Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

Neue Regeln für Einwegprodukte aus Kunststoff

2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie – EWKRL/SUP-Directive) in Kraft.
Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten sowie Kennzeichnungsvorschriften, wurden nun durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) in deutsches Recht umgesetzt. Sie treten am 3. Juli 2021 in Kraft.
Ein ausführliches Merkblatt finden Sie auf der Webseite des DIHK.

Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV

Die Verordnung zum Verbot von Einwegkunststoff-Produkten () wurde am 26. Januar 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 3. Juli 2021 in Kraft.
Dann greift das Verbot des Inverkehrbringens (Herstellung/Import) der folgenden Einwegkunststoffprodukte mit wenigen Ausnahmen bspw. für bestimmte Medizinprodukte:
  • Wattestäbchen
  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen,
  • Teller,
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen,
  • Luftballonstäbe für private Zwecke
  • Lebensmittelbehälter (to Go) aus expandiertem Polystyrol
  • Getränkebehälter und -becher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie
  • Produkte aus oxoabbaubarem Kunststoff
Der Abverkauf von bereits bestehenden Lagerbeständen bleibt zulässig, um eine gebrauchslose Vernichtung der Einwegprodukte zu vermeiden (s. Begründung der Verordnung).
Weitere Informationen, einen FaQ-Katalog sowie die Verordnung finden Sie auf der Webseite des BMU.

Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung - EWKKennzV

Mit der Verordnung soll das Inverkehrbringen von einigen Einwegkunststoffprodukten nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Sie tritt am 3. Juli 2021 in Kraft und umfasst die Pflicht zur Kennzeichnung der Verkaufs- und Umverpackung folgender Einwegkunststoffprodukte:
  • Hygieneeinlagen, insbesondere Binden
  • Tampons und Tamponapplikatoren
  • Feuchttücher, insbesondere getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
  • Filter zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten
sowie
  • Tabakprodukte mit Filtern (Außenverpackung / Packung)
  • Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind (auf dem Produkt).
Diese Pflicht trifft den Inverkehrbringer (Hersteller/Importeur), der ab 3. Juli 2021 die Kennzeichnungspflicht erfüllen müssen. Diese kann allerdings für eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen.
Ein Abverkauf zum Inkrafttretenszeitpunkt bereits in Verkehr gebrachter nicht gekennzeichneter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung möglich.
Darüber hinaus enthält die Verordnung auch Anforderung an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern. Hier muss der Getränkebehälter ab dem 3. Juli 2024 während der vorgesehenen Verwendungsdauer fest mit dessen Verschluss/Deckel verbunden sein, wenn
  • es sich um ein Einwegkunststoffprodukt handelt,
  • das Füllvolumen bis zu 3 l beträgt und
  • der Deckel/Verschluss ganz oder Teilweise aus Kunststoff besteht
Weitere Informationen zu den Details der Kennzeichnung inkl. Vorlagen sowie den Link zu einem FaQ-Katalog finden Sie auf der Webseite des BMU.
Stand: 06/21