Verkehr und Logistik

Bundesförderung für eLastenfahrräder


Lastenräder können im urbanen und suburbanen Lieferverkehr einen merklichen Beitrag zum Klimaschutz leisten - besonders auf der sog. „letzten Meile“. Zusätzlich bestehen weitere verkehrsgekoppelte Nachhaltigkeitsvorteile, wie z. B. Feinstaub- und Stickoxidminderungen sowie Reduzierung der Lärmemissionen. Im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie des Bundesumweltministeriums sind Investitionen in E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr mit bis zu 2.500 Euro förderfähig. Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteils- bzw. Festbetragsfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung der elektrisch angetriebenen Lastenfahrräder bzw. Lastenanhänger oder Gespanne.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt
Nicht antragsberechtigt
  • private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften)
  • freiberuflich Tätige
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
  • Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen)
  • Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser sowie deren Träger
  • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
  • rechtsfähige Vereine und Verbände
  • Privatpersonen
  • Unternehmen, die bereits eine Förderung für 100 elektrisch betriebene Lastenfahrräder und/oder Anhänger (Schwerlastfahrräder) nach Maßgabe der Kleinserien-Richtlinie erhalten haben

Was wird gefördert?

Gefördert werden Ausgaben für die Anschaffung von E-Schwerlastenfahrräder und Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr.
Förderfähig sind Investitionen für die Anschaffung von
  • elektrisch angetriebene Schwerlastenfahrräder,
  • Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung oder
  • Gespann aus Lastenfahrrad und Lastenanhänger, bei dem mindestens ein Bestandteil (Fahrrad oder Anhänger) über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen muss.
Elektrisch angetriebene Schwerlastenfahrräder sowie Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung müssen dabei über ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und eine Nutzlast von mindestens 120 kg verfügen.
Bei Gespannen mit einem nicht-motorisierten Lastenfahrrad oder Lastenanhänger muss das Gesamttransportvolumen des Gespanns mindestens 1 m³ erreichen.
Die Nenndauerleistung der elektronischen Antriebsunterstützung darf höchstens 0,25 kW aufweisen, muss fortschreitend verringert und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Einsetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden.
Andernfalls handelt es sich um ein nicht förderfähiges, zulassungspflichtiges Kraftrad (siehe § 1StvG).

Höhe der Förderung:

25 Prozent der Anschaffungskosten
Maximal jedoch 2.500 Euro pro Lastenfahrrad, Anhänger oder Gespann

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen.

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