Mitgliedschaft und Beitrag

Freie Berufe

Angehörige der freien Berufe sind grundsätzlich nicht IHK-zugehörig. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Finanzverwaltung. Bei „echten“ Freiberuflern - wie z. B. Ärzten, Anwälten, Architekten oder Künstlern - sind im Einkommensteuerbescheid nur „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesen. Es besteht keine Gewerbesteuerpflicht und somit keine IHK-Mitgliedschaft.
Wurde die ausgeübte Tätigkeit allerdings beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Eine Besonderheit besteht bei Kapitalgesellschaften, die ausschließlich bzw. überwiegend freiberuflich tätig sind, z. B. Steuerwirtschaftsprüfungs-AGs, Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbHs. Sobald eine GmbH in das Handelsregister eingetragen ist, ist sie nach dem Gewerbesteuergesetz auch gewerbesteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Tätigkeit der GmbH freiberuflicher Natur ist. Deshalb sind Freiberufler-Kapitalgesellschaften IHK-zugehörig. Allerdings wird der IHK-Beitrag nur mit einem Zehntel des Gewerbeertrages berechnet.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn eine Person freiberuflich tätig oder an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und getrennt davon selbst ein Gewerbe ausübt.