Mitgliedschaft und Beitrag

Existenzgründer

Nach § 3 Abs. 3 Satz 4 IHK-Gesetz müssen Existenzgründer (natürliche Personen) in den ersten beiden Jahren nach Betriebseröffnung keinen IHK-Beitrag leisten. In den darauffolgenden zwei Jahren wird dann der IHK-Grundbeitrag, aber keine IHK-Umlage veranlagt.
Voraussetzung hierfür ist:
  • Der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, darf 25.000,00 Euro nicht übersteigen.
  • Der Betrieb darf nur als Einzelunternehmen, also nicht im Rahmen der BGB-Gesellschaft (GbR), ausgeübt werden.
  • In den letzten 5 Jahren vor Betriebseröffnung dürfen keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Land-und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb erzielt worden sein.
  • Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10% darf in den letzten 5 Jahren vor Betriebseröffnung nicht vorhanden sein.
Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nur für Unternehmen gilt, die ab 2004 gegründet worden sind!