Brexit

Benutzen Sie britische Vormaterialien in Ihrer Produktion? Denken Sie an neue Ursprungskalkulationen!

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Bedenken Sie die fehlende Gültigkeit von Lieferantenerklärungen mit Ursprung „Vereinigtes Königreich“ ab 2021

Britische Lieferung nach dem 31. Dezember 2020?

Bedenken Sie den wegfallenden Präferenzstatus!

In der EU oder in einem Präferenz-Partnerland der EU hergestellte Waren, die sich vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich befanden und erst ab dem 1. Januar 2021 in die EU eingeführt wurden, gelten gemäß dem Territorialitätsprinzip nicht als Ursprungserzeugnisse der EU oder des Präferenz-Partnerlandes. Sie können daher nicht im Rahmen der EU-Präferenzregelung (bspw. zur Kumulierung) verwendet werden (Ausnahme: Die im jeweiligen Präferenzabkommen geregelte unmittelbare Beförderung/Nichtbehandlung wurde trotzdem eingehalten).
Informationen zur Warenrückkehr (Wiedereinfuhr) und bei der Verwendung von sich in Großbritannien befindliche Lagerware in der EU hat die EU-Kommission zusammengestellt.

Benutzen Sie britische Vormaterialien in Ihrer Produktion?

Denken Sie an neue Ursprungskalkulationen!

Britische Vormaterialien (aus Großbritannien und/oder aus Nordirland) verändern gerade im präferenziellen Bereich unter Umständen die Ursprungseigenschaft Ihrer Ware – womöglich ist Ihre Ware keine EU-Ware mehr und damit in anderen Ländern nicht mehr präferenzbegünstigt. Dies kann teils erhebliche finanzielle Nachteile für Ihren Drittlands-Import oder für Ihre Kunden mit sich ziehen.
Aus dem Vereinigten Königreich in die EU eingeführte Waren (Vorleistungen, also Vorprodukte und Verarbeitungsvorgänge) gelten ab dem 1. Januar 2021 für die Zwecke ihrer Verwendung im Rahmen der EU-Präferenzregelungen als Waren ohne Ursprungseigenschaft; die Ware muss daher als Drittlandsware eingestuft werden. Das Freihandelsabkommen regelt nur die Ursprungsbestimmung im Warenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich!
Die Erhöhung des Anteils von Vormaterialien ohne EU-Präferenzursprung kann zum Verlust der EU-Präferenzeigenschaft führen (insbesondere bei Anwendung einer Wertklausel).
Bei Waren mit britischen Vormaterialien, die bisher nur aus EU-Materialien bestanden, bedeutet dies eine erstmalige Kalkulation in Bezug auf den Präferenzursprung für andere EU-Abkommen.
Kalkulieren Sie über https://wup.zoll.de die Ursprungsregeln für Ihre Produkte mit britischen Vormaterialien! Eine Anleitung finden Sie bei zoll.de.

Wegfallender Präferenzursprung?

Überprüfen und widerrufen Sie die von Ihnen ausgestellten (Langzeit-)Lieferantenerklärungen!

(Langzeit-)Lieferantenerklärungen für EU-Ursprungsware sind im Falle von wegfallenden Präferenzursprüngen ungültig. Sie dürfen nicht mehr abgeschlossen bzw. müssen aufgrund rechtlicher Vorgaben zwingend zum 1. Januar 2021 widerrufen werden. Das betrifft alle Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärungen, von denen wissentlich britische Ware verwendet wurde (nicht nur mit explizitem GB-Ursprung!): Informieren Sie mit einem kurzen Satz und dem Verweis auf die entsprechende Lieferantenerklärung im Anhang Ihre Kunden.

Hinterfragen Sie ggf. die (Langzeit-)Lieferantenerklärungen Ihrer Lieferanten

(Langzeit-)Lieferantenerklärungen von EU 27-Lieferanten?

Hinterfragen Sie ggf. die Richtigkeit!

Es kann Sinn ergeben, (Langzeit-)Lieferantenerklärungen, die über den Jahreswechsel 2020/2021 ausgestellt wurden, zu hinterfragen: Gegebenenfalls stimmt die Ursprungskalkulation nicht mehr, wenn Ihr Lieferant britische Vormaterialien verwendet hat. Überlegen Sie, ob Sie sich den EU-Präferenzursprung im Hinblick auf den Brexit nochmals bestätigen lassen. Dies kann insbesondere bei Lieferanten, von dem Sie den britischen Ursprung seiner Vormaterialien kennen, notwendig sein, wenn Ihr Lieferant es versäumt, seine (Langzeit-)Lieferantenerklärung pflichtgemäß zu widerrufen (s. oben).

EU-Lieferantenerklärungen von britischen Lieferanten?

Verwenden Sie diese ab 2021 nicht mehr als Ursprungsnachweis!

Ab dem 1. Januar 2021 dürfen EU-Lieferantenerklärungen, die vor dem 1. Januar 2021 ausgefertigt wurden, von Lieferanten im Vereinigten Königreich nicht für die Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in EU-Mitgliedstaaten verwendet werden.
Lieferantenerklärungen, die im Freihandelsabkommen im Rahmen der bilateralen Kumulierung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (bzw. umgekehrt) vorgesehen sind, sind keine EU-Lieferantenerklärungen. Sie können im präferenziellen Bereich nicht als Ursprungsnachweis für den Warenverkehr mit Drittländern verwendet werden.

Sonstige Tipps (Leitfaden) und Links

  • Detaillierte Informationen der EU-Kommission
    Weitere, detaillierter beschriebene Informationen zur Anwendung von Präferenznachweisen hat die EU-Kommission im Internet zusammengestellt (dort Punkt 4. „Aspekte des Präferenzursprungs“).
  • Ermächtigter Ausführer?
    Prüfen Sie die Voraussetzungen des zuständigen Hauptzollamtes für die Gewährung der vereinfachten Verfahren. Gegebenenfalls müssen hier Änderungen erfolgen, um weiterhin diese Verfahren in Anspruch nehmen zu können.

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