Recht und Steuern

Merkblatt Körperschaftssteuer

1. Allgemeines

Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer und gilt für juristische Personen. Juristische Personen sind zum Beispiel Kapitalgesellschaften wie AGs oder GmbHs, Anstalten, Stiftungen und nicht rechtsfähige Vereine. Bestimmte Unternehmen des Bundes, Berufsverbände, politische Parteien und mildtätig agierende Körperschaften sind von der Körperschaftsteuer befreit. Rechtsgrundlage des Körperschaftsteuerrechts ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG), das durch die Vorschriften des Einkommensteuergesetz (EStG) ergänzt wird.

2. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist - wie bei der Einkommensteuer - das zu versteuernde Einkommen, also der handelsrechtliche Jahresüberschuss/-fehlbetrag. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), des Anhangs und Lageberichts sind die §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) - insbesondere §§ 264 ff. HGB - zu beachten. Der Jahresabschluss muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die zumeist im HGB geregelt sind, erstellt werden. Der so erstellte handelsrechtliche Jahresabschluss, der zuvor ggf. für körperschaftsteuerliche Zwecke durch Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert werden muss, bildet die Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Die Aufstellung einer gesonderten Steuerbilanz ist gesetzlich nicht erforderlich, bei größeren Abweichungen von der Handelsbilanz aber üblich.

3. Steuersatz

Der Körperschaftsteuersatz beträgt aktuell einheitlich 15 %. Dazu wird nur noch der Solidaritätszuschlag hinzugerechnet. Im Gegensatz zur Einkommensteuer gibt es in der Regel keinen Freibetrag.

4. Körperschaftssteuererklärung

Die Körperschaftssteuer ist eine Jahressteuer. Steuererklärungen sind daher für jedes Kalenderjahr anzufertigen. Die Erklärung muss grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. Abgabefrist ist der 31. Juli des jeweils folgenden Kalenderjahres, bei Erklärungen, die unter Mitwirkung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, der letzte Tag im Februar des Folgejahres.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Jahressteuererklärung zieht gegebenenfalls die Verpflichtung zu vierteljährlichen Vorauszahlungen nach sich.
Stand: Oktober 2020