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EU-Verordnung zu Entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR)

Die Verordnung verpflichtet Verkäufer und Importeure bestimmter Produkte, die Herkunft dieser Produkte zu dokumentieren und i. d. R. eine Risikobewertung zur waldflächenschonenden ("entwaldungsfreien") Produktion dieser Produkte auch an die EU zu melden. Diese Pflichten greifen für diese Produkte beim Import, beim Export, beim innergemeinschaftlichen Handel (in der EU) und bei der Herstellung dieser Produkte in der EU.
Die Produkte müssen demnach “entwaldungsfrei” sein, um ab dem 30. Dezember 2024 in der EU importiert, verarbeitet oder verkauft werden zu können. „Entwaldungsfrei“ bezeichnet dabei die Tatsache, dass die Flächen, auf denen die Rohstoffe zur Erzeugung der Produkte gewonnen wurden, nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet (= extra dafür gerodet) werden durften, und wenn die Waren Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, dass das Holz aus einem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist (rechtsverbindlicher Wortlaut: s. Artikel 2, Nr. 13 der Verordnung).
Verschiebung in Sicht:
Die EU-Kommission hat am 4. Oktober 2024 vorgeschlagen, den Geltungsbeginn der Verordnung um 1 Jahr zu verschieben (vom 30. Dezember 2024 auf den 30. Dezember 2025 bzw. für kleine Unternehmen (Definition s. u. bei "Ihre Rolle…") vom 30. Juni 2025 auf den 30. Juni 2026. Das Europäische Parlament hat dem am 14. November nur unter Vorbehalt mit Änderungen zugestimmt (Details und danach: Ergebnis). Eine Verschiebung ist damit noch nicht endgültig verabschiedet worden, da die restlichen Institutionen den Änderungsvorschlägen wiederum zustimmen müssen.

Betroffene Waren

Die betroffenen Waren werden ausschließlich nach der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Warentarifnummer ermittelt, sofern diese Waren nach dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden und die Fläche für die Rohstoffe / die im Anhang aufgeführte Ware nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurde. Davor erzeugte Produkte und davor stattgefundene Entwaldungen, auch von heute hergestellten Produkten, sind nicht betroffen.
Das "ex" vor der Warentarifnummer bedeutet, dass das bezeichnete Erzeugnis einen "Auszug" aus allen Erzeugnissen darstellt, die mit derselben Warentarifnummer beginnen. So kann der Code 9401 beispielsweise Sitzmöbel umfassen, die aus anderen Rohstoffen als Holz hergestellt sind, aber gemäß der dahinterstehenden Bezeichnungen unterliegen nur Sitzmöbel aus Holz den Anforderungen der Verordnung.
Relevanter Rohstoff
Relevante Erzeugnisse
Rinder
0102 21, 0102 29 Rinder, lebend
ex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
ex 0202 Fleisch von Rindern, gefroren
ex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt
ex 0206 22 Genießbare Lebern von Rindern, gefroren
ex 0206 29 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern), gefroren
ex 1602 50 sonstiges Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern
ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten
ex 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
ex 4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, mit Ausnahme von Leder unter Position 4114
Kakao
1801 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet
1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
1803 Kakaomasse, auch entfettet
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
Kaffee
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
Ölpalme
1207 10 Palmnüsse und Palmkerne
1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1513 29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausgenommen rohe Öle)
2306 60 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pellets
ex 2905 45 Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses)
2915 70 Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester
2915 90 Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, (ausgenommen Ameisensäure,Essigsäure, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, Propionsäure, Butansäuren, Pentansäuren, Palmitinsäure,Stearinsäure, ihre Salze und Ester, Essigsäureanhydrid)
3823 11 Stearinsäure, technische
3823 12 Ölsäure, technische
3823 19 Technische einbasisch Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination (ausgenommen Stearinsäure, Ölsäure und Tallölfettsäuren)
3823 70 Technische Fettalkohole
Kautschuk
4001 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
ex 4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
ex 4006 Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk
ex 4007 Fäden und Schnüre aus vulkanisiertem Kautschuk
ex 4008 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile aus Weichkautschuk
ex 4010 Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk
ex 4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu
ex 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder aus Kautschuk
ex 4013 Luftschläuche aus Kautschuk
ex 4015 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe. Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke aus Weichkautschuk
ex 4016 sonstige Waren aus Weichkautschuk, a. n. g. in Kapitel 40
ex 4017 Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk
Soja
1201 Sojabohnen, auch geschrotet
1208 10 Mehl von Sojabohnen
1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
Holz
4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4402 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst
4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen
4405 Holzwolle; Holzmehl
4406 Bahnschwellen aus Holz
4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger
4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt
4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt
4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
4413 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen
4414 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen
4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz
(ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.)
4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe
4417 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz
4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz
4419 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche
4420 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94
4421 Andere Waren aus Holz
Halbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss)
ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne
ex 9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, aus Holz
9403 30 , 9403 40 , 9403 50 , 9403 60 und 9403 91 Holzmöbel und Teile davon
9406 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz

Ihre Rolle und einhergehende Pflichten

Jedes in der EU verfügbare betroffene Produkt benötigt eine Risikoabwägung und eine Meldung/Registrierung auf einem EU-Portal (z. B. per Datenimport), in dem eine Referenznummer generiert wird. Diese Nummer soll in der Lieferkette in der EU weitergegeben werden, oder muss, wenn sie noch nicht existiert, generiert werden. Die Nummer muss bei Exporten in den Ausfuhranmeldungen angegeben werden und verliert für eine etwaige Wiedereinfuhr in die EU ihre Gültigkeit. Die Pflichten unterscheiden sich je nach Rolle Ihres Unternehmens.
Identifizieren Sie…
  1. zuerst Ihre Rolle (Importeur oder EU-Hersteller, -Verarbeiter bzw. Exporteur oder Händler),
  2. danach, ob Ihnen eine Referenznummer zu dem gelieferten Produkt vorliegt (nur bei innergemeinschaftlichem EU-Handel) und
  3. anschließend, ob Sie als kleineres oder mittleres Unternehmen ("KMU") gelten, oder “zu groß geworden sind”:
    Definition gemäß EU-Richtlinie 2013/34/EU, Art. 3/§ 267 HGB i. d. F. v. 31.12.2020:

    2 von 3 Kriterien müssen zum 31.12.2020 überschritten worden sein, um gemäß der EUDR-Verordnung als entsprechendes Unternehmen zu zählen
    KMU-Unternehmen Nicht-KMU-Unternehmen
    Kleineres Unternehmen Mittleres Unternehmen
    Bilanzsumme Unternehmen, die kein Mittleres und kein Nicht-KMU-Unternehmen sind mind. 4 Mio. Euro mind. 20 Mio. Euro
    Nettoumsatzerlöse mind. 8 Mio. Euro mind. 40 Mio. Euro
    Durchschnittliche Beschäftigtenzahl in einem Geschäftsjahr mind. 50 mind. 250
Mit diesen Informationen finden Sie in der folgenden Tabelle - unverbindlich - die in der Verordnung nachlesbaren Anforderungen. Weitere Interpretationsansätze und -hilfen bietet die zuständige Behörde (s. u.).
Das EU-Berichtsportal lässt sich hier aufrufen; eine Registrierung ist möglich (BLE-Hilfestellung), eine Abgabe einer Erklärung aber erst ab dem 2. Dezember 2024. Die Liste der risikoarmen Gebiete ist noch nicht veröffentlicht worden.
Rolle Referenznummer vorliegend? Nicht-KMU-Unternehmen (Definition s. o.; ab 30.12.2024) KMU-Unternehmen (mittlere Unternehmen: ab 30.12.2024; kleinere: ab 30.06.2025)
Importeure
(= Inverkehrbringer) eines in Anhang I der Verordnung aufgeführten = direkt betroffenen Gutes (= „Marktteilnehmer“ im Sinne der Verordnung)
Kann selbst bei Wiedereinfuhr noch nicht vorliegen
Durchführung einer Sorgfaltspflichtregelung (mit den Inhalten aus Artikel 9) =
  1. die Erstellung einer Sorgfaltserklärung (mit den Inhalten aus Anhang II) und Übermittlung in das EU-Berichtsportal dafür, sowie Weitergabe der erstellten Referenznummer an Ihre Kunden / Ausfuhranmeldung und
  2. sofern das Gut aus einem Gebiet stammt, welches nicht als risikoarm eingestuft wird, die Erstellung einer Risikobewertung mit den Kriterien aus Artikel 10 und
  3. sofern das Gut aus einem Gebiet stammt, welches nicht als risikoarm eingestuft wird und sofern die identifizierten Risiken gemäß den Kriterien aus Artikel 11 als nicht vernachlässigbar gelten, die Ergreifung von Maßnahmen zur Risikominderung
EU-Hersteller /
-Verarbeiter / Exporteure
eines in Anhang I der Verordnung aufgeführten = direkt betroffenen Gutes; „Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette“ im Sinne der Verordnung)
Keine vorliegende Referenznummer / noch keine registrierte Sorgfaltserklärung
Durchführung einer Sorgfaltspflichtregelung (mit den Inhalten aus Artikel 9) =
  1. die Erstellung einer Sorgfaltserklärung (mit den Inhalten aus Anhang II) und Übermittlung in das EU-Berichtsportal dafür, sowie Weitergabe der erstellten Referenznummer an Ihre Kunden / Ausfuhranmeldung und
  2. sofern das Gut aus einem Gebiet stammt, welches nicht als risikoarm eingestuft wird, die Erstellung einer Risikobewertung mit den Kriterien aus Artikel 10 und
  3. sofern das Gut aus einem Gebiet stammt, welches nicht als risikoarm eingestuft wird und sofern die identifizierten Risiken gemäß den Kriterien aus Artikel 11 als nicht vernachlässigbar gelten, die Ergreifung von Maßnahmen zur Risikominderung
Vorliegende Referenznummer / bereits registrierte Sorgfaltserklärung
Durchführung einer Sorgfaltspflichtregelung (mit den Inhalten aus Artikel 9) =
  1. die Erstellung einer Sorgfaltserklärung (mit Verweis auf die Referenznummer für die Güter mit einer vorliegenden Referenznummer bzw. den Inhalten aus Anhang II) und Übermittlung in das EU-Berichtsportal dafür, sowie Weitergabe der erstellten Referenznummer an Ihre Kunden / Ausfuhranmeldung und
  2. sofern das Gut aus einem Gebiet stammt, welches nicht als risikoarm eingestuft wird, die Erstellung einer Risikobewertung mit den Kriterien aus Artikel 10 und
  3. sofern das Gut aus einem Gebiet stammt, welches nicht als risikoarm eingestuft wird und sofern die identifizierten Risiken gemäß den Kriterien aus Artikel 11 als nicht vernachlässigbar gelten, die Ergreifung von Maßnahmen zur Risikominderung
Weitergabe der Referenznummer an Ihre Kunden / Ausfuhranmeldung
Händler
eines in Anhang I der Verordnung aufgeführten = direkt betroffenen Gutes (= „Händler“ im Sinne der Verordnung)
Keine vorliegende Referenznummer / noch keine registrierte Sorgfaltserklärung
Durchführung einer Sorgfaltspflichtregelung (mit den Inhalten aus Artikel 9) =
  1. die Erstellung einer Sorgfaltserklärung (mit den Inhalten aus Anhang II) und Übermittlung in das EU-Berichtsportal dafür, sowie Weitergabe der erstellten Referenznummer an Ihre Kunden / Ausfuhranmeldung und
  2. sofern das Gut aus einem Gebiet stammt, welches nicht als risikoarm eingestuft wird, die Erstellung einer Risikobewertung mit den Kriterien aus Artikel 10 und
  3. sofern das Gut aus einem Gebiet stammt, welches nicht als risikoarm eingestuft wird und sofern die identifizierten Risiken gemäß den Kriterien aus Artikel 11 als nicht vernachlässigbar gelten, die Ergreifung von Maßnahmen zur Risikominderung
Kein Handel mit diesen Produkten möglich; Rolle des EU-Herstellers/-Verarbeiters/Exporteurs übernehmen
Vorliegende Referenznummer / bereits registrierte Sorgfaltserklärung
Durchführung einer Sorgfaltspflichtregelung (mit den Inhalten aus Artikel 9) =
  1. die Erstellung einer Sorgfaltserklärung (mit Verweis auf die Referenznummer für die Güter mit einer vorliegenden Referenznummer bzw. den Inhalten aus Anhang II) und Übermittlung in das EU-Berichtsportal dafür, sowie Weitergabe der erstellten Referenznummer an Ihre Kunden / Ausfuhranmeldung und
  2. sofern das Gut aus einem Gebiet stammt, welches nicht als risikoarm eingestuft wird, die Erstellung einer Risikobewertung mit den Kriterien aus Artikel 10 und
  3. sofern das Gut aus einem Gebiet stammt, welches nicht als risikoarm eingestuft wird und sofern die identifizierten Risiken gemäß den Kriterien aus Artikel 11 als nicht vernachlässigbar gelten, die Ergreifung von Maßnahmen zur Risikominderung
Weitergabe der Referenznummer an Ihre Kunden / Ausfuhranmeldung.
Nicht-KMU-Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichtregelung für ihre Produkte jährlich überprüfen und online auf ihrer Internetseite veröffentlichen (Artikel 12).

In der Lieferkette weiterzugebende Informationen

Von Verkäufern und Käufern der in Anhang I der Verordnung aufgeführten = direkt betroffenen Gütern sind zusätzlich zur ggf. bereits vorliegenden Referenznummer die folgenden Informationen ggf. abzufragen und aufzubewahren: Name, eingetragener Handelsnamen/Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse. Alle durchgeführten Pflichten müssen für fünf Jahre dokumentiert werden, z. B. auch, um Käufern Informationen bereitstellen zu können oder um Ausfuhren tätigen zu können.
Zusätzlich müssen “alle Informationen, die als Nachweis dafür, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dafür, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, erforderlich sind, einschließlich der Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen” durch Lieferanten an ihre Kunden weitergegeben werden (Artikel 4, Abs. 7). Die Beurteilung, ob kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko tatsächlich bestand, kann durch die Kunden nur mithilfe der Geolokalisierungsdaten erfolgen, sodass diese mit übermittelt werden müssen (vgl. FAQ 1.12 der EU-Kommission).
Rechtlich verantwortlich für die Abgabe und die Inhalte der Erklärung (auch bei Angabe einer Referenznummer) bleibt dasjenige Unternehmen, welches eine Sorgfaltspflichtregelung durchführen muss. Die Erstellung der Sorgfaltserklärung kann an einen Bevollmächtigten (z. B. Dienstleister, anderes Unternehmen im Konzernverbund, evtl. Kunden etc.) delegiert werden, was diese rechtliche Verantwortung nicht delegiert.

Weitere Hilfe, Newsletter und verantwortliche Behörde

In Deutschland wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Einhaltung der Verordnung verantwortlich und hat ein umfangreiches Informationsangebot aufgebaut: https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/Lieferketten_node.html
Dort lässt sich auch ein Newsletter zum noch dynamischen Thema bestellen.

Die EU-Kommission stellt ihrerseits umfangreiche Informationen (zuerst) und Interpretationshilfen bereit: https://green-business.ec.europa.eu/deforestation-regulation-implementation_en?prefLang=de.