Recht und Steuern
Merkblatt Einkommensteuer - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1. Allgemeines
Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben und bildet als direkte Steuer eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Ihr Gegenstück für juristische Personen ist die Körperschaftssteuer. Grundlage für die Einkommensteuer ist das Einkommensteuergesetz (EstG).
2. Steuerpflicht
Wer als natürliche Person seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt damit der deutschen Einkommensteuer. Die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt zu den sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes und ist dort in den §§ 15 – 17 geregelt.
3. Begriff des Gewerbebetriebs
Der steuerrechtliche Begriff des Gewerbebetriebs wird durch positive und negative Voraussetzungen bestimmt bzw. abgegrenzt: Ein Gewerbebetrieb ist eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist und über die private Vermögensverwaltung hinausgeht.
4. Einkünfte aus Mitunternehmerschaft
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen u.a. auch die Gewinnanteile der Gesellschafter einer GbR, OHG, KG und anderer Gemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaft), bei denen der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, d.h. bei denen er das Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative mitträgt. Auch wenn die Gesellschaft zusätzlich noch andere, eigentlich nicht gewerbliche, Tätigkeiten ausübt, gilt die gesamte Tätigkeit in vollem Umfang als solche aus Gewerbebetrieb.
5. Einkünfteermittlung
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählen zu den Gewinneinkünften, d.h. steuerrechtlich maßgebend ist der erzielte Gewinn. Dieser wird durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt, für den gilt: Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Festgestellt wird dies durch einen Jahresabschluss, der die Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) umfasst.
Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind bzw. keine Kaufmannseigenschaft haben und jährlich weniger als 600.000 Euro Umsatz bzw. 60.000 Euro Gewinn erzielen, können die Gewinnermittlung statt durch Gewinn- und Verlustrechnung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) vornehmen. Dabei werden die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt und verrechnet, am Ende bleibt der Gewinn oder Verlust.
Jeder, der zur Bilanzierung verpflichtet ist oder freiwillig bilanziert, muss eine E-Bilanz abgeben, d.h. die Bilanz und die GuV elektronisch übermitteln. Die Möglichkeit, die Unterlagen in Papierform abzugeben, besteht nicht mehr.
6. Buchführung und Aufzeichnungspflichten nach Handelsrecht
Nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen (...) und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Die GoB sind Regeln, nach welchen ein Kaufmann verfährt, um sich und Dritten jederzeit eine Übersicht über seine Handelsgeschäfte und sein Vermögen zu ermöglichen. Geregelt sind die wichtigsten GoB in §§ 238 ff. HGB. Das Handelsrecht verlangt, dass der Kaufmann nach handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 242 ff. HGB) seine Vermögensgegenstände bilanziert und im Rahmen eines Vermögensvergleichs den Gewinn jedes Geschäftsjahres ermittelt. Funktion der handelsrechtlichen Gewinnermittlung ist es, Auskunft über das Vermögen des Unternehmers zu geben, da hiervon sowohl unternehmerische Entscheidungen des Kaufmanns selbst als auch Entscheidungen von Dritten (z.B. Geschäftspartner und Kreditinstitute) abhängig sein können. Die Handelsbilanz soll daher im Wesentlichen Aufschluss über die Bonität des Unternehmens geben.
7. Buchführung und Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht
In der Abgabenordnung (AO) ist gesetzlich festgelegt, wer für die Besteuerung buchführungs- und aufzeichnungspflichtig ist. Dies ist grundsätzlich derjenige, den diese Pflicht auch nach handelsrechtlichen Vorschriften trifft. Wenn der Gewerbetreibende nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, kann sich dennoch eine Buchführungspflicht nach Steuerrecht ergeben (§ 141 AO). Dies ist dann der Fall, wenn „nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb“ feststeht, dass die Umsätze über 600.000 Euro im Kalenderjahr liegen oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 60.000 Euro im Kalenderjahr betragen hat. Die Finanzverwaltung sendet dem Steuerpflichtigen eine Mitteilung, sobald für diesen die Buchführungspflicht nach Steuerrecht beginnen soll. Von Beginn des auf den Erhalt dieser Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahres an, hat er sodann Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen.
8. Einkommensteuererklärung
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Steuererklärungen sind daher für jedes Kalenderjahr anzufertigen. Die Erklärung muss grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. Abgabefrist ist der 31. Juli des jeweils folgenden Kalenderjahres, bei Erklärungen, die unter Mitwirkung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, der letzte Tag im Februar des Folgejahres.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Jahressteuererklärung zieht gegebenenfalls die Verpflichtung zu vierteljährlichen Vorauszahlungen nach sich.
9. Steuersatz/Steuertarif
Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens und orientiert sich damit an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (= progressiver Steuertarif). Das sog. Existenzminimum (= Grundfreibetrag, § 32a EStG) bleibt einkommensteuerfrei.
Stand: Oktober 2020