Unter 18 Jahren
Minderjährige werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich als beschränkt geschäftsfähig bezeichnet. Als minderjährig gilt, wer das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat.
Unternehmensgründung durch Minderjährige
Minderjährige werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich als beschränkt geschäftsfähig bezeichnet. Als minderjährig gilt, wer das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat.
In § 112 BGB gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen für den Betrieb eines Gewerbes durch Minderjährige. Danach benötigt ein Minderjähriger zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes
- die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern,
- sowie die Genehmigung des Familiengerichts.
1. Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters
Die Ermächtigung ist vor der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zu erteilen. Die einmal erteilte Ermächtigung kann vom gesetzlichen Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.
2. Genehmigung des Familiengerichts
Zusätzlich bedarf es noch der Genehmigung des Familiengerichts, durch die die obengenannte Ermächtigung erst wirksam wird.
Die Erteilung der Genehmigung setzt im Wesentlichen voraus, dass der Jugendliche die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Hintergrund ist unter anderem, dass der Minderjährige davor geschützt werden soll, unbedarft Verpflichtungen einzugehen, die ihm erheblichen finanziellen Schaden bereiten können.
Voraussetzung für die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung ist ein schriftlicher Antrag des Minderjährigen. Dieser kann formlos gestellt werden und bedarf zusätzlich einer Unterschrift durch die gesetzlichen Vertreter. Darüber hinaus sollte eine schriftliche Bescheinigung der Schule beigefügt werden, in der die Schule zu der Frage Stellung nimmt, ob aus ihrer Sicht eine Unternehmensgründung mit den schulischen Leistungen des Minderjährigen vereinbar ist und seiner weiteren Entwicklung nicht entgegensteht. Vor Erteilung einer Genehmigung werden der Minderjährige und seine gesetzlichen Vertreter angehört.
3. Folgen der Ermächtigung bzw. der Genehmigung
Durch diese Genehmigung hat der Jugendliche für Geschäfte, die sein Gewerbe betreffen, die "unbeschränkte Geschäftsfähigkeit" erlangt. Damit darf er alle Verträge schließen, die seine gewerbliche Tätigkeit mit sich bringt, also z. B. Abschluss eines Mietvertrags über Geschäftsräume, Kauf von Betriebseinrichtungen, Abschluss von Kauf- und Werkverträgen sowie von Arbeits- bzw. Dienstverträgen.
Davon ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen auch der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, z. B. die Aufnahme eines Kredits oder die Erteilung von Prokura.
Will der Minderjährige ein weiteres Gewerbe errichten, ist dies allerdings von der erteilten Genehmigung in der Regel nicht umfasst, sondern es bedarf einer erneuten Genehmigung.
Möchten mehrere Minderjährige ein Unternehmen führen, dann kann eine GbR gegründet werden, wenn jeder Minderjährige über eine entsprechende Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter und des jeweiligen Familiengerichts verfügt. Die Ermächtigung berechtigt allerdings nicht, Geschäftsführer einer GmbH zu sein.
Wenn die Ermächtigung durch die gesetzlichen Vertreter und die familiengerichtliche Genehmigung vorliegen, kann der Minderjährige den Betrieb sowohl erlaubnisfreier als auch erlaubnispflichtiger Gewerbe beantragen. In beiden Fällen muss das Gewerbe angemeldet werden. Bei Tätigkeiten, die zudem einer Erlaubnis bedürfen, muss diese bereits im Vorwege beantragt und erteilt werden. Der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes setzt voraus, dass der Unternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zu deren Nachweis ist in der Regel ein Führungszeugnis vorzulegen.
Der Minderjährige ist für die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften sowie Abgabenpflichten selbst verantwortlich. Dies bedeutet, er kann und muss die Handlungen hinsichtlich Gewerbeanmeldung, Steuererklärung und Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer selbst vornehmen. Für Verbindlichkeiten, die durch den Betrieb des Gewerbes begründet werden, haftet der Minderjährige in vollem Umfang selbst.
4. Auswirkungen auf Krankenversicherung und Kindergeld
a) Kranken- und Pflegeversicherung
Bei der Unternehmensgründung durch Minderjährige sind im Hinblick auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einige Besonderheiten zu beachten.
Ausschluss wegen hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit
Minderjährige, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, werden nicht von der Familienversicherung erfasst. Ob ein Minderjähriger sein Unternehmen hauptberuflich betreibt, kann nur anhand der konkreten Umstände beurteilt werden. Dabei kommt es insbesondere auf die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit und den damit einhergehenden zeitlichen Aufwand an.
Eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit wird allerdings nicht schon deswegen angenommen, weil neben der Unternehmensgründung keine weitere Tätigkeit ausgeübt wird, wie dies bei vielen schulpflichtigen Minderjährigen der Fall sein dürfte. In diesem Fall gilt als Faustformel, dass die Existenzgründung nicht als „Hauptberuf“ anzusehen ist, wenn der zeitliche Aufwand pro Woche 20 Stunden nicht übersteigt und die Tätigkeit nicht die Haupteinnahmequelle zur Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes des Minderjährigen darstellt.
Einkommensgrenze
Für minderjährige Existenzgründer gilt, dass das aus dem Gewerbe erzielte Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Andernfalls ist der Minderjährige nicht mehr familienversichert und muss eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten.
Für selbständig Tätige gelten dabei andere Einkommensgrenzen als für Minijobber, die bis zu 538 Euro monatlich dazuverdienen dürfen.
Die Grenze für das Einkommen aus selbständigem Erwerb (bei mehreren Gewerben: das Gesamteinkommen) gilt sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern und wird jährlich angepasst. Für das Jahr 2024 liegt die Zuverdienstgrenze bei 505 Euro pro Monat. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens wird das Kindergeld nicht mit einbezogen.
In jedem Falle empfiehlt es sich, dass sich der Unternehmensgründer mit seiner Kranken- und Pflegeversicherung in Verbindung setzt und seine persönlichen Umstände darlegt. Hierbei sollten auch Erwartungen und Prognosen bezüglich der voraussichtlichen Geschäftsentwicklung mitgeteilt werden, damit eine möglichst sachgerechte Beurteilung stattfinden kann. Denn bei einer Überschreitung der Einkommensgrenzen oder einer Statusänderung hin zur hauptberuflich selbständig ausgeübten Tätigkeit besteht die Gefahr, dass die Familienversicherung rückwirkend entfällt mit der Folge, dass der minderjährige Gründer eigene Beiträge nachzahlen muss.
b) Kindergeld
Seit der Änderung des Bundeskindergeldgesetzes im Jahre 2012 hat die Einkommenshöhe des Gewerbetreibenden keinen Einfluss mehr auf die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld.
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