Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

Abwasser

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt die Bewirtschaftungsmöglichkeiten für Oberflächengewässer und Grundwasser mit der Maßgabe, die Ressource Wasser als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu sichern. Das WHG ist ein Bundesrahmengesetz und wird durch die Landesgesetzgebung (in NRW: Landeswassergesetz NRW) ergänzt.
direkte Abwassereinleitung / Abwasserabgabe
Wer Abwasser in ein Gewässer einleiten will, braucht hierfür eine Erlaubnis. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Welche Behandlungsverfahren anzuwenden sind und welche Abwasserfrachten bzw. Grenzwerte bei der direkten Einleitung von Abwässern in Gewässer einzuhalten sind, gibt die Abwasserverordnung mit etlichen branchenspezifischen Anhängen vor. Darüber hinaus sind für einige Branchen Anforderungen in weiteren Abwasserverwaltungsvorschriften formuliert.
Wer ein Gewässer für die Einleitung von Abwasser benutzt, muss eine Abwasserabgabe (Abwasserabgabengesetz) zahlen. Diese richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers und der jährlich eingeleiteten Abwassermenge. Zur Berechnung der Abwasserabgabe wird in der Regel der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid herangezogen. Dieser sollte Angaben zu den Schadstoffen, d. h. zu den relevanten Überwachungswerten und zur Jahresschmutzwassermenge enthalten. Fehlen solche Angaben, hat der Einleiter selbst zu erklären, welche Werte er einhalten kann. Infos hier.
indirekte Abwassereinleitung / Abwassergebühr
Das Einleiten von betrieblichem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen unterliegt der Genehmigungspflicht gemäß § 58 Wassergesetz NRW, sofern in der Abwasserverordnung für den jeweiligen Herkunftsbereich des Abwassers bestimmte Anforderungen festgelegt sind. Das Abwasser aus diesen Produktionsbereichen muss in den meisten Fällen vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation in einer Abwasserbehandlungsanlage vorbehandelt werden. Der Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen bedarf allgemein der Genehmigung durch die zuständigen Behörde (§ 57 Abs. 2 LWG).
Zur Festlegung der Grenzwerte ist neben der Abwasserverordnung auch die Entwässerungssatzung der jeweiligen Gemeinde maßgeblich. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch Einleiten von Abwasser werden Benutzungsgebühren erhoben.
Haben Betriebe im Bereich der Abwasserbehandlung Investitionen vorgenommen, können diese befristet mit der zu zahlenden Abwasserabgabe verrechnet werden. Die Abwasserabgabe wird nur von Direkteinleitern erhoben. Indirekteinleiter werden jedoch über die an die Gemeinde zu zahlende Abwassergebühr indirekt daran beteiligt.