Neue Energiekennzeichen ab März 2021
EU-Energielabel
Mit dem EU-Energielabel müssen viele Produkte gekennzeichnet werden, die delegierten Verordnungen zur Ökodesign-Richtlinie unterliegen. Die Energieverbrauchskennzeichnung informiert die Verbraucher über bestimmte Produkteigenschaften, wie z. B. die Energieeffizienz oder Emissionen beim Betrieb. Aus den rechtlichen Regelungen ergeben sich direkte Pflichten für Hersteller, Händler und Importeure. Gesetzliche Grundlage ist die EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichung (Verordnung (EU) 2017/1369).
- Produktdatenbank: Eintrag ist Pflicht
- Neuordnung der Effizienzklassen
- Effizienzklassen in der Werbung
- Pflichten für Händler
- Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden
- Was ist bei neuen Produktengruppen zu beachten?
- Rechtsgrundlagen
- Staubsauger in der EU vorerst ohne Energielabel
- Kein Energielabel: Leuchten (ohne Leuchtmittel)
Produktdatenbank: Eintrag ist Pflicht
Die EU-Kommission hat die Produktdatenbank EPREL eingerichtet. Sie soll die Marktüberwachungsbehörden unterstützen und der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle Informationen über Produkte und deren Energieetiketten sowie Produktdatenblätter zur Verfügung stellen.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen die Hersteller, autorisierte Repräsentanten und Importeure alle energieverbrauchsrelevanten Produkte, die ein Energielabel tragen, in der Datenbank registrieren, bevor sie sie in Europa in Verkehr bringen.
Für Produkte, die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 auf den EU-Markt gekommen sind, war die Registrierung bis zum 1. Juli 2019 erforderlich. Produkte, die vor dem 1. August 2017 in Europa in Verkehr gebracht worden sind, können, müssen nicht registriert werden.
Der öffentliche Teil der Datenbank kann ab dem zweiten Quartal 2019 genutzt werden. Händler, Verbraucher oder andere interessierte Kreise, können sich dann produktspezifisch Informationen wie Produktdatenblätter oder Energielabel herunterladen.
Auf den nichtöffentlichen Teil haben nur registrierte Nutzer wie Lieferanten, Marktüberwachungsbehörden und die EU-Kommission Zugriff.
Neuordnung der Effizienzklassen
Für eine Reihe von Produktgruppen werden die Energieeffizienzklassen auf die Skala A (besonders energieeffizienz) bis G (wenig energieeffizient) reduziert. Bisher durften weitere Klassen (A+, A++ und A+++) hinzugefügt werden, sobald die meisten Geräte eines bestimmten Typs Klasse A erreicht haben.
Ab 1. März 2021 dürfen
- Kühl- und Gefriergeräte
- Geschirrspüler,
- Waschmaschinen,
- Fernsehgeräte und Monitore sowie
ab 1. September 2021
- Lampen
nur noch in der EU vertrieben werden, wenn Sie mit der neuen Skalierung von A bis G gekennzeichnet sind. Weitere Produktgruppen werden nach und nach angepasst. Bis 2030 sollen alle Produktgruppen auf das neue EU-Energielabel umgestellt sein.
Zudem ändern sich mit der Zuordnung zu bestimmten Effizienzklassen auch die Anforderungen an die Effizienz der Geräte. Aktuell besonders gut eingestufte Modelle werden künftig in deutlich schlechteren Klassen eingruppiert. Die Angaben zum Jahres-Stromverbrauch werden stärker an die Alltagsnutzung angepasst. Dadurch sind auch bisherigen und die neuen absoluten Verbrauchsangaben nicht zu vergleichen.
Effizienzklassen in der Werbung
Lieferanten (Importeure, Hersteller, autorisierte Repräsentanten) und Händler müssen auf die Effizienzklasse des Produktes in der Werbung verweisen. Bei jeder Werbung für ein spezielles Modell ist auf die Energieeffizienzklasse des Produktes und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen.
Pflichten für Händler
Der Händler muss das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett sichtbar ausweisen. Falls der Lieferant das Energie-Label nicht bereitgestellt hat, muss der Händler dies von ihm anfordern. Händler können das benötigte Etikett auch aus der Produktdatenbank EPREL selbst herunterladen. Das neue Energielabel darf im Handel für die o.g. Produktgruppen erst ab dem 1. März 2021 gezeigt werden. Der Händler muss innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem verbindlichen Startzeitpunkt für die Ausstellung des Labels mit neuer Skala die bestehenden Etiketten gegen die neuen (mit Skala A bis G) austauschen. Wenn ein Händler kein Label mit neuer Skala erhalten konnte, da der Lieferant beispielsweise seine Tätigkeit eingestellt hat, dann darf er bis zu neun Monaten nach dem Startzeitpunkt für die Ausstellung des neuen Etiketts noch das alte Etikett ohne neue Skala verwenden.
Lieferanten und Händler dürfen nur für Produkte, die von der EU-Energielabel-Verordnung erfasst sind, Etiketten liefern oder ausstellen. Das Labeln von nicht erfassten Produkten ist unzulässig! Fehlende Etiketten müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen nachgeliefert werden, wenn der Händler das Etikett nicht selbst herunterladen und ausdrucken will. Die Hersteller sind verpflichtet, dem Produkt außer dem Etikett auch die Datenblätter in gedruckter Form beizulegen.
Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden
Lieferanten und Händler sollen mit den Marktüberwachungsbehörden eng zusammenarbeiten. Einen selbst verschuldeten Verstoß gegen die Kennzeichnungsanforderungen sollen sie auf eigene Initiative beheben.
Was ist bei neuen Produktengruppen zu beachten?
Wird künftig für weitere Produktgruppen ein Energielabel eingeführt oder ein bestehendes Label aktualisiert, dürfen die Produkte nicht die Energieeffizienzklasse A erreichen, um Spielraum bei Weiterentwicklungen zu behalten. Lieferanten und Hersteller müssen Händlern vier Monate vor Inkrafttreten aktualisierter Kennzeichnungsvorgaben die neuen Energielabel zur Verfügung stellen. Der Handel ist verpflichtet, die aktualisierten Energielabel innerhalb von 14 Arbeitstagen nach deren Markteinführung an ausgestellten Produkten anzubringen. Vor dem offiziellen Starttermin darf der Händler die neuen Label nicht nutzen.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Grundlage ist derzeit die EU-Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichung (Richtlinie 2010/30/EU). In Deutschland wird die Richtlinie durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und die Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPGV) in nationales Recht umgesetzt.
Staubsauger in der EU vorerst ohne Energielabel
Die Vermarktung von Staubsaugern in der EU setzt vorerst kein Energielabel mehr voraus. Dies folgt aus einem abgeschlossenen Rechtsstreit um die Frage des anzuwendenden Testverfahrens zur Feststellung der Energieeffizienz. Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die bisherigen Tests mit leeren Staubbehältern nicht rechtmäßig seien, da dies nicht dem realen Gebrauch der Geräte entspricht.
Kein Energielabel: Leuchten (ohne Leuchtmittel)
Ab dem 25. Dezember 2019 gilt die EU-Verordnung 874/2012/EU in Verbindung mit der EU Verordnung 2019/2015. Lieferanten und Hersteller dürfen dann Leuchten (ohne Leuchtmittel) nicht mehr mit dem Energie-Label versehen. Leuchten, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden und das Energie-Label enthalten, können weiterhin verkauft werden. Der Handel sollte das Label ab diesem Stichtag nicht mehr in der Werbung, im Laden und im Online-Shop einsetzen.