Russland

EU-Finanzsanktionen: Zahlungsverkehr, Überweisungen, Bargeld

Neben dem Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-Zahlungssystem bestehen u.a. Beschränkungen bei Überweisungen sowie der Ausfuhr von Euro-Banknoten nach Russland.

Ausschluss russischer Banken aus SWIFT-System

Seit 12. März 2022 (letzte drei Banken: seit 14. Juni 2022) sind gem. Art. 5h iVm Anhang XIV der EU-Verordnung 833/2014 folgende russischen Banken aus dem SWIFT-Zahlungssystem ausgeschlossen:
  • Bank Otkritie
  • Novikombank
  • Promsvyazbank
  • Bank Rossiya
  • Sovcombank
  • Vnesheconombank (VEB)
  • VTB BANK
  • Sberbank
  • Credit Bank of Moscow
  • Rosselkhozbank
Darüber hinaus haben die seit 2014 bestehenden Finanzsanktionen weiterhin Bestand. 

Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr

Durch den SWIFT-Ausschluss werden die genannten russischen Banken vom globalen Finanzsystem abgeschnitten.
Dies gilt sowohl für Zahlungen nach Russland als auch aus dem Land.
Die gegen Russland verhängten Sanktionen haben darüber hinaus zu großen Unsicherheiten bei europäischen Banken geführt. Aus diesem Grund können fast alle deutschen Banken derzeit keine Zahlungen mit Russland abwickeln (ein- und ausgehend), da viele Korrespondenzbanken keine Sanktionsprüfung durchführen können beziehungsweise wollen. Einzelne deutsche Banken mit eigenen russischen Tochtergesellschaften führen Transaktionen nach Einzelprüfung durch. Da das Neukundengeschäft dieser Banken weitgehend eingestellt wurde, ist ein Wechsel zu diesen üblicherweise nicht möglich. 
Neben dem Zahlungsverkehr über Banken wurden auch alternative Zahlungsarten durch Zahlungsdienstleister sowie die Kreditkartenabwicklung eingestellt beziehungsweise stark eingeschränkt. Su funktionieren bspw. Visa- und Mastercard-Karten, die von russischen Banken ausgestellt wurden, nicht außerhalb Russland. 
Sowohl in Russland als auch in Deutschland haben Unternehmen bereits begonnen, zu Banken im Ausland zu wechseln, unter anderem in China, Kasachstan und Türkei. Die gegen Russland verhängten Sanktionen sind jedoch auch bei Zahlungen in ein nicht sanktioniertes Drittland zwingend einzuhalten! Außerdem sind nationale Bestimmungen zum Zahlungsverkehr sowie buchhalterische Regeln zu beachten.

Keine Euro-Banknoten nach Russland

Aufgrund des eingeschränkten Zahlungsverkehrs liegt die Idee nahe, ausstehende Rechnungen per Barzahlung zur begleichen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es verboten ist, auf Euro lautende Banknoten oder andere Banknoten von EU-Ländern an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland – einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands – oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Das Verbot gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf Euro lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für:  
  1. den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen, oder 
  2. amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. 
Der Eigenbedarf ist auf den persönlichen Gebrauch des Reisenden und mitreisender enger Familienangehöriger begrenzt (keine Mitnahme für Dritte, rein nicht-kommerzieller Gebrauch). Der Eigenbedarf und seine Höhe sind im Zweifel an der EU-Außengrenze plausibel nachzuweisen (z.B. anhand von Hotelbuchungen). Laut Hinweisen kontrollieren vor allem polnische und litauische Grenzbeamte dies beim Übertritt nach Kaliningrad bisweilen genau, wenn auch nicht systematisch. 
In der Praxis zeigt sich außerdem, dass die EU-Zollämter im Baltikum und in Polen die für die Ausfuhr erlaubte Bargeldmenge für den persönlichen Gebrauch sehr gering festlegen. Die Summen variieren zwischen 60 Euro und etwa 300 Euro, obwohl die EU-Beschränkungen keinen Höchstbetrag vorsehen. Eine Möglichkeit ist daher, Bargeld einer nicht sanktionierten Währung mitzuführen und die Banknoten in Russland umzutauschen.

Projekte mit dem Russian Direct Investment Fund

Es ist verboten, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund (RDIF) kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen. Laut Aussage der Bundesbank ist die Höhe der RDIF-Beteiligung irrelevant bzw. unterliegt keinem “Schwellenwert”; auch eine mittelbare Kofinanzierung würde als Verbotstatbestand greifen.
Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Investitionsbeteiligung an oder einen Beitrag zu aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanzierten Projekten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine solche Investitionsbeteiligung oder ein solcher Beitrag im Rahmen von vor dem 2. März 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung dieser Verträge erforderlich sind, geschuldet ist.

FAQ und Hotline der Bundesbank

Die Bundesbank hat für die EU-Finanzsanktionen eine Sammlung häufig gestellter Fragen und Antworten auf Ihrer Webseite veröffentlicht sowie im Servicezentrum Finanzsanktionen eine Hotline eingerichtet: 089 2889 3800.
Letzte Aktualisierung: 4. Januar 2024