Energie sparen

Gesetzliche Vorgaben zum Energiesparen

Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 vor dem Hintergrund der angespannten Energieversorgungslage eine Verordnung zur mittelfristigen Energieeinsparung beschlossen. Die darin enthaltenen Maßnahmen zielen vor allem auf öffentliche Gebäude, Unternehmen und private Haushalte.

Maßnahmen für Unternehmen

Für Unternehmen gelten insbesondere die folgenden Regelungen
Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen
Energieintensive Unternehmen werden ab dem 1. Oktober 2022 verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb von 18 Monaten durchzuführen (siehe § 4 EnSimiMaV).
Dies gilt für
  • Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem durchführen müssen, sowie
  • Betriebe mit einem bereits durchgeführten Energieaudit (= Analyse von Verbräuchen und Einsparpotenzialen).
Zu den möglichen Effizienzmaßnahmen zählen beispielsweise der Austausch von Beleuchtungen mit LED oder die Optimierung von Arbeitsabläufen und -prozessen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun Antworten auf häufige Fragen (FAQ) zu dieser Verpflichtung veröffentlicht. Auch Unternehmen, die generell auditverpflichtet sind, im Umsetzungszeitraum der EnSimiMaV jedoch turnusmäßig kein Audit durchführen müssen, müssen tätig werden: sie müssen die im letzten Audit identifizierten Maßnahmen nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung (nach DIN 17463, ValERI-Norm) wirtschaftlich neu bewerten und gegebenenfalls umsetzen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der GUTcert.
Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung
Alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen müssen bis zum 15. September 2024 einen Heizungscheck durchführen und etwaige Optimierungsmaßnahmen umgesetzt haben.
Pflicht zum hydraulischen Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung
Die Pflicht zum hydraulischen Abgleich gilt für
  • Firmen und öffentliche Gebäude ab einer Fläche von 1.000 m2 sowie
  • große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten.
Der hydraulische Abgleich muss für o.g. Nichtwohngebäude sowie Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten bis spätestens zum 30. September 2023 erfolgen. Für Wohneinheiten mit mindestens 6 Wohneinheiten muss der Abgleich bis zum 15. September 2024 erfolgen. Ausnahmen gelten unter anderem für Heizungen, bei denen in der aktuellen Konfiguration bereits ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde.
Eigentümer bzw. Vermieter tragen die Kosten.
Antworten auf weitere Fragen
Antworten auf weitere Fragen finden Sie auf der Informationsseite der Deutschen Industrie- und Handelskammer.

Verordnung zum Downloaden