Prüfungen im Verkehrsbereich
Sachkundeprüfung Gefahrgutbeauftragte / Gefahrgutfahrer
Gefahrgutbeauftragte
Unternehmen, die regelmäßig mit Gütern umgehen, die Gefahrgut darstellen (sie verpacken, verladen oder transportieren), haben einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Er muss für seine Aufgabe geschult sein. Diese Schulung wird in regelmäßigen Abständen wiederholt. Die IHK erkennt den Schulungsträger an, überwacht die Schulungslehrgänge und nimmt die Prüfungen ab. Eine Liste der Schulungsveranstalter steht zum Download zur Verfügung.
Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt GbV und im Fragenfundus für die Gefahrgutbeauftragten-Prüfung. Beide Dateien sind als Download verfügbar.
Gefahrgutfahrer
Wie bei den Gefahrgutbeauftragten erkennt die IHK spezielle Gefahrgutfahrerlehrgänge an und stellt die Bescheinigung nach einer erfolgreichen Prüfung aus. Die Liste der Veranstalter ADR erhalten Sie als Download.
Weitere Informationen zur Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bietet unser Merkblatt ADR. Informationen zur Ladungssicherung bei der Beförderung von gefährlichen Gütern erhalten Sie im Merkblatt Ladungssicherung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 26 KB) (PDF, 27 KB).
Eine Anmeldung zur Sachkundeprüfung Gefahrgutfahrer ist hier online möglich.
Ablaufende / Abgelaufene ADR-Schulungsbescheinigungen / Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte – Multilaterale Vereinbarungen laufen aus
Stichtag 1. September 2021 für ablaufende Bescheinigungen und Schulungsnachweise nach den Vereinbarungen M333 und M334
Der Stichtag 1. September 2021 rückt näher. Nur ADR-Schulungsbescheinigungen und Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, die spätestens an diesem Tag ablaufen, gelten bis zum 30. September 2021 weiter und können somit noch um fünf Jahre ab Ablaufdatum verlängert werden, wenn bis zum 30. September 2021 die Auffrischungsschulung inkl. bestandener Prüfung für Gefahrgutfahrer/-innen bzw. die bestandene Verlängerungsprüfung für Gefahrgutbeauftragte absolviert wurde. Das gleiche gilt, soweit die jeweiligen Bescheinigungen gefordert sind, auch für den Eisenbahn-, Binnenschiffs- und Seeschiffsverkehr, für die ähnliche Vereinbarungen getroffen wurden.
Das bedeutet im Übrigen: Alle derartigen Dokumente, die ab 2. September 2021 ablaufen, sind am darauffolgenden Tag abgelaufen und können nach diesen Regelungen nicht mehr verlängert werden.