Recht und Steuern
Das Hinweisgeberschutzgesetz und die Rolle von Betriebsräten - Beteiligungsrechte und praktische Hinweise
Das am 02.07.2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten zur Implementierung eines Hinweisgebersystems. Diese Verpflichtung hat auch die Einbeziehung von Betriebsräten zur Folge, die sich mangels entsprechender Vorgaben im HinSchG selbst nach den allgemeinen Regelungen und damit im Wesentlichen aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergeben:
• Recht auf Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 BetrVG
Damit der Betriebsrat seinen gesetzlichen Aufgaben aus § 80 Abs. 1 BetrVG nachkommen kann, hat der Beschäftigungsgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über das Vorhaben, ein internes Meldesystem einzuführen, zu unterrichten.
Damit der Betriebsrat seinen gesetzlichen Aufgaben aus § 80 Abs. 1 BetrVG nachkommen kann, hat der Beschäftigungsgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über das Vorhaben, ein internes Meldesystem einzuführen, zu unterrichten.
• Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Einführungen und Handlungsanleitungen zum Umgang mit Meldungen von Verstößen werden in der Regel das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb und Fragen der Ordnung des Betriebs berühren, sodass Entscheidungen darüber gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind.
Einführungen und Handlungsanleitungen zum Umgang mit Meldungen von Verstößen werden in der Regel das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb und Fragen der Ordnung des Betriebs berühren, sodass Entscheidungen darüber gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind.
• Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Da die Einrichtung eines standardisierten Meldeverfahrens eine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darstellt, die dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, hat der Betriebsrat auch nach dieser Norm ein Mitbestimmungsrecht.
Da die Einrichtung eines standardisierten Meldeverfahrens eine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darstellt, die dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, hat der Betriebsrat auch nach dieser Norm ein Mitbestimmungsrecht.
• Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG
Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Meldestelle intern eigenverantwortlich betreibt und hierfür Mitarbeitende eingestellt oder versetzt werden, löst dies ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG aus.
Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Meldestelle intern eigenverantwortlich betreibt und hierfür Mitarbeitende eingestellt oder versetzt werden, löst dies ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG aus.
• Mitbestimmungsrecht nach §§ 96 ff. BetrVG
§ 15 Abs. 2 HinSchG sieht vor, dass Beschäftigungsgeber dafür Sorge zu tragen haben, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen. Dies kann etwa in Form von Schulungsmaßnahmen sichergestellt werden, bei denen der Betriebsrat gem. § 96 ff. BetrVG ebenfalls zu beteiligen ist.
§ 15 Abs. 2 HinSchG sieht vor, dass Beschäftigungsgeber dafür Sorge zu tragen haben, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen. Dies kann etwa in Form von Schulungsmaßnahmen sichergestellt werden, bei denen der Betriebsrat gem. § 96 ff. BetrVG ebenfalls zu beteiligen ist.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer empfiehlt es sich daher, den Betriebsrat bei der Einrichtung des Hinweisgebersystems frühzeitig einzubinden. Außerdem ist es sinnvoll, eine entsprechende Betriebsvereinbarung i.S.v. § 88 BetrVG zu treffen, um so die Akzeptanz und das Vertrauen der Mitarbeitenden langfristig zu stärken.