Finanzanlagenvermittler

Sachkundeprüfung - Gesetzliche Grundlagen

Seit dem 1. Januar 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis und müssen in ein Register eingetragen sein. Voraussetzung ist dafür ein Sachkundenachweis. Dies kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an der Sachkundeprüfung oder durch eine bereits erworbene und anerkannte Qualifikation nachgewiesen werden.
Die neuen Regelungen sind in § 34f GewO und der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung - FinVermV) enthalten. Die Regelungen für die Sachkundeprüfung sind bereits zum 1. November 2012 in Kraft getreten.

„Alte Hasen-Regelung“

Selbständige, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen auf Grund einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GewO tätig sind und die lückenlos die Prüfberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) bei der zuständigen Behörde vorlegen können, sind von der Sachkundeprüfung befreit.

Neu: Sachkundenachweis auch für Angestellte

Auch Mitarbeiter, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken, müssen für diese Tätigkeit die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 34f Abs. 4 GewO) und zuverlässig sein. Auch Angestellte können für sich die „Alte Hasen-Regelung“ in Anspruch nehmen. Für Angestellte muss ein Arbeitgeber bescheinigen, dass sie seit dem Stichtag ununterbrochen als Finanzvermittler tätig gewesen sind.
Mit den neuen Vorschriften will der Gesetzgeber den Schutz der Anleger vor sogenannten Graumarktprodukten stärken und die Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlagen erhöhen. Der Vertrieb von Finanzanlagen durch Banken und durch freie Vermittler soll zukünftig nach den gleichen Regeln erfolgen. Für den Verbraucher wird somit ein gleichwertiges Schutzniveau geschaffen. Nähere Informationen zu den Geltungsbereichen der neuen Regelungen zur Erlaubniserteilung und Registrierung finden Sie in dem Merkblatt „Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 186 KB).

Informationen zur Prüfung

Den Prüfungsinhalt hat der Gesetzgeber in § 1 der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorgegeben. Die Prüfungsordnung sowie entsprechende gesetzliche Grundlagen finden Sie unter „Weitere Informationen” auf dieser Seite.