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Interne Hinweisgeberstelle

Die IHK zu Dortmund hat eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich hinweisgebende Personen zur Meldung eines Verstoßes im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vertraulich wenden können.
Ziel des neuen Gesetzes ist es, mit Hilfe von hinweisgebenden Personen, sog. Whistleblowern, Rechtsverstöße und Missstände besser aufzudecken und gleichzeitig deren Schutz sicherzustellen. Zu diesem Zwecke sind sämtliche Organisationen mit mehr als 50 Mitarbeitenden – und damit auch die IHK zu Dortmund – dazu verpflichtet, einen internen Meldekanal, mittels dessen eingehende Hinweise bearbeitet werden können, einzurichten.
Weitere Informationen zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie hier.
Wer kann sich an die interne Meldestelle der IHK zu Dortmund wenden?
Die interne Meldestelle steht den Mitarbeitenden sowie allen Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der IHK zu Dortmund in Kontakt stehen, offen.
Wann sollten sich hinweisgebende Personen melden und wie funktioniert die Abgabe eines Hinweises an die interne Meldestelle der IHK zu Dortmund?
Hinweisgebende Personen müssen zumindest einen hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die gemeldete Information der Wahrheit entsprechen. Die interne Meldestelle nimmt Hinweise absolut vertraulich entgegen. Die Abgabe eines Hinweises ist über das Meldeportal über diesen Link sowie im Rahmen einer persönlichen Zusammenkunft mit einer Person möglich, die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragt ist.
Die Aufgaben der internen Meldestelle werden von Herrn Rechtsanwalt Dr. Tobias Eggers, Kanzlei PARK | Wirtschaftsstrafrecht, Rheinlanddamm 199, 44139 Dortmund wahrgenommen.
Die Hinweisabgabe kann auch anonym erfolgen. Innerhalb von sieben Tagen wird der hinweisgebenden Person der Eingang des Hinweises von der internen Meldestelle bestätigt. Die interne Meldestelle leitet die erforderlichen Folgemaßnahmen ein, worüber die hinweisgebende Person grundsätzlich innerhalb von drei Monaten informiert wird (§ 17 HinSchG). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich mit etwaigen Hinweisen an eine externe Meldestelle zu wenden (§§ 7, 19 ff. HinSchG).
Hinweisgebende Personen haben durch die Vornahme einer Meldung keinerlei Repressalien durch die IHK zu Dortmund zu befürchten. Das HinSchG untersagt auch die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben (§ 36 HinSchG).
Anmerkung: Die interne Meldestelle ist ausschließlich für Hinweise im Sinne des HinSchG Ansprechpartnerin. In Ihren Zuständigkeitsbereich fallen keine Beschwerden allgemeiner Natur (z.B. Beschwerden über Mitgliedsunternehmen der IHK zu Dortmund).