Mitgliedschaft und Beitrag
Ruhende GmbH
Grundsätzlich hängt die IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht nicht davon ab, ob ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen gewerblich tätig ist, sondern von der objektiven Gewerbesteuerpflicht.
Eine GmbH ist gemäß § 2 Abs. 2 GewStG von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Folglich muss sie auch dann einen IHK-Grundbeitrag leisten, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der endgültigen Löschung aus dem Handelsregister.