Verkehr und Logistik

Förderung: Elektromobilität

Immer mehr Unternehmen steigen auf Elektromobilität um und das aus guten Gründen. Zum einen können sie damit ihre Klimabilanz verbessern und somit die Nachhaltigkeit in ihrem Unternehmen steigern. Dies macht sie nicht nur attraktiver für Kunden und Fachkräfte, sondern verbessert in Zukunft auch ihre Finanzierungskonditionen (Stichwort Taxonomie) und macht sie somit fit für die Zukunft. Zum anderen lohnt es sich auch wirtschaftlich, denn das Laden mit Strom ist günstiger als die Betankung mit Benzin oder Diesel. Außerdem haben E-Fahrzeuge weniger Verschleißteile und sind entsprechend weniger Wartungsanfällig. Aus diesen Gründen stellt die E-Mobilität auch einen zentralen Baustein des Betrieblichen Mobilitätsmanagements dar. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die vielen Förderprogramme im Bereich der Elektromobilität.

Umweltbonus (Kaufprämie)

Schon die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs wird belohnt: und zwar sowohl vom Hersteller als auch vom Bund. Der Herstelleranteil am Umweltbonus beträgt – je nach Listenpreis des Fahrzeugs – bis zu 3.000 Euro.
Für Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge, die zwischen dem 3. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2022 erstmalig zugelassen werden, hat der Bund seinen Anteil am Umweltbonus auf bis zu 6.000 Euro erhöht. Die Kaufprämie für E-Pkw mit einem Nettolistenpreis von unter 40.000 Euro beträgt damit insgesamt 9.000 Euro. Ab einem Nettolistenpreis von über 40.000 Euro beträgt die Zuwendung insgesamt noch 7.500 Euro.
Darüber hinaus wird auch der Erwerb junger Gebrauchtfahrzeuge gefördert: bei Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und Zweitzulassung zwischen dem 3. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2022 beträgt die Kaufprämie insgesamt 7.500 Euro.
Welche Fahrzeugmodelle förderfähig sind und was beim Verfahren zur Beantragung der Kaufprämie zu beachten ist, darüber informiert das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Webseite.

Förderprogramm: Emissionsarme Mobilität NRW (neu)

Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) unterstützt den Ausbau der Elektromobilität im Rahmen seines Förderprogramms “Emissionsarme Mobilität” auf vielfältige Weise. Die derzeitigen Fördergegenstände im Überblick:

E-Nutzfahrzeuge

Für die Anschaffung von elektrisch angetriebenen Nutzfahrzeugen (Batterie oder Brennstoffzelle) zwischen 2,3 Tonnen bis 12 Tonnen gewährt das Land NRW eine Kaufprämie in Höhe von 8.000 Euro. Zusammen mit dem Herstelleranteil aus dem Umweltbonus in Höhe von 3.000 Euro wird die Anschaffung eines E-Nutzfahrzeuges insgesamt mit 11.000 Euro bezuschusst. Weitere Informationen finden Sie hier.

E-Ladeinfrastruktur

Der Erwerb und die Errichtung von stationärer, steuerbarer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten werden ebenfalls unterstützt. Die Förderhöhe bemisst sich an der Ladeleistung und unterscheidet zwischen eeiner Energieversorgung für die Ladeinfrastruktur über eine neue EE-Anlage oder einen Grünstromvertrag sowie öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Ladesäulen. Die Förderhöhe beträgt bis zu 1.500 Euro. Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.

Netzanschlüsse für nicht elektrifizierte Stellplatzkomplexe

Die Herstellung von Netzanschlüssen an örtlich zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplexen (mindestens vier Stellplätze) wird mit bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch 10.000 Euro gefördert. Zuwendungsfähig sind unter anderem Ausgaben für Netzanschlüsse, Baukostenzuschüsse und Kosten für Verkabelungen bis zum nächstgelegenen Aufbauort des Verteilerkastens, Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche. Voraussetzung ist u.a., dass der Netzanschluss für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur verwendet wird.

Beratung und Umsetzung

Beratungsleistungen und die Erstellung eines Umsetzungskonzeptes zur nachhaltigen Implementierung von Elektromobilität im Unternehmen sind mit einer Förderquote von 50 Prozent ebenfalls zuwendungsfähig. Die maximale Fördersumme beträgt 15.000 Euro.

Hinweise zum Antragsprozess

Der Förderantrag im Rahmen des NRW-Förderprogramms “Emissionsarme Mobilität” muss vor dem Abschluss von Kaufverträgen oder der Vergabe von Aufträgen erfolgen.

Förderaufruf: Größere Schnellladeparks (neu)

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert öffentlich zugängliche Schnellladepunkte mit mehr als 50 Kilowatt Ladeleistung in Höhe von bis zu 10.000 Euro pro Ladepunkt, wie sie beispielsweise auf bestehenden Parkflächen vor Supermärkten, Einkaufszentren, Schwimmbädern oder Fitnessstudios installiert werden. Für Schnellladepunkte mit mehr als 100 Kilowatt Ladeleistung, die vor allem für Schnellladeparks benötigt werden, stehen bis zu 20.000 Euro Förderung pro Ladepunkt zur Verfügung. Ebenfalls förderfähig sind die erforderlichen Netzanschlüsse sowie die Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher.
Die Antragstellung ist in der Zeit vom 2. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2022, 23:59 Uhr, möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Weitere Informationen finden Sie hier.

Förderprogramm: Gewerbliche Ladeinfrastruktur

Das Bundesverkehrsministerium fördert den Aufbau von Ladeinfrastruktur an Mitarbeiterparkplätzen, für Elektrofahrzeuge betrieblicher oder kommunaler Flotten sowie für Dienstfahrzeuge. Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer neuen, nicht öffentlich zugänglichen stationären Ladestation inklusive des Netzanschlusses. Die Ladeinfrastruktur muss sich an Stellplätzen auf Liegenschaften befinden, die zur gewerblichen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen der Beschäftigten vorgesehen sind.
Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 900 Euro pro Ladepunkt. Es werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 Kilowatt gefördert. Anträge können über das Förderportal der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Details entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie „ Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“.

Förderprogramm: Klimafreundliche Logistik

Im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative stellt das Bundesumweltministerium (BMU) Fördermittel für Klimafreundliche Logistik bereit. Hierzu zählen die Anschaffung von E-Lastenrädern und die Errichtung von Mikro-Depots.
Gefördert wird die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und im kommunalen Bereich. Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb. Die Förderrichtlinie E-Lastenräder gilt bis zum 29. April 2024.
Darüber hinaus wird die Errichtung von Mikro-Depots mit bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Die Mindestzuwendung beträgt 20.000 Euro. Die Kooperation von mehreren Antragstellern ist ausdrücklich erwünscht. Förderfähig sind unter anderem infrastrukturelle Investitionen zur Nutzbarmachung von Räumen und Flächen in möglichst großer Nähe zum Endkunden. Ziel ist es, die letzte Meile der Lieferung in urbanen und suburbanen Bereichen durch emissionsfreie Fahrzeuge, wie etwa Lastenräder, zu ermöglichen. Die Förderrichtlinie Mikro-Depots gilt bis zum 30. Juni 2024.

Förderprogramm: Nutzfahrzeuge (N1-N3) mit alternativen Antrieben – zweiter Förderaufruf gestartet

Das Bundesverkehrsministerium hat ein Programm zur Förderung von Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben aufgesetzt. Anträge für den zweiten Förderaufruf können ab dem 29.06.2022 gestellt werden. Insgesamt stehen bis zum Jahr 2024 rund 1,6 Milliarden Euro für die Anschaffung von klimafreundlichen Nutzfahrzeugen in den Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie weitere circa 5 Milliarden für den Aufbau der Tank- und Ladeinfrastruktur bereit. Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben. Unter Investitionsmehrausgaben sind die Ausgaben zu verstehen, die erforderlich sind, um anstelle eines Nutzfahrzeugs mit konventionellem Antrieb ein vergleichbares Nutzfahrzeug mit einem alternativen Antrieb zu erwerben. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie.
Pro Jahr sind mehrere Förderaufrufe geplant. Weitere Information zum Förderprogramm finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Güterverkehr.

Steuervorteile

Bei der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs bis zum 31. Dezember 2025 entfällt die Kfz-Steuer auf eine Dauer von zehn Jahren. Findet innerhalb dieser Zeit ein Halterwechsel statt, wird die Steuerbefreiung dem neuen Fahrzeughalter für den dann noch verbleibenden Zeitraum gewährt. Die Privatnutzung von Dienstwagen mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 Euro kann darüber hinaus mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert werden. Das Laden am Arbeitsplatz unterliegt keiner Steuerpflicht mehr. Weitere Informationen finden Sie hier.

THG-Quote

Mit der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) können Unternehmen seit dem 1. Januar 2022 mit ihren eingesparten CO2-Emissionen Geld verdienen in dem sie diese an quotenpflichtige Unternehmen (Unternehmen, die Kraftstoffe herstellen und vertreiben) verkaufen. Die Abwicklung erfolgt in der Regel über einen Dienstleister. Weitere Informationen finden Sie u.a. hier.
Stand: Juni 2022