen sind. Dies hat zur Folge, dass die Vermittlung solcher Finanzanlagenprodukte seit dem 1. Januar 2022 der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nach § 34f Abs 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) unterliegen kann, um den Missbrauch zu reduzieren und den Anlegerschutz zu stärken.
„Betroffene Gewerbetreibende sollten sich zwecks Klärung an die für sie zuständige IHK wenden“, empfiehlt Malarek.